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§ 11 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. 1.

    Anordnungen nach § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 658) in Bezug auf Eisenbahnen,

  2. 2.

    Maßnahmen nach § 4 NESG,

  3. 3.

    Bestätigungen nach § 6 Abs. 3 NESG,

  4. 4.

    die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4 NESG,

  5. 5.

    Erlaubnisse nach § 7 NESG.

(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

  1. 1.

    Anordnungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 NESG in Bezug auf Seilbahnen,

  2. 2.

    die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 1 NESG,

  3. 3.

    Betriebsgenehmigungen nach § 15 Abs. 1 NESG,

  4. 4.

    die Zustimmung zur Aufnahme des Betriebes nach § 16 NESG,

  5. 5.

    Bestätigungen nach § 18 Abs. 3 NESG,

  6. 6.

    die Zulassung von Abweichungen nach § 18 Abs. 4 Satz 1 NESG,

  7. 7.

    die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 19 Satz 2 NESG,

  8. 8.

    die Aufsicht nach den §§ 20, 23 und 25 NESG.