§ 16 NESG - Aufnahme des Betriebes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
- Amtliche Abkürzung
- NESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn
- 1.
die Anlage dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung (§ 14) entspricht,
- 2.
die vor der Betriebsaufnahme zu erfüllenden Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung sowie der Betriebsgenehmigung erfüllt sind,
- 3.
die Betriebssicherheit der Seilbahn gewährleistet ist (§ 12),
- 4.
die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1) und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vorliegen,
- 5.
die sich aus dem Sicherheitsbericht (§ 13 Abs. 4 Sätze 2 und 3) ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
- 6.
eine Betriebsleitung (§ 18) bestellt ist, deren Bestellung von der Aufsichtsbehörde bestätigt ist, und
- 7.
eine Haftpflichtversicherung nach § 19 besteht.
Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nrn. 1 bis 3 muss der Betreiber der Seilbahn ein Gutachten einer vom Fachministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegen.
(2) Für eine Änderung der Seilbahn, die ein Sicherheitsbauteil oder ein sicherheitsrelevantes Teilsystem betrifft, gilt Absatz 1 entsprechend.