Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.09.2007, Az.: 1 KN 25/07
Bauleitplanung für zersiedelte Waldflächen; Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan in seiner ursprünglichen und seiner geänderten Fassung; Abstellen auf das einzelne Grundstück bei der Rüge einer Verhinderungsplanung; Zulässigkeit einer Waldfestsetzung im Rahmen der "maßvollen Nachverdichtung" ungeordnet besiedelter Waldflächen; Nutzung verbleibender Spielräume für eine gleichmäßige Berücksichtigung von Eigentümerinteressen im Rahmen der Bewältigung planerischer Aufgaben; Bedeutung des Planungsschadensrechts in der Abwägung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.09.2007
- Aktenzeichen
- 1 KN 25/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 49954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0905.1KN25.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 BauGB
- § 1 Abs. 7 BauGB
- § 8 Abs. 2 BauGB
- § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB
Fundstelle
- AUR 2008, 402-406 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Orientierungssatz:
Bauleitplanung für zersiedelte Waldflächen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Rechtsschutzbedürfnis kann für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan in seiner ursprünglichen und seiner geänderten Fassung nebeneinander bestehen.
- 2.
Für die Rüge einer Verhinderungsplanung ist nicht auf das einzelne Grundstück abzustellen, sondern auf das Plangebiet.
- 3.
Zur Zulässigkeit einer Waldfestsetzung im Rahmen der "maßvollen Nachverdichtung" ungeordnet besiedelter Waldflächen.
- 4.
Im Rahmen der Bewältigung der planerischen Aufgabe sind die verbleibenden Spielräume für eine gleichmäßige Berücksichtigung von Eigentümerinteressen zu nutzen.
- 5.
Zur Bedeutung des Planungsschadensrechts in der Abwägung.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "C. " der Antragsgegnerin mit dem Ziel, Festsetzungen als Wald und Grünfläche für ihr Grundstück abzuwehren, das sie bebauen möchte.
Ihr 6.262 qm großes, trapezförmiges Flurstück 452/23 liegt nordwestlich des D. weges und grenzt im Süden an den E. an. Die meisten Grundstücke auf dieser Seite des D. weges sind bebaut, nicht nur entlang der Straßen, sondern - mit Pfeifenkopfzufahrten - auch in zweiter und dritter Reihe innerhalb des Straßengevierts. An der nordöstlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin entlang verläuft die Zufahrt vom D. weg zu dem zurückliegenden Haus Nummer 82; das kleinere Flurstück 23/77 jenseits dieser Zufahrt ist noch unbebaut. Im Nordwesten führt die Zufahrt vom E. zum Haus Nr. 4 an der Grenze entlang. Unbebaut ist das nordwestlich benachbarte Flurstück 23/58. Zwei kleinere Gebäude, die früher nahe der Nordwestgrenze auf dem Grundstück der Antragstellerin standen, sind inzwischen beseitigt. Jenseits des D. weges findet sich durchweg Wald; allerdings führt gegenüber vom Grundstück der Antragstellerin eine Zufahrt zu dem mitten im Wald liegenden Haus Nr. 69.
Einen von der Antragstellerin 1996 beantragten Bauvorbescheid für ein eingeschossiges Wohngebäude lehnte der Landkreis Harburg mit Bescheid vom 26. März 1996 ab. Während des sich anschließenden Klageverfahrens änderte die Samtgemeinde den Flächennutzungsplan dahingehend (11. Änderung), dass das Grundstück als Wohnbaufläche dargestellt wurde. Das gerichtliche Verfahren endete mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen. Mit Einstellungsbeschluss vom 17. September 1997 - 2 A 99/96 - legte das Verwaltungsgericht der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf, "weil ihre Klage - bis zur Änderung des Flächennutzungsplanes - voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Denn ihr Grundstück liegt nach Aktenlage nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB, sondern ist dem Außenbereich zuzurechnen". Schon am 13. August 1997 hatte der Landkreis Harburg einen Bauvorbescheid für den Bau eines Wohnhauses erteilt, der später bis zum 1. Juli 2007 verlängert wurde. Ein später gestellter Bauantrag für den Neubau von vier Einfamilienhäusern befindet sich im Widerspruchsverfahren; inzwischen ist eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus erteilt worden.
Mit der am 22. September 2005 beschlossenen 24. Änderung des Flächennutzungsplanes ist das Grundstück der Antragstellerin mit Ausnahme der im Bebauungsplan festgesetzten Baufläche (Westecke) inzwischen wieder als Grünfläche dargestellt.
Seit Juli 2001 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans galt eine Veränderungssperre.
Der Bebauungsplan ist ursprünglich mit Satzungsbeschluss vom 27. Oktober 2004 am 16. Dezember 2004 im Amtsblatt bekanntgegeben worden. Ein städtebaulicher Vertrag über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurde erst am 14. März 2005 abgeschlossen. Nach Erhebung der Normenkontrollanträge hat die Antragsgegnerin eine weitere Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt, den Satzungsbeschluss am 2. März 2006 aufgehoben, den Bebauungsplan in geänderter Fassung erneut beschlossen und am 6. April 2006 im Amtsblatt bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan setzt für große Flächen nordwestlich des D. weges "WA1 0,15" fest, für das Flurstück der Antragstellerin allerdings nur für eine Teilfläche in der Westecke von 40 m x 35 m am E. (1.400 qm). In der Ostecke ist ein Dreieck von 40 m entlang des D. weges x 22,2 m (400 qm) als öffentliche Grünfläche mit Spielplatz ausgewiesen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB), der Rest als Waldfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB), zugleich als von Bebauung freizuhaltende Fläche und für die Bepflanzung mit oder den Erhalt von "brandschutzhemmenden" Gehölzen.
In der Begründung des Bebauungsplanes wird die Planung wie folgt erörtert (S. 10 unten):
"Neben bebauten Grundstücken und offensichtlich bereits für eine Bebauung geteilten, aber noch unbebauten Grundstücken unterschiedlicher Größe sind auch bisher unbebaute, überwiegend an Wald angrenzende Flurstücke als Wohngebiet überplant worden. Auch diese Flurstücke wären nach aktuellem Gerichtsentscheid für das Flurstück 452/23 an der Ecke "D. weg"/"E. " ohne Bebauungsplan dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, d.h. sie wären auch ohne Bebauungsplan überbaubar. Auf dem bisher unbebauten Grundstück 452/23 soll daher ein Bauplatz ermöglicht werden. Hierfür liegt bereits eine positiv beschiedene Bauvoranfrage für ein Wohngebäude vor. Die Gemeinde möchte wirtschaftlichen Schaden durch Planungsschadensansprüche von sich abwenden und hat sich daher zur Ausweisung eines Bauplatzes im Vergleich zur alternativen Festsetzung von Wald für das gesamte Flurstück entschieden. Es ist der Bereich für eine Bebauung gewählt, der bereits durch vorhandene, bauliche Anlagen (Schuppen) in Anspruch genommen wurde. Darüber hinaus kann damit der hochwertige Wald weiterhin in ökologischer Verbindung mit dem Wald auf der anderen Seite des D. wegs bleiben und so auch als wichtiges Trittsteinbiotop gesichert werden."
Zum Waldcharakter des Grundstücks heißt es auf Seite 20:
"Die beiden bewaldeten Flurstücken 452/23 (E. / D. weg) und 19/63 (C. - Südknick) sind nur durch einen Erschließungsweg von dem großen, zentralen Waldstück getrennt, so dass sie auch als mit dem zentralen Wald ökologisch verbunden zu betrachten sind. Es handelt sich wie bei der zentralen Waldparzelle um Mischwald aus Kiefern und Laubgehölzen, dem aus ökologischer Sicht eine höhere Bedeutung als reinem Nadelwald zukommt. Aufgrund der Baumartenzusammensetzung, des Biotopverbunds mit der zentralen Waldfläche und der Bedeutung zur Belebung des Siedlungsbildes wird der Festsetzung auch dieser Flächen als Wald Vorrang vor einer Umwidmung zu Bauland eingeräumt, zumal für neue Wohnbebauung durch das Nachverdichtungspotenzial auch am C. genügend Alternativen bestehen."
Zur Begründung ihres am 14. April 2005 eingegangenen Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin vor:
Für einen Antrag gegen den Plan in seiner Ursprungsfassung bestehe das Rechtsschutzinteresse ungeachtet seiner Neufassung fort, weil diese in den entscheidungserheblichen Festsetzungen mit dem ursprünglichen Bebauungsplan übereinstimme.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil nur ihr eigenes Grundstück trotz Baulückencharakters aus der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet ausgenommen worden sei, obwohl der D. weg eine klare Grenze zwischen Innenbereich und Waldgebiet bilde. Die Antragsgegnerin habe nur die Bebauung ihres Grundstücks verhindern wollen, ohne positive Plankonzeptionen vorweisen zu können. Andererseits seien Grundstücke im Osten des Plangebiets, die im Flächennutzungsplan als Wald dargestellt, unbebaut und mit Waldbäumen dicht bestanden seien (Flurstücke 19/102, 19/103, 19/104 und 19/105), nunmehr als Wohnbaufläche festgesetzt worden. Das sei eine willkürliche Ungleichbehandlung.
Der Bebauungsplan sei insoweit auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der für ihr Grundstück Wohnbaufläche darstelle. Im Hinblick auf die willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Grundstücken zeige sich auch, dass eine für die Entwicklung erforderliche Gesamtkonzeption nicht bestehe.
Die Abwägung leide an einem grundlegenden Mangel schon deshalb, weil die letzte Auslegung nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB mit der Maßgabe erfolgt sei, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden könnten. Die ursprüngliche Abwägung, die mit der Aufhebung des 1. Satzungsbeschlusses gegenstandslos geworden sei, sei nicht mehr in vollem Umfang nachgeholt worden.
Das Planungsermessen sei nicht richtig ausgeübt. Die Aussparung von Teilen ihres Grundstücks aus der Wohngebietsfestsetzung greife unverhältnismäßig in ihre Eigentumsrechte ein, nachdem es mit der Wohnbauflächendarstellung im Flächennutzungsplan bereits Bauerwartungsland gewesen sei. Auf dem Grundstück seien sich auch kein Wald, sondern nur vereinzelte Bäume anzutreffen, die von ihrem Vater nach einem Orkan in den 60-er und 70-er Jahren zur Gartengestaltung angepflanzt worden seien, im wesentlichen nun kranke Kiefern und Birken. Die ihr nach Planschadensrecht zustehende Entschädigung habe die Antragsgegnerin unbeachtet gelassen. Die Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB, die frühestens im Oktober 1996 begonnen habe, sei wegen der im Juli 2001 in Kraft getretenen Veränderungssperre nicht abgelaufen.
Für den Spielplatz hätten die Bewohner des Gebiets einen Bedarf verneint.
Die Antragstellerin beantragt,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 27. Oktober 2004 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 2.02 "C. " für unwirksam zu erklären und den vom Rat der Antragsgegnerin am 2. März 2006 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 2.02 "C. " für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie trägt vor:
Es handele sich nicht um eine Verhinderungsplanung, im Vordergrund stehe vielmehr die Absicht, die Waldflächen möglichst weitgehend zu erhalten. Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt; kleinräumige Abweichungen überschritten den dabei bestehenden Spielraum nicht. Bei der Abwägung seien die Belange der Antragsteller nicht verkannt worden. Das Grundstück habe zuvor jedoch im Außenbereich gelegen; es gehe in seiner Größe deutlich über eine Baulücke hinaus. Da der D. weg keinen trennenden Charakter habe, habe es als Bestandteil der gegenüberliegenden Waldfläche gewirkt. Der gleichwohl erteilte Bauvorbescheid aus dem Jahre 1997 sei insoweit fehlerhaft gewesen, da öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden. Das habe auch das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Einstellungsbeschluss vom 17. September 1997 - 2 A 99/96 - so gesehen. Ungeachtet dessen sei in dem Plan nunmehr eine für die Errichtung eines Wohnhauses ausreichend bemessene Fläche als Bauland ausgewiesen. Ausgehend von der bisherigen Außenbereichsqualität des Grundstücks hätten sich planungsschadenrechtliche Fragen nicht ernsthaft gestellt, zumal auch die Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB abgelaufen sei.
Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 22. August 2007 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage und die dabei gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten sowie die Lichtbilder verwiesen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat überwiegend Erfolg.
Dabei erkennt der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis dafür an, dass die Antragstellerin die Wirksamkeit beider Fassungen des Bebauungsplanes (in Gestalt der Satzungsbeschlüsse vom 27. Oktober 2004 und vom 2. März 2006) zur Prüfung stellt.
Zwar hat die Antragsgegnerin den ersten Satzungsbeschluss ausdrücklich aufgehoben. Das spricht zunächst dafür, dass dieser mit einer Unwirksamerklärung des zweiten Satzungsbeschlusses nicht wieder auflebt (vgl. zu einer "Stufenklage" in solchen Fällen: VGH München, Urt. v. 7.8.2006 - 1 N 03.3427 -, [...]; insoweit in BayVBl. 2007, 655 nicht abgedruckt). Der Aufhebungsbeschluss muss in solchen Fällen allerdings erkennen lassen, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten (BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 -, NuR 1992, 74), zumal bei einer isolierten Aufhebung nach § 1 Abs. 8 BauGB ein darauf gerichtetes Verfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Antragstellerin muss sich mithin auch der Betrachtungsweise erwehren können, dass eine Unwirksamerklärung des zweiten Satzungsbeschlusses nicht notwendig auch den vorangegangenen Aufhebungsbeschluss mit erfasse.
Im Übrigen kann der Angriff auf die Ursprungsfassung einer Norm auch dann ausreichen, wenn diese durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche nachfolgende Norm abgelöst worden ist (vgl. BVerwG, Besch. v. 18.9.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77 = NVwZ 1982, 104; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 47 Rdnr. 90; Komorowski, UPR 2003, 175).
Im Regelfall liegt allerdings bei Bebauungsplänen die Umstellung des Normenkontrollantrags auf den neuen Satzungsbeschluss näher, wie dies auch im Parallelverfahren 1 KN 47/07 geschehen ist, schon weil der Streit damit von der Prüfung bereits geheilter Fehler entlastet wird. Darüber hinaus ergibt sich die Unwirksamkeit der neuen Satzung sonst nur aus dem abstrakten Grundsatz, dass eine inhaltsgleiche Neuregelung nach stattgebender Entscheidung über die Altregelung von deren Unwirksamkeit mit erfasst wird (vgl. Komorowski, a.a.O, S. 178); das lässt allerdings wieder unnötigen Raum für Auslegungsfragen. Das Klarstellungsinteresse begründet damit die Zulässigkeit des Anliegens, auch die Unwirksamkeit der Erstfassung festgestellt zu sehen.
Anders als in dem bezeichneten Parallelfall 1 KN 47/07 kann die erste Fassung des Bebauungsplans für die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens jedoch noch eigene Rechtswirkungen haben, insbesondere im Zusammenhang mit Fragen des Planungsschadensrechts. Insoweit kam es vor allem auf den Ablauf der 7-Jahresfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB an. Die Antragstellerin war deshalb nicht gehalten, ihr Prozessrisiko dadurch zu erhöhen, dass sie sich - bei prozessrechtlich schwer überschaubarer Situation - auf eine der beiden Antragsalternativen beschränkte. Der Senat fasst den auf die Ausgangsfassung des Bebauungsplans bezogenen Antrag allerdings als Feststellungsantrag auf.
Dieser Antrag hat Erfolg, da die Ursprungsfassung an formellen Fehlern litt, die die Antragsgegnerin selbst erst für die zweite Fassung ausgeräumt hat (u.a. unzureichende Auslegung nachträglicher Änderungen). Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag auch noch kein städtebaulicher Vertrag für die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 3.4 vor (vgl. zu dessen Erforderlichkeit OVG Lüneburg, Urt. v. 30.5.2001 - 1 K 389/00 -, NVwZ 2002, 98 [BVerwG 28.06.2001 - 2 C 48/00]).
In seiner zweiten Fassung sind allerdings keine Fehler mehr ersichtlich, die zur Unwirksamkeit des gesamten Planes führen.
Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit iSd § 1 Abs. 3 BauGB unter dem Gesichtspunkt einer Verhinderungsplanung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Für die Frage, ob ein Bebauungsplan erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist, besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen, das hier nicht überschritten ist. Die Gemeinde soll bewusst Städtebaupolitik betreiben dürfen (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz, 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Entscheidend ist, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlichen Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, DVBl. 1989, 458). Dabei darf der Maßstab nicht zu eng gewählt werden. Denn die genannte Vorschrift bezieht sich auf den Bebauungsplan insgesamt, nicht auf die für einzelne Grundstücke getroffenen Festsetzungen. Hier ordnet der Bebauungsplan ein großes, bislang auch von baulichem Wildwuchs geprägtes Gebiet, wofür die Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden kann. Ungeachtet der Frage einer Teilunwirksamkeit stellen die hier im Streit stehenden Grundstücke auch keine für sich selbständigen Teile des Planes dar, die man im Hinblick auf das Wort "soweit" im Gesetzestext einer eigenständigen Betrachtung unterziehen könnte. Der Gesichtspunkt der Verhinderung ist deshalb an anderer Stelle, nämlich bei der Frage zu würdigen, ob die Abwägung gelungen ist.
Auch die Rüge, der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB), hat keinen Erfolg. Nach zwischenzeitlicher Vorlage der 2005 beschlossenen 24. Änderung des Flächennutzungsplans bestehen keine Zweifel mehr daran, dass seine Darstellungen parzellenscharf sind. Erforderlich ist nicht, dass diese Darstellungen in den Bebauungsplan genau übernommen werden; Abweichungen sind möglich. Dabei hat die Betrachtung nicht isoliert dem einzelnen Flurstück zu gelten, sondern dem ganzen Plangebiet. Vor diesem Hintergrund ist die Abweichung hier nur untergeordnet. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende von dem in BVerwGE 48, 70 entschiedenen Fall. Dort durfte eine im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche nicht mit einem allgemeinen Wohngebiet überplant werden. Das Bundesverwaltungsgericht spricht aber von einem "umfangreichen Gelände", dem sowohl nach seiner räumlichen Ausdehnung als auch für die städtebauliche Entwicklung erhebliches Gewicht zukomme; das ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Zwar könnte hier an gesteigerte Anforderungen gedacht werden, weil der Flächennutzungsplan gerade vor kurzem erst für das Flurstück der Antragstellerin geändert worden war, der Plangeber also eine bewusste Regelung für dieses Flurstück getroffen und es nicht bloß als Teil einer größeren Fläche dargestellt hatte. Selbst dann greift aber die Unbeachtlichkeitsregel des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein, wonach eine Verletzung des § 8 Abs. 2 BauGB hinsichtlich des Entwickelns nicht durchschlägt, wenn hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt ist. Letzteres kann bei der Entscheidung für das Festhalten am vorhandenen Wald zu Lasten der Bebaubarkeit eines einzelnen Grundstücks nicht angenommen werden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes wieder zu einer Darstellung als Grünfläche zurückkehrt.
Der Bebauungsplan leidet aber an einem Abwägungsmangel, der Teile des Grundstücks der Antragstellerin betrifft.
Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301)
Ein Abwägungsausfall dahingehend, dass die Beschlussgremien der Antragsgegnerin im Jahre 2006 ausschließlich über neue, im Zusammenhang mit der letzten Auslegung erhobene Einwendungen befunden hätten, lässt sich im Ergebnis nicht feststellen. Der Protokollauszug zur Sitzung des Bauausschusses vom 11. Januar 2006 zeigt deutlich, dass dieser sehr genau zwischen den unveränderten Teilen des Planes und den geänderten Teilen differenziert hat; eine erneute Abwägung ist weitgehend nur im Hinblick auf Stellungnahmen und Anregungen zu den geänderten Teilen erfolgt. Zu Einzelpunkten finden sich jedoch auch Passagen wie: "Darüber hinaus ist auf die Ausführungen hierzu in der Begründung verwiesen" oder "Die Gemeinde hält ihre Abwägungen hierzu ebenfalls aufrecht". Das lässt nur den Schluss zu, dass sich die Gremien die frühere Abwägung zu dem aufgehobenen Satzungsbeschluss wieder zu eigen gemacht, die Gesamtabwägung also nicht so beschränkt haben, wie es die genannte Niederschrift zunächst nahelegt.
Nicht gelungen ist jedoch der Ausgleich der Eigentümerinteressen der Antragstellerin mit den gegenläufigen Interessen. Die aus dem Eigentum und seiner Nutzung resultierenden Interessen gehören zu den abwägungserheblichen Belangen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44). Daher ist das Grundeigentum als Belang in die Abwägungsentscheidung zugunsten betroffener privater Grundstückseigner einzustellen (BVerfG, Urt. v. 15.5.1985 - 2 BvR 397-399/82 -, BVerfGE 70, 35; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338) und in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 6.10.1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144; Beschl. v. 4.1.2007 - 4 B 74.06 -, ZfBR 2007, 273). Er kann nur durch gewichtige öffentliche Belange überwunden werden (VGH Mannheim, Urt. v. 22.4.1996 - 5 S 833/95 - BRS 58 Nr. 12). Bereits bei der Planaufstellung ist z.B. das Interesse einzelner Eigentümer an der Beibehaltung des Grundstückszuschnittes und der bisherigen Nutzung in der Abwägung zu berücksichtigen und mit gegenläufigen Privatinteressen zu einem fairen Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 22.5.2001 -, 1 BvR 1512 und 1677/97 -, BVerfGE 104, 1; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Auch in der Planungsschadensrechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das hohe Gewicht dieser Gesichtspunkte deutlich (vgl. zur "isoliert eigentumsverdrängenden Planung" BGH, Urt. v. 11.7.2002 - III ZR 160/01 -, NJW 2003, 63; Urt. v. 19.7.2007 - III ZR 305/06 -, ZfBR 2007, 788).
Zwar hat die Bauleitplanung keineswegs in erster Linie die Aufgabe, den Grundeigentümern im Plangebiet gleichmäßige Nutzungsmöglichkeiten zu verschaffen, also Bauerwartungsland und Bauland möglichst gleichmäßig zu verteilen; dies allein würde nicht den Namen Planung verdienen. Im Vordergrund steht vielmehr die Bewältigung der sich stellenden planerischen Aufgabe, die im Einzelfall auch weitestgehende Umgestaltungen der vorgefundenen Strukturen rechtfertigen kann. Soweit dies jedoch noch Spielräume für eine gleichmäßige Berücksichtigung von Eigentümerinteressen belässt, sind diese nach Möglichkeit zu nutzen.
Im vorliegenden Fall hat zwar der planerische Leitgedanke, der schon weitgehend vorgenommenen "Entwaldung" des Gebietes Grenzen zu setzen, hohes Gewicht; er ist grundsätzlich geeignet, konkurrierende Nutzungsinteressen von Eigentümern zu überspielen. Dabei ist im konkreten Einzelfall jedoch zu berücksichtigen, auf welche Situation eine Festsetzung trifft, die eine Bebauung ausschließt. Insoweit fand sich hier auf der Nordwestseite des D. weges schon zu Beginn der Planung Bebauung in einer Dichte, wie sie normalerweise nur auf Grund einer Bauleitplanung hätte entstehen können, und zwar sogar in zweiter und dritter Baureihe. Diese vorhandene Bebauung soll nach der Planung auch weiter maßvoll verdichtet werden können. Das ist für sich genommen ein akzeptabler Weg, um die Verhältnisse in einer faktischen Waldsiedlung vernünftig zu ordnen. In seiner Konsequenz liegt es aber auch, alle Grundstücke in vergleichbarer Lage einzubeziehen und nicht einzelnen Eigentümern ein Sonderopfer abzuverlangen, das in den örtlichen Verhältnisse keine hinreichende Rechtfertigung findet.
Das ist im Ergebnis hier jedoch geschehen. Der Antragsgegnerin ist zwar einzuräumen, dass die Bewertung durch eine komplizierte Gemengelage faktischer und rechtlicher Fragen nicht einfach war. Ihre Planungsaufgabe war vor dem Hintergrund robust geltend gemachter und sehr divergierender Eigentümerinteressen im Plangebiet sehr schwierig. Das Verfahren macht die Probleme exemplarisch deutlich, die das Niedersächsische Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales im Jahre 1999 bewogen haben, einen Leitfaden für die bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Behandlung ungenehmigter Bauten im Landkreis Harburg herauszugeben. Dem Senat ist auch aus anderen Verfahren bekannt, dass die in weiten Bereichen ungesteuerte Waldbesiedlung in diesem Raum gravierende Probleme nach sich gezogen hat.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass die Abwägungsentscheidung hier praktisch mit einer genauen und zutreffenden Abschätzung planungsschadensrechtlicher Auswirkungen steht und fällt. Richtig ist, dass auch durch bestimmte bauplanerische Festsetzungen ausgelöste Entschädigungsansprüche zugunsten nachteilig betroffener Eigentümer zum Abwägungsmaterial gehören, das vom gemeindlichen Beschlussorgan berücksichtigt werden muss (BVerwG, Beschl. v. 22.5.1991 - 4 NB 23.90 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 237). Nimmt man bestehende Nutzungsansprüche fort, steht allerdings aus der Sicht des Betroffenen nicht der Entschädigungsanspruch im Vordergrund; die Abwägung muss vielmehr den Fortfall der Bebaubarkeit als solche bewältigen (auch wenn diese nicht als "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" geschützt war, vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 -, NuR 1992, 74). Die nähere Aufklärung der zu erwartenden Entschädigungsansprüche ist erst in zweiter Linie - gemeindeintern - insoweit von Interesse, als die Gemeinde wissen muss, ob sie sich diese Planung finanziell "leisten kann". Insoweit ist der Gemeinde im Hinblick auf die "konstitutionelle Uneinheitlichkeit" der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 87, 273 <278>[BVerfG 03.11.1992 - 1 BvR 402/87]) ein substantieller Entscheidungsfreiraum zuzubilligen; sie darf wegen der mit einem Prozess stets verbundenen Prognoseunsicherheit auch ein finanzielles Risiko eingehen.
Unzutreffend ist jedenfalls der Vorwurf der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin Entschädigungsansprüche nach Planschadensrecht überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt habe. Tatsächlich hat sie eine Teilausweisung des Grundstücks der Antragstellerin als Baufläche vorgenommen, gerade weil sie wirtschaftlichen Schaden durch Planungsschadensansprüche von sich abwenden wollte, wie sich aus der Begründung eindeutig ergibt. Diese hat allerdings nicht ausdrücklich Stellung dazu genommen, wie sie zu Planungsschadensansprüchen für den als Wald ausgewiesenen Grundstücksteil steht. Das ist aber unschädlich. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem oben angesprochenen Beschluss vom 22. Mai 1991 (- 4 NB 23.90 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 237) zur Abwägungserheblichkeit planungsschadensrechtlicher Fragen zu erörtern, ob die lediglich informatorische Anhörung eines Gemeindebeamten für die richterliche Überzeugungsbildung über das Stattfinden einer sachgemäßen Abwägung ausreichend sein könne; dies wurde bejaht. Hier ist aber sogar unmittelbar aus den Planungsakten belegbar, dass die Entschädigungsfragen intensiv erörtert wurden. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus verschiedenen von Gemeindebeamten aufgenommenen Vermerken (vor allem vom 23. März, 13. Oktober und 2. November 2004), in denen nicht nur divergierende Auffassungen zur planungsrechtlichen Behandlung einzelner Grundstücke - auch das der Antragstellerin - und der planungsschadensrechtlichen Folgen festgehalten sind, sondern zugleich auch dokumentiert ist, dass die Entscheidungsgremien der Antragsgegnerin darüber umfassend informiert wurden. Gerade der Umstand, dass diese Fragen sehr kontrovers erörtert wurden, schließt hier die Annahme aus, dass es insoweit zu einem Abwägungsausfall gekommen sein könnte.
Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis wird jedoch dem Gewicht der auf Seiten der Antragstellerin einzubringenden Interessen nicht gerecht. Zwar darf eine Gemeinde bei der Neuordnung von faktischen Baugebieten ohne weiteres auch Bauerwartungen, die die Zivilgerichte honorieren würden, wieder einschränken; das ergibt sich schon aus der Existenz der Vorschriften über die Entschädigung (§§ 39 ff. BauGB). Hier wird der Antragstellerin jedoch planerisch ein Sonderopfer abverlangt, das sich aus der vorgefundenen Situation auch unter Berücksichtigung der planerischen Leitgedanken nicht rechtfertigt.
Das ergibt sich aus Folgendem:
Die das Grundstück der Antragstellerin umgebende Bebauung hatte nach Nordwesten schon vor dem Bebauungsplan Ortsteilsqualität, während der Südosten jenseits des D.weges eindeutig Außenbereichscharakter hat. In dem hier streitigen Bereich an der Einmündung des E. s war die Entwicklung im Fluss. Dabei dürfte unzutreffend sein, dass schon zu Beginn der Planung eine Baulückensituation bestand. Soweit sich die Planungsakten hierfür auf den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. September 1997 (- 2 A 99/96 -) berufen, besagt dieser tatsächlich das Gegenteil, weil der Abstand mit 150 m zwischen den vorhandenen Häusern zu groß sei. Die tatsächliche Situation hat sich allerdings im Laufe des Planungsverfahrens erheblich verändert; nach 1996 ist eine Reihe von Häusern hinzugekommen. So hat sich der Abstand zwischen den nächstgelegenen Häusern am D. weg noch vor dem Satzungsbeschluss auf 135 m reduziert; die rückliegende Bebauung ist erheblich verdichtet. Spätestens dann, wenn das inzwischen genehmigte Haus auf der Baufläche der Antragstellerin errichtet ist, kann - den Plan hinweggedacht - an einer Baulückensituation kein Zweifel mehr bestehen, selbst wenn man die Bewaldung auf dieser Fläche selbst und auf der gegenüberliegenden Wegeseite berücksichtigt. Der Plangeber wollte an dieser Stelle also erklärtermaßen nicht eine frühere Außenbereichssituation planerisch absichern, sondern eine nur kleine, baulückengroße Waldfläche, die mit einer größeren Waldfläche auf der anderen Wegeseite Verbindung hält, also eine Art Innenbereichswald. Verschärft werden die Nachteile für die Antragstellerin dadurch, dass sie im Interesse der benachbarten Wohngrundstücke mit der Festsetzung belastet wird, dass sie ihr Grundstück mit "brandschutzhemmenden" (gemeint sind wohl "brandhemmenden") Gehölzen zu bepflanzen bzw. für deren Erhalt zu sorgen hat.
Zwar bleibt über den D. weg hinweg eine Verbindung zu einer größeren Walfläche erhalten; auch liegt die Fläche der Baulücke noch in einer Größenordnung, die für sich genommen Platz für Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG bietet ("jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist"). Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits bei einer Fläche von 0,2 ha eine Bewaldung für möglich gehalten (vgl. Urt. v. 2.7.2003 - 8 LB 45/01 -, NdsVBl. 2003, 323), während hier nach Abzug der Baufläche und des Kinderspielplatzes sogar über 0,44 ha verbleiben. Auch der Befund, dass der aktuelle Baumbestand eher "kümmerlich" anmutet, streitet nicht von vornherein gegen den Waldcharakter, weil nach § 2 Abs. 6 NWaldLG bestimmte Schädigungen eines ursprünglich vorhandenen Waldes bei der Bestimmung des Waldcharakters außer Betracht bleiben. Andererseits ist die Bewaldung hier nicht eindrucksvoller als an anderen Stellen des Plangebietes, die für eine maßvolle Nachverdichtung geöffnet werden. Zusätzlich wird der Eindruck einer wirklichen Bewaldung dadurch konterkariert, dass die ursprünglich kompakte Fläche durch das Herausschneiden eines Rechtecks für die Baufläche und eines Dreiecks für den Kinderspielplatz in eine Form gebracht wird, die der Entstehung eines eigenen Binnenklimas nicht förderlich ist, und die Anbindung an die Waldfläche jenseits des D. weges wieder teilweise zurücknimmt. Nicht ersichtlich ist schließlich, wie hier eine "Trittsteinfunktion" erfüllt werden soll; hierzu bedürfte es der Darlegung, zu welchen anderen Flächen eine Verbindung hergestellt werden soll, und zwar in mindestens zwei Richtungen. Daran fehlt es jedoch.
Das planerische Festhalten an einer Bewaldung des "Restes" des Grundstücks der Antragstellerin wird nach alledem kaum dazu führen, dass der Charakter einer "Waldsiedlung" an dieser Stelle nachhaltig unterstrichen oder sogar verstärkt werden kann. Auf der anderen Seite sind die meisten Grundstücke in der näheren Umgebung diesseits des D.weges in einer Weise bebaut, die durch eine von vornherein korrekte Anwendung der Innenbereichsbestimmungen nicht erklärt werden kann. Die Antragstellerin hat gewissermaßen das Pech, erst zu einem Zeitpunkt Bebauungswünsche vorgetragen zu haben, zu dem die Problematik dieser Entwicklung bewusst geworden war und man zu retten versuchte, was noch zu retten war. Das ändert aber nichts daran, dass sie in diesem Umfeld die einzige Grundstückseigentümerin ist, der man eine Bebauung überwiegend versagt, während alle anderen Grundstücke der Waldsiedlung in diesem Umfeld komplett mit Baurechten versehen worden sind. Sie allein soll also mit Teilflächen ihres Grundstücks den Eindruck dichterer Bewaldung "hochhalten".
Diese Unausgewogenheit in der Verteilung der Vorteile und Lasten wird auch nicht dadurch angemessen ausgeglichen, dass jedenfalls für einen Teil ihres Grundstücks eine Baufläche festgesetzt ist. Diese "Zuteilung" orientiert sich in ihrem Ausmaß nicht an Kriterien, die sich aus dem Zusammenhang der Planung ergeben, sondern konterkariert durch das willkürliche Herausschneiden einer rechteckigen Fläche aus dem vormals kompakten Zuschnitt des Grundstücks praktisch sogar die Ziele, die mit der Waldfestsetzung im Übrigen verfolgt werden.
Der damit beschriebene Abwägungsmangel ergreift allerdings nicht zugleich die Festsetzung eines Grundstücksteiles als öffentliche Grünfläche (Spielplatz). Die Pflicht zu solchen Festsetzungen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielplätzeG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob derzeit Kinder und Jugendliche im Einzugsbereich des geplanten Spielplatzes leben, weil auch bei einem schon länger vorhandenen Wohngebiet im Hinblick auf mögliche künftige Eigentümerwechsel mit dem Zuzug von Familien mit Kindern zu rechnen ist. Ob sich die Anwohner - wie hier - gegen die Anlegung von Spielplätzen aussprechen, ist deshalb irrelevant.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SpielplätzeG müssen die Spielplätze von allen Grundstücken in dem Bereich, für den sie bestimmt sind, auf einem Weg von nicht mehr als 400 m erreicht werden können; Spielplätze müssen daher so über ein Plangebiet verteilt sein, dass alle Wohngebiete innerhalb eines entsprechenden Radius liegen. Für den südwestlichen Teil des Plangebiets, um den es hier geht, reicht der am Teich gelegene Spielplatz deshalb nicht aus; die Entfernungen sind zu groß. Alternativen sind nicht erkennbar. Zudem ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass für die Planung eines Kinderspielplatzes in diesem Bereich vorrangig auf gemeindeeigene Grundstücke hätte zurückgegriffen werden können (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 24.9.2001 - 7a D 77/00.NE -, [...]; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.9.1996 - 6 K 3122/95 -). Müssen deshalb notgedrungen private Flächen in Anspruch genommen werden, ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SpielplätzeG bei deren Auswahl auf das Ruhebedürfnis der Anwohner Rücksicht zu nehmen. Diese Anforderung bleibt aber angesichts der durchgängigen und in sich homogenen Bebauung neutral. Schließlich kann noch eine Rolle spielen, welche "Wertigkeit" die in Betracht kommenden Flächen haben. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin wohl von der Erwägung leiten lassen, dass eine Spielplatzfestsetzung an dieser Stelle weniger nachteilige Folgen habe als auf Bauflächen oder auf die große Waldfläche jenseits des Weges. Das entfällt zwar als tragender Grund, wenn die Waldfestsetzung auf dem Grundstück der Antragstellerin für unwirksam erklärt wird. Gleichwohl ist keine andere Fläche in diesem Bereich aufzufinden, deren bessere Eignung für einen Spielplatz sich aufdrängte, zumal die verbleibende Fläche noch eine Aufteilung in gutgeschnittene Bauplätze ermöglicht.
Schließlich gibt es keinen Grundsatz des Inhalts, es dürfe stets nur das geplant werden, was der jeweilige Eigentümer selbst realisieren kann oder was ihm selbst nützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.1991 - 4 NB 24/90 -, NVwZ 1991, 877), wobei dem Betroffenen allerdings § 40 BauGB zugute kommt.
Der Abwägungsmangel in Bezug auf die Waldfestsetzung hat keine weiteren Auswirkungen auf den Gesamtplan, so dass der Senat die Unwirksamkeit auf die von der Waldfestsetzung betroffene Fläche der Antragstellerin beschränkt. Da es sich mangels Festsetzung von Baugrenzen nur um einen einfachen Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB handelt, bietet das dort in Bezug genommene Instrumentarium der §§ 34, 35 BauGB ohnehin die Möglichkeit, für "Lücken" sachgerechte Ergebnisse erzielen. Allerdings erfasst der Mangel zugleich die Festsetzung der Fläche für die Bepflanzung mit "brandschutzhemmenden" Gehölzen, die ihren Sinn nur in Kombination mit der Waldfestsetzung gewinnt. Sie kann jedoch ohne weiteres mitentfallen, ohne auf andere Grundstücke "verschoben" werden zu müssen, da eine faktische Waldnutzung an dieser Stelle nach Unwirksamerklärung der Waldfestsetzung kaum anzunehmen ist. Für Baugrundstücke am D.weg trifft der Bebauungsplan auch ansonsten keine solchen Festsetzungen, soweit sie dem Wald gegenüberliegen. Das städtebauliche Konzept des Erhalts größerer Waldparzellen und des prägenden Baumbestandes auf der einen Seite und einer behutsamen Nachverdichtung der Bebauung auf der anderen Seite wird zwar geschwächt. Auch so verbleiben aber noch größere Waldflächen; die Zielrichtung der Planung steht und fällt nicht mit Einbindung der Flächen der Antragstellerin.