§ 71 NSchG - Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht, an den sonstigen Veranstaltungen der Schule und an den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen; sie haben sie dafür zweckentsprechend auszustatten. Die Ausstattungspflicht umfasst auch die Übernahme der Kosten von Schulfahrten, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
(2) Ausbildende und ihre Beauftragten haben
- 1.den Auszubildenden die zur Erfüllung der schulischen Pflichten, zur Teilnahme an den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege sowie zur Mitarbeit in Konferenzen, in deren Ausschüssen und in der Schülervertretung erforderliche Zeit zu gewähren und
- 2.die Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.