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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 7 Nds. AGInsO

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220020000000

Die zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Nachweise für die Festsetzung der Vergütung nach § 5 an Ort und Stelle zu überprüfen, die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie dies für erforderlich halten.