Abschnitt 6 SprachFöMRdErl
Bibliographie
- Titel
- Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung
- Redaktionelle Abkürzung
- SprachFöMRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Erziehungsberechtigten haben nach § 71 Abs. 1 NSchG dafür zu sorgen, dass die Kinder an den besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 NSchG regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen (vorgelagerte Schulpflicht).
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. August 2023 (SVBl. S. 463)