§ 8 Nds. AGInsO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32220020000000
(1) Ändern sich die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, so ist für die von der geeigneten Stelle beim In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossene Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Vergütung nach dem vorher geltenden Recht zu berechnen.
(2) Für eine vor dem 1. Juli 2004 noch nicht abgeschlossene Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 richtet sich die Vergütung der geeigneten Stelle nach dem am 30. Juni 2004 geltenden Recht.