Nds. AGInsO,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz-Insolvenzordnung

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220020000000

Vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710 - VORIS 32220 02 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Nds. AGInsO

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Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220020000000

(1) Geeignet für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur

  1. 1.
    Einrichtungen in Niedersachsen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 als geeignet gelten oder nach § 3 anerkannt worden sind (geeignete Stellen), sowie
  2. 2.
    Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 als geeignet gelten.

§ 4 bleibt unberührt.

(2) Stellen oder Personen, die in einem anderen Land durch Gesetz oder in einem Verwaltungsverfahren als geeignet anerkannt sind, gelten auch in Niedersachsen als geeignet. Dies gilt nicht für Stellen, die eine außerhalb Niedersachsens anerkannte juristische Person in Niedersachsen betreibt.

§ 2 Nds. AGInsO

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Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220020000000

(1) Als geeignet gelten:

  1. 1.
    Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen und in der Trägerschaft von Gemeinden oder Landkreisen, Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege stehen,
  2. 2.
    Mitglieder von Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer sowie Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, in denen sich ausschließlich solche Personen zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 als geeignet geltenden Stellen sind verpflichtet, ihre Absicht, Schuldenbereinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durchzuführen, der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Träger feststellen, dass einer Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 die Eignung fehlt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 nicht erfüllt sind. Der Träger ist auf Verlangen verpflichtet, Nachweise darüber vorzulegen, dass die von ihm betriebene Stelle diese Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

§ 3 Nds. AGInsO

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Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220020000000

(1) Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen, sind von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als geeignet anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    Träger der Stelle eine juristische Person des privaten Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,

  2. 2.

    die Person, die die Schuldnerberatung leitet, nicht unzuverlässig für die Aufgabe einer Schuldenbereinigung ist; die Person ist in der Regel unzuverlässig, wenn sie

    1. a)

      in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz- oder Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist oder

    2. b)

      in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere, wenn über ihr Vermögen der Konkurs, das Vergleichsverfahren, die Gesamtvollstreckung oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 4 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,

  3. 3.

    mindestens eine in der Schuldnerberatung tätige Person über eine Ausbildung, die zur Ausübung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Berufe befähigt, über eine abgeschlossene Ausbildung

    1. a)

      in den Studiengängen Sozialwesen, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik,

    2. b)

      als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,

    3. c)

      in der Betriebswirtschaft,

    4. d)

      im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst

      oder über eine vergleichbare Ausbildung verfügt,

  4. 4.

    mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung von in der Regel drei Jahren tätig ist,

  5. 5.

    die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und

  6. 6.

    die Tätigkeit der Stelle auf Dauer angelegt ist.

Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 beizufügen.

(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Der Wegfall von Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Nds. AGInsO

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Nds. AGInsO
Normtyp
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Normgeber
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Gliederungs-Nr.
32220020000000

Im Übrigen wird die Eignung von Personen und Personengesellschaften vom Insolvenzgericht im Rahmen des Verfahrens nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung festgestellt, wenn der Person, die die Schuldnerberatung leitet, nicht die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde fehlt. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Feststellung der Eignung ist ausgeschlossen, wenn die Person oder Personengesellschaft Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt.