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§ 16 NJAG - Schlussentscheidung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

Die Prüfung ist bestanden, wenn eine Prüfungsgesamtnote von mindestens "ausreichend" erreicht wird und in der ersten Staatsprüfung der sich aus den Aufsichtsarbeiten und den Leistungen in der mündlichen Prüfung ergebende Anteil an der Prüfungsgesamtnote mindestens 2,96 Punkte beträgt.