Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.11.2004, Az.: 8 W 360/04

Antrag auf Auszahlung einer Dolmetscherentschädigung; "Heranziehung" des Beschwerdeführers

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.11.2004
Aktenzeichen
8 W 360/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 35849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:1102.8W360.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 03.09.2004 - AZ: 28 T 139/03

Fundstellen

  • DS 2005, 390-391
  • JurBüro 2005, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2005, 104

Verfahrensgegenstand

hier: Dolmetscherentschädigung, Übersetzungsbüro .. , Geschäftszeichen: ...,

In der Abschiebehaftsache
des somalischen Staatsangehörigen O. A. B., geboren am ... in K.,
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde
des Übersetzungsbüros ...
vom 5. Oktober 2004
gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. September 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 2. November 2004
beschlossen:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung auf insgesamt 181,64 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Das gemäß § 16 ZSEG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

2

1.

Mit Ladungsverfügung vom 12. Dezember 2003 hat der Vorsitzende der 28. Zivilkammer des Landgerichts Hannover die Ladung eines Dolmetschers für die somalische Sprache "über Dolmetscherbüro ..." angeordnet. In dem Termin vom 22. Dezember 2003 ist als Dolmetscher ... erschienen und hat ausweislich des Belegs für die Auszahlung von Dolmetscherentschädigung beantragt, seine Entschädigungssumme an den Beschwerdeführer dieses Verfahrens zu zahlen. Der Vorsitzende hat den Stundensatz auf 35 EUR festgesetzt. Mit der Beschwerde wird ein Vergütungssatz von 45 EUR, eine Erhöhungsgebühr von 25% und Mehrwertsteuer darüber hinaus geltend gemacht.

3

Die Kammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, nicht der Beschwerdeführer selbst sei i. S. des § 1 Abs. 1 ZSEG herangezogen worden, sondern der aufgetretene Dolmetscher; der Beschwerdeführer sei lediglich vermittelnd tätig geworden.

4

2.

Vom Ausgangspunkt her hat die Beschwerde Erfolg, weil nach Wertung des Senats der Beschwerdeführer selbst i. S. des § 1 Abs. 1 ZSEG "herangezogen" worden ist.

5

Das Landgericht hat weder selber den Namen eines Dolmetschers für die somalische Sprache ermittelt noch diesen selbst geladen. Vielmehr ist das Landgericht an den Beschwerdeführer herangetreten, um kurzfristig für den Anhörungstermin einen Dolmetscher für die somalische Sprache zu stellen, wobei auch aus Sicht des Gerichtes klar war, dass ein Fachübersetzungsbüro "für alle afrikanischen, asiatischen, west- und osteuropäischen Sprachen" in der Person des Inhabers dieses Büros nicht selbst sprachkundig sein kann, sondern sich aus wirtschaftlichen Gründen nur entsprechender freier Mitarbeiter bedienen kann. Das Gericht hat sich aber nicht darauf beschränkt, von diesem Übersetzungsbüro nur den Namen eines geeigneten Sprachkundigen abzurufen, um sodann mit diesem Kontakt aufzunehmen; aus Sicht des Beschwerdeführers war vielmehr ihm der Auftrag erteilt worden, mit einem geeigneten Dolmetscher im bevorstehenden Termin zu erscheinen. Auch der dann tatsächlich aufgetretene Dolmetscher hat sich nicht als selbst geladen angesehen und eigenständig Vergütungsansprüche geltend gemacht. Vielmehr hat auch er sich nur als Gehilfe des Beschwerdeführers gesehen und deshalb eine Entschädigung, zahlbar auf dessen Konto, beantragt. Bei dieser Konstellation ist nach Auffassung des Senats der Beschwerdeführer selber derjenige, der von dem Gericht zur Leistung der Übersetzertätigkeit herangezogen worden ist.

6

Dem Beschwerdeführer steht auch ein Berufsdolmetscher-Zuschlag zu, den der Senat hier in der beantragten Höhe von 25% billigt. Es kann insoweit nicht entscheidend sein, ob der herangezogene Beschwerdeführer selbst, durch fest angestellte Mitarbeiter oder durch freie Mitarbeiter die Tätigkeit ausführt. Jedenfalls bei der Heranziehung einer natürlichen - nicht juristischen - Person ist darauf abzustellen, ob der Herangezogene selbst seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die Dolmetschertätigkeit sicherstellt, was hier unstreitig der Fall ist. Ferner ergibt sich aus diesen Überlegungen auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umsatzsteuer.

7

Der Senat billigt allerdings die Festlegung der Höhe des Stundensatzes mit 35 EUR, wie vom Landgericht festgesetzt. Diese Entschädigung ist angemessen und nicht zu beanstanden.

8

Daraus ergibt sich folgende Abrechnung:

1.3 Stunden à 35 EUR:105,00 EUR
2.25% Zuschlag:26,25 EUR
3.Fahrtkosten:24,30 EUR
4.Parkgebühr:1,00 EUR
Summe:156,55 EUR
zzgl. 16% MWSt:25,09 EUR
Gesamtentschädigung:181,64 EUR.
9

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 16 ZSEG.