Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 18.11.2004, Az.: 14 U 9/04

Berufung in einem Rechtsstreit um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Vorfahrtsrecht im Fall des Abbiegens aus einem verkehrsberuhigten Bereich; Anforderungen an einen Verstoß gegen § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.11.2004
Aktenzeichen
14 U 9/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 24142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:1118.14U9.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 24.11.2003 - AZ: 8 O 447/02

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 2005, 51-52
  • SVR 2005, 229

Amtlicher Leitsatz

Das Vorfahrtsrecht wird nicht verletzt, wenn mit dem Abbiegen aus einem verkehrsberuhigten Bereich begonnen wird, als das vorfahrtsberechtigte Kraftfahrzeug noch gar nicht sichtbar war. Wird danach die Vorfahrtstraße zügig überquert, liegt darin kein Verstoß gegen § 10 StVO.

In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2004
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. November 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 5.465,91 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagten haften für die dem Kläger entstandenen Folgen des Unfalls, der sich am 14. Juli 2001 an der Einmündung der T.straße in die O.straße in S. ereignete, als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG a. F.

2

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Unfall allein durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1 verursacht worden ist. Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Sicht und Wetterverhältnissen anzupassen und darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Gegen diese Gebote hat die Beklagte zu 1 verstoßen, auch wenn sie nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.Ing. T. zum Zeitpunkt des Unfalls "nur" mit einer Geschwindigkeit von ca. 38 km/h gefahren ist. Denn anderenfalls hätte sie nicht mit einer Vollbremsung auf den vor ihr auftauchenden Pkw des Klägers reagieren müssen. Infolge der unangemessen hohen Geschwindigkeit und dieser Reaktion ist die Beklagte zu 1 mit ihrem Pkw auf der regennassen Straße auf die aus ihrer Sicht linke Fahrbahnhälfte geraten, sodass sie sich außerdem einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 StVO vorwerfen lassen muss. Hätte die Beklagte zu 1 nicht in dieser Weise reagiert, wäre das von ihr gesteuerte Fahrzeug auf der rechten Fahrbahnhälfte verblieben und der Unfall ohne weiteres vermieden worden.

3

Die Beklagten können sich hier auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine schreckbedingte Fehlreaktion eines Kraftfahrers nach der Rechtsprechung unschädlich ist. Dies gilt nämlich nur dann, wenn sich der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Fehlreaktion im Übrigen selbst verkehrsgerecht verhalten hat. Dies war hier - wie dargelegt - aber gerade nicht der Fall, weil sich die Beklagte zu 1 der späteren Unfallstelle mit ihrem Fahrzeug mit unangemessen hoher Geschwindigkeit genähert hat. Die Beklagten müssen sich fragen lassen, wie die Beklagte zu 1 einen Unfall beispielsweise mit einem Fußgänger oder einem Rad fahrenden Kind hätte vermeiden wollen, wenn ein solcher Verkehrsteilnehmer die O.straße an der Unfallstelle erlaubtermaßen überquert hätte und unvermittelt vor ihr aufgetaucht wäre.

4

Ein unfallursächliches Fehlverhalten der Ehefrau des Klägers lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Sie hat insbesondere nicht das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1 missachtet, weil deren Kraftfahrzeug nach den - nicht angegriffenen - Ausführungen des Sachverständigen noch gar nicht sichtbar war, als sie - die Ehefrau des Klägers - den Abbiegevorgang mit dem von ihr gefahrenen Pkw begann. Unter diesen Umständen hat sie auch dadurch, dass sie die von der Beklagten zu 1 befahrene Fahrbahnhälfte bei ihrem Abbiegen nach links möglichst zügig überquert hat, nicht gegen § 10 StVO verstoßen. Durch dieses Verhalten hat sie im Gegenteil sichergestellt, dass der Pkw des Klägers nur für möglichst kurze Zeit ein Hindernis auf der von der Beklagten zu 1 mit ihrem Fahrzeug befahrenen Fahrbahnhälfte darstellte. Tatsächlich ist es ja auch erst auf der aus Sicht der Beklagten linken Fahrbahnhälfte zu dem Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen gekommen. Dieser wäre - wie oben im Einzelnen ausgeführt - aber gerade vermieden worden, wenn die Beklagte zu 1 unter Verzicht auf eine Vollbremsung mit ihrem Pkw auf der von ihr befahrenen rechten Fahrbahnhälfte verblieben wäre.

5

Ob der Unfall für die Ehefrau des Klägers sogar unvermeidbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a. F. war oder ob die von diesem Pkw ausgehende Betriebsgefahr jedenfalls hinter dem Verschulden der Beklagten zu 1 zurückzutreten hat, braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil sich der Kläger selbst eine Mithaftungsquote von 20 % anrechnet.

6

80 % des zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitigen materiellen Schadens macht den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 5.465,91 EUR aus, sodass im Ergebnis festzustellen ist, dass die Berufung der Beklagten unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg hat. Sie war daher zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 ZPO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert der Beschwer beträgt 5.465,91 EUR.