§ 7 Nds. AGInsO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32220020000000
Die zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Nachweise für die Festsetzung der Vergütung nach § 5 an Ort und Stelle zu überprüfen, die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie dies für erforderlich halten.