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  • ab 01.08.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 SprachFöMRdErl

Bibliographie

Titel
Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung
Redaktionelle Abkürzung
SprachFöMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Erziehungsberechtigten haben nach § 71 Abs. 1 NSchG dafür zu sorgen, dass die Kinder an den besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 NSchG regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen (vorgelagerte Schulpflicht).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. August 2023 (SVBl. S. 463)