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§ 20 NESG - Überprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Amtliche Abkürzung
NESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) Der Betreiber der Seilbahn hat die Seilbahn jährlich von einer vom Fachministerium anerkannten sachverständigen Stelle auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen. Nur in der Winter- oder der Sommersaison betriebene Schlepplifte sind abweichend von Satz 1 jeweils nach zwei Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung ist in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Der Betreiber der Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde den Prüfbericht unverzüglich vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann eine Nachuntersuchung anordnen. Sie kann die Überprüfungsintervalle verkürzen, wenn es der Zustand der Anlage erfordert. Sie kann für Schlepplifte, bei denen mit einem alljährlichen Betrieb nicht zu rechnen ist, die Überprüfungsfristen abweichend von Satz 1 oder 2 festlegen; in diesem Fall dürfen die Schlepplifte jedoch nur in Betrieb genommen werden, wenn die Betriebssicherheit erneut überprüft worden ist oder die letzte Überprüfung der Betriebssicherheit nicht länger zurückliegt als dies nach Satz 1 oder 2 zulässig wäre.

(2) Der Betreiber der Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind.

(3) Der Betreiber der Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen. Er hat ferner zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsakt begründeten Pflichten innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke, Betriebsanlagen, Fahrbetriebsmittel und Geschäftsräume sowie Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen zu ermöglichen.

(4) Der Betreiber der Seilbahn hat eine Ausfertigung der Sicherheitsanalyse, der EG-Konformitätserklärungen und der zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme zur jederzeitigen Einsichtnahme bei der Anlage aufzubewahren.