Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.09.2007, Az.: 12 ME 161/07

Widerruf eines Luftfahrerscheins für Privatflugzeugführer und Untersagung jedweder fliegerischer Tätigkeit innerhalb des Geltungsbereiches des Luftverkehrsgesetzes; Flugmedizinische Befunderhebung und Entscheidung über die Flugtauglichkeit von Bewerbern durch die anerkannten fliegerärztlichen Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.09.2007
Aktenzeichen
12 ME 161/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 41087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2007:0928.12ME161.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 02.03.2007 - AZ: 2 B 459/06

Amtlicher Leitsatz

Zur Normstruktur des § 24c LuftVZO n. F..

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dagegen, dass das für die Antragsgegnerin handelnde Luftfahrt-Bundesamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seinen Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer widerrufen und ihm jede fliegerische Tätigkeit innerhalb des Geltungsbereiches des Luftverkehrsgesetzes untersagt hat.

2

Dem am 29. Oktober 1938 geborenen Antragsteller, der im Juni 1994 einen Herzinfarkt erlitten, sich daraufhin einer Bypassoperation unterzogen und in den darauf folgenden Jahren wieder einen stabilen kardialen Gesamtzustand erreicht hatte, wurde am 23. September 1998 erstmals eine Lizenz für Privatflugzeugführer (PPL-A) erteilt. Dies geschah, nachdem der auf der Grundlage des § 24a Abs. 1 Satz 4 LuftVZO (in der bis zum 30. April 2003 geltenden Fassung) gebildete vormalige fliegerärztliche Ausschuss für Luftfahrtpersonal des Bundesministeriums für Verkehr am 24. April 1998 die Fliegertauglichkeit des Antragstellers mit dem Tauglichkeitsgrad III mit der Maßgabe festgestellt hatte, dass dem Antragsteller Tauglichkeitszeugnisse nur für zwölf Monate ausgestellt werden dürften und er zu jeder Tauglichkeitsuntersuchung ein Belastungs- und Langzeit-EKG beizubringen habe, das nicht älter als sechs Wochen sein dürfe und fachkardiologisch befundet sein müsse. Die Kontrolluntersuchungen der folgenden Jahre blieben zunächst ohne Auffälligkeiten. Die PPL-A (ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO) des Antragstellers wurde durch das Luftfahrt-Bundesamt zuletzt unter dem 27. Mai 2004 bis zum 6. Mai 2009 verlängert.

3

Bei der kardiologischen Kontrolluntersuchung des Antragstellers vom 23. März 2006 stellte der Internist und Kardiologe Dr. D. ausweislich seines Berichtes vom 24.März 2006 kurze Vorhofflimmerepisoden (längste Dauer: 1 Stunde und 25 Minuten) fest. Er schätzte diese als lediglich kontrollbedürftig ein; gegebenenfalls sei bei länger andauernden Vorhofflimmerphasen eine Dauerantikoagulation mit Marcumar überlegenswert. In der Folge lehnte der flugmedizinische Sachverständige Dr. E. am 27. April 2006 - wohl auf Anweisung des Luftfahrt-Bundesamtes - die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses für den Antragsteller ab. Mit Datum vom selben Tage beantragte der Antragsteller bei dem Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage des § 24c Abs. 1 Satz 2 LuftVZO (in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung) eine Überprüfung seiner Tauglichkeit. Das Luftfahrt-Bundesamt holte eine fachliche Stellungnahme der Kardiologin und nach § 24e Abs.3 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen Dr. F. (AME Klassen I und II) ein. Diese gelangte in ihrem nach der Aktenlage erstellten Gutachten vom 1. August 2006 zu der Einschätzung, der Antragsteller sei fliegeruntauglich für alle Klassen. Auf dieser Grundlage stellte das Referat Flugmedizin des Luftfahrt-Bundesamtes unter dem 23. August 2006 die Fliegeruntauglichkeit des Antragstellers fest. Mit auf §§ 4 Abs. 3, 29 Abs. 1 LuftVG gestütztem Bescheid vom 18. Oktober 2006 widerrief das Luftfahrt-Bundesamt die PPL-A des Antragstellers (Nr. 1 der Entscheidungsformel), zog den Luftfahrerschein ein (Nr. 2 der Entscheidungsformel) und untersagte jede fliegerische Tätigkeit innerhalb des Geltungsbereiches des Luftverkehrsgesetzes (Nr. 3 der Entscheidungsformel). Dabei wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahmen zu den Nummern 1 und 3 der Entscheidungsformel angeordnet. Am 8. November 2006 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2006 ein, über den das Luftfahrt-Bundesamt bisher nicht entschieden hat.

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Am 17. November 2006 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht und sich zur Begründung im Wesentlichen auf ärztliche Stellungnahmen von Dr. G. (Arzt für Innere Medizin-Flugmedizin, Flugmedizinisches Institut der Luftwaffe Fürstenfeldbruck) und Dr. Jürgen H. (Arzt für Pathologie-Flugmedizin) vom 26. Oktober 2006 und 17. Januar 2007 berufen, in denen eine Fliegertauglichkeit der Klasse II des Antragstellers bejaht wird. Mit seinem in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach den Bestimmungen der JAR-FCL 3 mache eine Behandlung mit Antikoagulantien (Marcumar bzw. Coumadin), der sich der Antragsteller nach den Angaben in dem Gutachten von Dr. F. unterziehen wolle, fliegeruntauglich. Darüber hinaus sei eine Fliegeruntauglichkeit auch dann gegeben, wenn auf eine medizinisch gebotene Behandlung mit Antikoagulantien verzichtet und stattdessen ein erhöhtes Schlaganfallrisiko in Kauf genommen werde. Soweit sich der Antragsteller auf die fachliche Einschätzung von Dr. G. und Dr. H. berufe, wonach er keiner Therapie mit Antikoagulantien bedürfe, weil er unter Zugrundelegung neuerer Studien nicht der Hoch-Risikogruppe herzkranker Patienten angehöre, sondern der Niedrig-Risikogruppe zugerechnet werden könne, bei der eine Therapie mit Thrombozytenaggregationshemmern (ASS, Aspirin) genüge, die wiederum nicht zur Fliegeruntauglichkeit führe, sei die Antragsgegnerin dem mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten. Wegen der bei dem Antragsteller bestehenden Risikofaktoren in Gestalt einer Übergewichtigkeit, einer Hyperlipoproteinämie und einer Prädiabetes gehöre dieser der Hoch-Risikogruppe an. Selbst wenn man aber den Antragsteller der Niedrig-Risikogruppe zuordne, folge daraus nicht ohne Weiteres seine Fliegertauglichkeit. Denn nach den Bestimmungen der JAR-FCL 3 führten auch intermittierende Vorhofrhythmusstörungen zur Untauglichkeit. Geboten sei stets eine Begutachtung durch einen von der Antragsgegnerin anerkannten Kardiologen auf der Grundlage von Langzeit-EKG-Kontrollen und gegebenenfalls einer Koronarangiographie.

5

Am 19. März 2007 hat der Antragsteller gegen den ihm am 7. März 2007 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung mit Schriftsatz vom 4. April 2007 zunächst ausgeführt: Anstelle des ausgesprochenen Widerrufs seiner Lizenz sei eine Ruhensanordnung nach § 29 Abs. 3 LuftVZO als milderes Mittel in Betracht gekommen, seine Tauglichkeit sei nicht nach den Bestimmungen der JAR- FCL 3, sondern nach den bis zum 30. April 2003 gültig gewesenen nationalen Tauglichkeitsrichtlinien zu beurteilen und nach der Stellungnahme von Dr. G. / Dr. H. vom 26. Oktober 2006 sowie nach einem weiteren Befundbericht von Dr. D. vom 8. Oktober 2006 könne von einer Progression seiner bekannten Herzerkrankung nicht ausgegangen werden.

6

Unter dem 1. August 2007 hat sodann der nach § 24e Abs. 3 LuftVZO anerkannte flugmedizinische Sachverständige Dr. I. (AME Klassen I und II) den Antragsteller im Rahmen einer Überprüfungsentscheidung nach § 24c LuftVZO als fliegertauglich nach Klasse II gemäß den JAR-FCL 3 eingestuft. In der Begründung dieser Entscheidung, die der Antragsteller im Beschwerdeverfahren unter Berufung auf die seit dem 1. Juli 2007 geltende neue Fassung des § 24c LuftVZO vorgelegt hat, heißt es, die bis Mai 2007 bestehende Fliegertauglichkeit des Antragstellers sei wegen Vorhofflimmerns und Marcumartherapie widerrufen worden. Dieser Befund sei nach JAR-FCL 3 überprüfungsfähig. Der Antragsteller habe sich in den letzten elf Monaten sechs Langzeit-EKG-Kontrollen unterzogen. Dabei habe sich nur einmal eine kurzzeitige Episode mit Vorhofflimmern gezeigt, die nach fachkardiologischer Bewertung in keinem Zusammenhang mit einer Progression der bekannten Erkrankung des Antragstellers stehe. Im Hinblick auf das gleichwohl bestehende Schlaganfallrisiko gehöre der Antragsteller nach aktuellen medizinischen Maßstäben zur Niedrig-Risikogruppe, für die die klare Option einer ASS-Therapie bestehe. Nach vorschriftsgemäßer und leitlinienkonformer Therapie des im März 2006 festgestellten Vorhofflimmerns seien die Voraussetzungen für eine Fliegertauglichkeit der Klasse II nach den Bestimmungen der JAR-FCL 3 erfüllt. Die Antragsgegnerin ist der fachlichen Einschätzung von Dr. I. entgegengetreten und hat bezweifelt, dass diesem alle für seine Entscheidung erheblichen Umstände bekannt gewesen seien.

7

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

8

Nach dem Erkenntnisstand des Senats muss im Rahmen des streitgegenständlichen Eilverfahrens nach wie vor davon ausgegangen werden, dass es an dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG erforderlichen Nachweis der Tauglichkeit des Antragstellers fehlt. Dementsprechend sind der Widerruf der Luftfahrererlaubnis des Antragstellers und die Untersagung seiner fliegerischen Tätigkeit, die das Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 3, 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG verfügt hat, nicht zu beanstanden.

9

Um zu dieser Entscheidung zu gelangen, muss der Senat nicht auf die Einzelheiten des aktuellen Gesundheitszustandes des Antragstellers, die von den Beteiligten in unterschiedlicher Weise beurteilt werden, eingehen. Entscheidungserheblich ist allein, dass der Antragsteller seine Tauglichkeit nicht entsprechend den formellen Anforderungen nachgewiesen hat, die § 24c Abs. 1 LuftVZO in der Fassung, die die Norm durch Art. 1 Nr. 10 der Zweiten Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen (vom 13. 6. 2007, BGBl. I S. 1048) gefunden hat, vorsieht. Diese Verordnung, die neben der Vorschrift des § 24c LuftVZO auch die meisten der übrigen Bestimmungen des zweiten Abschnitts der LuftVZO in zum Teil weitgehender Weise geändert hat, ist nach ihrem Art. 4 ohne Übergangsregelungen zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten und muss deshalb hier in dem von dem Luftfahrt-Bundesamt zu führenden Verwaltungsverfahren, in dem ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, Anwendung finden. Sie ist überdies - zumal sich der Antragsteller ausdrücklich auf die Neuregelung beruft - durch den Senat in dem anhängigen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

10

§ 24 c Abs. 1 Satz 2 LuftVZO n.F. bestimmt, dass in den Fällen, in denen ein nach § 24e Abs. 4 LuftVZO anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach § 24 e Abs. 2 oder 3 LuftVZO anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse II die Untauglichkeit des Bewerbers oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit des Bewerbers begründen, festgestellt hat, der Bewerber diese Feststellungen bei einem nach § 24e Abs. 4 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem nach § 24 e Abs. 3 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen weitergehend überprüfen lassen kann. Nach § 24 c Abs. 1 Satz 3 LuftVZO n.F. prüfen das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige unter Anwendung der Bestimmungen von JAR-FCL 3 deutsch, ob ein Tauglichkeitszeugnis - gegebenenfalls mit Auflagen und Einschränkungen - ausgestellt werden kann oder die Untauglichkeit zu bestätigen ist. Gemäß §§ 24 c Abs. 1 Satz 4, 24 d Abs. 1 LuftVZO n.F. ist bei einem positiven Abschluss der Überprüfungsuntersuchung ein Tauglichkeitszeugnis auszustellen und in Kopie der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln; entsprechend ist im Falle einer Bestätigung der Untauglichkeit zu verfahren. Schließlich bestimmt § 24 c Abs. 1 Satz 5 LuftVZO, dass auf einem erst nach weitergehender Überprüfung ausgestellten Tauglichkeitszeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen ist.

11

Nach der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 127/07, S. 1, 28, 36 f., 38 f., 40) sollen die zum 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderungen des zweiten Abschnitts der LuftVZO das Verfahren zur Feststellung und Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit vereinfachen und kostengünstiger gestalten. Dies soll durch eine Trennung der Aufgaben der anerkannten fliegerärztlichen Sachverständigen einerseits und der Luftfahrtbehörden andererseits geschehen. Dabei soll die rein flugmedizinische Befunderhebung und Entscheidung über die Flugtauglichkeit von Bewerbern durch die anerkannten fliegerärztlichen Sachverständigen getroffen werden, während die Kompetenz für die hieraus zu ziehenden verwaltungsrechtlichen Konsequenzen für die Lizenz bei den zuständigen Luftfahrtbehörden liegt. Speziell die Änderung der Vorschrift des § 24 c LuftVZO soll bewirken, dass die Überprüfung einer Untersuchung mit einem Untauglichkeitsbefund ohne Beteiligung der zuständigen Luftfahrtbehörde vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift in ihrer Struktur darauf angelegt, dass die Überprüfung jeweils von einem fliegerärztlichen Sachverständigen durchgeführt wird, der höhere Anforderungen erfüllt als derjenige, der die erste Untersuchung durchgeführt hat.

12

Der letztgenannte Gesichtspunkt hat zur Folge, dass dann, wenn ein nach § 24e Abs. 2 LuftVZO anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger (AME Klasse II) die erste Untersuchung durchgeführt hat, die Überprüfung von einem nach § 24e Abs. 3 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME Klasse I) oder einem nach § 24e Abs. 4 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Zentrum (AMC) vorgenommen werden muss. Stammt die vorhergehende Entscheidung von einem nach § 24e Abs. 3 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME Klasse I), ist mit der Überprüfung ein nach § 24e Abs. 4 LuftVZO anerkanntes flugmedizinisches Zentrum (AMC) zu befassen. Ist bereits die zu überprüfende Entscheidung von einem nach § 24e Abs. 4 LuftVZO anerkanntem flugmedizinischen Zentrum (AMC) getroffen worden, kann mit der Überprüfung ebenfalls nur ein (allerdings wohl anderes) derartiges Zentrum betraut werden.

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Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt zwar einerseits dem Luftfahrt-Bundesamt die von diesem im vorliegenden Fall der Sache nach beanspruchte Befugnis, die Tauglichkeitsentscheidung des nach § 24 c LuftVZO n. F. tätig gewordenen flugmedizinischen Sachverständigen einer eigenen sachlichen Überprüfung zu unterziehen, nicht (mehr) zu. Vielmehr sind die Luftfahrtbehörden nach dem neuen Recht zum einen auf Maßnahmen im Rahmen der ihnen nach § 24 e Abs. 7 und 8 LuftVZO n.F. obliegenden Aufsicht über die anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren, zum anderen auf ein Vorgehen nach § 24 c Abs. 2 LuftVZO n.F. beschränkt. Nach der letztgenannten Vorschrift, die mit ähnlichem Inhalt bereits nach dem bisherigen Rechtszustand bestand, kann die für die Lizenz zuständige Stelle u. a. in Fällen, in denen Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Tauglichkeit eines Lizenzinhabers begründen, anordnen, dass der Betroffene seine Tauglichkeit durch eine Begutachtung durch ein von ihr bestimmtes flugmedizinisches Zentrum oder einen von ihr bestimmten flugmedizinischen Sachverständigen nachweist; gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO n.F. kann die zuständige Stelle das Ruhen der Lizenz anordnen und den Luftfahrerschein einziehen, bis der Inhaber der Lizenz seine Tauglichkeit nachgewiesen hat.

14

Andererseits hat hier jedoch der Antragsteller durch die Beibringung der positiven Tauglichkeitsentscheidung des nach § 24e Abs. 3 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME Klassen I und II) Dr. I. die Voraussetzungen des § 24c Abs. 1 Satz 2 LuftVZO n.F. nicht erfüllt. Denn in seinem Fall war die letzte negative Tauglichkeitsfeststellung unter dem 1. August 2006 von Frau Dr. F., einer nach § 24e Abs. 3 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME Klassen I und II), getroffen worden. Eine Entkräftung dieses Tauglichkeitsgutachtens konnte bzw. kann danach nur durch eine Überprüfungsentscheidung eines nach § 24e Abs. 4 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Zentrums (AMC) erfolgen. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für das Luftfahrt-Bundesamt, die Anordnung nur des Ruhens der Lizenz in Erwägung zu ziehen.

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In Anbetracht der mit der Anwendung der neuen Rechtslage verbundenen Übergangsschwierigkeiten geht der Senat davon aus, dass das Luftfahrt-Bundesamt dem Antragsteller die Möglichkeit einräumt, noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides in dem laufenden Verwaltungsverfahren - spätestens jedoch binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses - ein positives Tauglichkeitszeugnis eines nach § 24e Abs. 4 LuftVZO anerkannten flugmedizinischen Zentrums (AMC) beizubringen.