§ 11 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
- 1.
Anordnungen nach § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 658) in Bezug auf Eisenbahnen,
- 2.
Maßnahmen nach § 4 NESG,
- 3.
Bestätigungen nach § 6 Abs. 3 NESG,
- 4.
die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4 NESG,
- 5.
Erlaubnisse nach § 7 NESG.
(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- 1.
Anordnungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 NESG in Bezug auf Seilbahnen,
- 2.
die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 1 NESG,
- 3.
Betriebsgenehmigungen nach § 15 Abs. 1 NESG,
- 4.
die Zustimmung zur Aufnahme des Betriebes nach § 16 NESG,
- 5.
Bestätigungen nach § 18 Abs. 3 NESG,
- 6.
die Zulassung von Abweichungen nach § 18 Abs. 4 Satz 1 NESG,
- 7.
die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 19 Satz 2 NESG,
- 8.
die Aufsicht nach den §§ 20, 23 und 25 NESG.