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§ 23 NESG - Sicherheits-, Konformitäts- und Marktüberwachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Amtliche Abkürzung
NESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass

  1. 1.
    ein Sicherheitsbauteil die CE-Konformitätskennzeichnung zu Unrecht trägt oder
  2. 2.
    ein Teilsystem zu Unrecht mit einer EG-Konformitätserklärung versehen ist,

so trifft sie die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Sicherheit und die Gesundheit der betroffenen Personen oder die Sicherheit von Gütern zu gewährleisten. Es steht der Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen, wenn sich eine fehlende EG-Konformität nachträglich herausstellt.

(2) Die Aufsichtsbehörde teilt die nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen und deren Begründung, einschließlich der Gründe für die Nichtkonformität, dem Fachministerium mit. Dieses unterrichtet das Fachministerium des Bundes und die übrigen Länder.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass eine Anlage, die genehmigt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird,

  1. 1.

    den Anforderungen des § 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 2012 I S. 131) für das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen nicht entspricht oder

  2. 2.

    die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann.

Unberührt bleiben die Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Abschnitten 6 und 7 des Produktsicherheitsgesetzes für das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen.