§ 16 NJAG - Schlussentscheidung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
Die Prüfung ist bestanden, wenn eine Prüfungsgesamtnote von mindestens "ausreichend" erreicht wird und in der ersten Staatsprüfung der sich aus den Aufsichtsarbeiten und den Leistungen in der mündlichen Prüfung ergebende Anteil an der Prüfungsgesamtnote mindestens 2,96 Punkte beträgt.