§ 3 Nds. AGInsO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32220020000000
(1) Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen, sind von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als geeignet anzuerkennen, wenn
- 1.
Träger der Stelle eine juristische Person des privaten Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
- 2.
die Person, die die Schuldnerberatung leitet, nicht unzuverlässig für die Aufgabe einer Schuldenbereinigung ist; die Person ist in der Regel unzuverlässig, wenn sie
- a)
in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz- oder Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist oder
- b)
in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere, wenn über ihr Vermögen der Konkurs, das Vergleichsverfahren, die Gesamtvollstreckung oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 4 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,
- 3.
mindestens eine in der Schuldnerberatung tätige Person über eine Ausbildung, die zur Ausübung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Berufe befähigt, über eine abgeschlossene Ausbildung
- a)
in den Studiengängen Sozialwesen, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik,
- b)
als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,
- c)
in der Betriebswirtschaft,
- d)
im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst
oder über eine vergleichbare Ausbildung verfügt,
- 4.
mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung von in der Regel drei Jahren tätig ist,
- 5.
die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
- 6.
die Tätigkeit der Stelle auf Dauer angelegt ist.
Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 beizufügen.
(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Der Wegfall von Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.