Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 01.12.2004, Az.: L 4 KR 224/01

Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG); Ausübung einer publizistischen Tätigkeit durch Halten von Trauerreden; Antrag auf Versicherung eines Künstlers bei einer Sozialversicherung; Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit als Voraussetzung für die Versicherung eines versicherungspflichtigen Mitglieds in der Künstlersozialversicherung; Definition des "Künstlers" im Sinne von § 2 S. 1 KSVG; Auftritte vor der Öffentlichkeit als Indiz für eine künstlerische Tätigkeit; Tätigkeit mit erheblichem Gestaltungsspielraum durch Entwerfen von Trauerreden

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
01.12.2004
Aktenzeichen
L 4 KR 224/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 26949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2004:1201.L4KR224.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - AZ: S 16 KR 71/00

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für die Versicherungspflicht zur Künstlersozialversicherung kommt es nicht auf eine genaue Einstufung der Tätigkeit zum künstlerischen oder publizistischen Bereich an. Es genügt, dass die Tätigkeit als künstlerisch oder publizistisch zu bewerten ist.

  2. 2.

    Die Tätigkeit als Vortragende von Trauerreden entspricht in wesentlichen Zügen einer der Öffentlichkeit zugänglichen mündlichen publizistischen Darbietung, wenn die Trauerreden regelmäßig erfolgen und, vergleichbar den Darstellungen eines Schauspielers, an ein Publikum gerichtet sind.

  3. 3.

    Auch ein begrenztes Publikum repräsentiert die Öffentlichkeit. Denn auf die Größe des Publikums kommt es zur Beurteilung der Öffentlichkeit der Darbietung nicht entscheidend an.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Zeit von Mai 1999 bis Februar 2004.

2

Die 1956 geborene Klägerin studierte zunächst Französisch und Sport für das Lehramt und arbeitete danach als Sängerin und Schauspielerin in Hamburg. Zuletzt war sie am Stadttheater Lüneburg engagiert. Sie war im Anschluss daran zunächst als Trauerberaterin im Angestelltenverhältnis bis zum 31. Mai 1998 tätig. Seit dem 1. Juni 1998 übte sie eine freiberufliche Tätigkeit als Trauerrednerin aus. Ergänzend gab sie Gesangsstunden und war schriftstellerisch tätig.

3

Im Mai 1999 beantragte sie die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Auf die Frage, welche der folgenden Tätigkeiten sie selbstständig ausübe, machte sie Kreuze bei der Rubrik "Texter, Librettist, Oper-, Operetten-, Musicalsänger; Lied- und Oratoriensänger; Sänger in Unterhaltungsmusik, Show, Folklore" und bei der Rubrik "ähnliche selbstständige künstlerische Tätigkeiten". Unter dieser Rubrik ergänzte die Klägerin handschriftlich "speziell Trauergesang bei Bestattungen". Darüber hinaus kreuzte sie im Bereich der darstellenden Kunst die Rubrik "Schauspieler, Sprecher, Kabarettist" und im Bereich Wort kreuzte sie die Rubrik "Schriftsteller, Dichter" und die Rubrik "ähnliche selbstständige publizistische Tätigkeit im Bereich Wort" an und ergänzte dies handschriftlich mit dem Begriff "Trauerrednerin". Im weiteren Verwaltungsverfahren führte die Klägerin aus, dass sie für eine Trauerrede ca 350,00 DM plus ggf. 150,00 DM für Gesang erhalte. Sie sei zu 70 % als Trauerrednerin, zu 20 % als Sängerin und zu 10 % als Schriftstellerin und Dichterin tätig. Sie belegte dies mit Auszügen ihrer Arbeit und diversen Danksagungen in Traueranzeigen der Zeitungen.

4

Mit Bescheid vom 9. Juli 1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch/publizistisch im Sinne des KSVG angesehen werden. Mit dem Widerspruch übersandte die Klägerin weitere Unterlagen ihrer Arbeit. Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss bei der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. April 2000). Darin führte die Beklagte aus, dass die Klägerin als Trauerrednerin nicht publizistisch im Sinne des KSVG tätig sei. Es fehle insbesondere am erforderlichen Öffentlichkeitsbezug.

5

Hiergegen hat die Klägerin am 15. Mai 2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Das SG hat die Klägerin persönlich gehört. Mit Urteil vom 16. August 2001 hat es den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2000 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin auf ihren Antrag vom 24. Mai 1999 als versicherungspflichtiges Mitglied in der Künstlersozialversicherung aufzunehmen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Klägerin sowohl als Publizistin, aber auch als Sängerin und Dichterin tätig sei. Die von ihr verfassten Reden, die sie anlässlich des Todes eines Menschen entwerfe und halte, erforderten ein großes Einfühlungsvermögen und eine entsprechende Sensibilität für die Beziehung des Toten zu seiner Umwelt. Für die Abfassung einer Rede benötige die Klägerin ca sechs Stunden, um das im Gespräch mit den Hinterbliebenen über den Toten Erfahrene angemessen und dem Verhältnis der Beteiligten zu dem Verstorbenen entsprechend darzustellen. Dies sei ein schöpferischer Akt, der eine große Anteilnahme erfordere. In den von der Klägerin verfassten sehr unterschiedlichen Reden habe sie mit einfühlsamen Worten die jeweilige Situation erfasst und beschrieben. Daraus ergebe sich ein eigenschöpferischer Charakter der Trauerrede, der nicht für weitere ähnliche Konstellationen verwendbar sei. Da der Gesetzgeber als Publizist alle im Bereich "Wort" tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, in die Regelung der §§ 1 und 2 KSVG einbezogen habe, und der Begriff des Publizisten grundsätzlich weit auszulegen sei, sehe die Kammer die von der Klägerin verfassten Trauerreden als publizistisch im Sinne des KSVG an.

6

Gegen das der Beklagten am 31. August 2001 zugestellte Urteil hat diese Berufung eingelegt, die am 26. September 2001 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangen ist.

7

Seit 1. März 2004 ist die Klägerin versicherungspflichtig als Küsterin angestellt.

8

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht publizistisch im Sinne des KSVG gewesen sei. Entscheidend sei, ob sich die Trauerrede an die allgemeine Öffentlichkeit richte. Dies sei gerade nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des SG Lüneburg handele es sich bei einer Beerdigung nicht um eine öffentliche Veranstaltung (wie Schützenfest, Kirmes usw.), sondern um eine geschlossene Gesellschaft. Die Veröffentlichung des Beerdigungsdatums in der örtlichen Presse habe nicht den Inhalt, die gesamte Leserschaft einzuladen. Die Auffassung des SG erscheine deshalb lebensfremd. Kein Hinterbliebener sehe die Zeitungsannonce als allgemeine Einladung an einen unbestimmten Personenkreis an.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. August 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des SG Lüneburg vom 16. August 2001 ist zutreffend. Die Klägerin ist im Zeitraum von Mai 1999 bis Februar 2004 versicherungspflichtig nach § 1 KSVG.

14

Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und seit dem 1. Januar 1995 in der Sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (§ 1 Nr. 1 KSVG). Das Merkmal der erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit soll zum Ausdruck bringen, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit zum Zwecke des Broterwerbs und nicht nur als Liebhaberei ausgeübt werden muss.

15

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Trauerrednerin dauerhaft und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausübte. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung auch nicht gegen die Annahme, dass die Klägerin selbstständig erwerbstätig war. Die Beklagte meint jedoch, die Tätigkeit der Klägerin als Trauerrednerin habe weder publizistischen noch künstlerischen Charakter.

16

Als Künstler im Sinne des Gesetzes bezeichnet § 2 Satz 1 KSVG denjenigen, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Dem Kunstbegriff des KSVG ist eine eigenschöpferische Leistung immanent, für die angesichts des Zweckes der Künstlersozialversicherung, nämlich Schutz gerade auch des weniger erfolgreichen Künstlers, ein relativ geringes Niveau ausreicht (so BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 KR 37/02 R - in SozR 4-5425 § 25 Nr. 1 m.w.N.).

17

Nach § 2 Satz 2 KSVG ist Publizist im Sinne des KSVG, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist. Leitbild publizistischer Tätigkeit ist damit diejenige des Schriftstellers und Journalisten. Beide Berufsgruppen benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit grundsätzlich ein publizistisches Medium (Druckererzeugnis oder elektronisches Medium). Der Gesetzgeber hat den Begriff des Publizisten im Sinne des KSVG hierauf jedoch nicht beschränkt, wie sich aus der in § 2 Satz 2 KSVG enthaltenden Öffnungsklausel "oder in anderer Weise publizistisch tätig wird" ergibt. Das Gesetz lässt allerdings nicht erkennen, welche Tätigkeitsbereiche der Publizistik damit gemeint sind. Das Bundessozialgericht (BSG) führt in seinem Urteil vom 24. Juni 1998 - Az: B 3 KR 10/97 R - (in SozR 3-5425 § 2 Nr. 7) hierzu aus, dass auf eine Definition publizistischer Tätigkeit vom Gesetzgeber bewusst verzichtet worden sei. Die Begründung zum Entwurf des KSVG sei davon ausgegangen, dass alle im Bereich worttätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten in die Regelung einbezogen worden seien. Die Verordnung zur Durchführung des KSVG vom 23. Mai 1984, BGBl. I S 709, unterscheide im Bereich Wort nicht danach, ob die aufgeführten Berufe ihre Wortbeiträge schriftlich oder mündlich verbreiten würden. Das BSG führt weiterhin aus, dass publizistische Tätigkeit sowohl durch eigenschöpferische Wortgestaltung als auch durch die Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln ihren Ausdruck finden könne. Der Begriff Publizist gehe zurück auf das lateinische "publikare", was mit "veröffentlichen" zu übersetzen sei. Von daher verstehe man unter einem Publizisten heute jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden. Dem Begriff könne damit eine Beschränkung auf Wort- und Bildbeiträge in Massenkommunikationsmitteln, wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen und die neuen elektronischen Medien, nicht entnommen werden. Es müsse sich jedoch um an die Öffentlichkeit gerichtete Aussagen handeln.

18

Die Zuordnung der Leistungen der Klägerin als Trauerrednerin zum Bereich der künstlerischen oder der publizistischen Tätigkeit ist schwierig, weil die komplexe Leistung der Klägerin als Trauerrednerin neben der eigentlichen Trauerrede auch Gesang, eigene Gedichte und deren grafische Gestaltung umfasst. Für die Versicherungspflicht zur Künstlersozialversicherung kommt es jedoch nicht auf eine genaue Einstufung der Tätigkeit zum künstlerischen oder publizistischen Bereich an. Es genügt, dass die Tätigkeit als künstlerisch oder publizistisch zu bewerten ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.).

19

Die Tätigkeit der Klägerin als Vortragende von Trauerreden entspricht in wesentlichen Zügen einer der Öffentlichkeit zugänglichen mündlichen publizistischen Darbietung. Die Trauerreden der Klägerin waren regelmäßig, vergleichbar den Darstellungen eines Schauspielers, an ein Publikum gerichtet. Zwar handelt es sich bei dem Publikum der Klägerin um eine Trauergemeinde, deren Personenzahl in der Regel begrenzt ist. Hierdurch unterscheidet sich die Darbietung der Klägerin jedoch nicht von der eines Schauspielers im Theater, dessen Publikum ebenfalls begrenzt ist. Gleichwohl repräsentiert auch ein begrenztes Publikum die Öffentlichkeit. Denn auf die Größe des Publikums kommt es zur Beurteilung der Öffentlichkeit der Darbietung - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht entscheidend an. Wenn die Beklagte meint, Öffentlichkeit sei auf Schützen- oder Kirmesfesten anzutreffen, so ist diese Einschätzung zwar richtig. Öffentlichkeit beschränkt sich jedoch nicht auf Schützenfeste und Kirmesveranstaltungen, also auf Großveranstaltungen. Auch die Beklagte wird nicht bestreiten können, dass Gerichtsverhandlungen, unabhängig von der Zahl der Zuhörer, öffentliche Veranstaltungen sind.

20

Der öffentliche Charakter der Darbietungen der Klägerin entfällt auch nicht dadurch, dass sie für ihre Tätigkeiten nicht in öffentlichen Zeitungen geworben hat. Die Öffentlichkeit einer Darbietung setzt keine öffentlichen Werbemaßnahmen voraus. Entscheidend ist, dass ein unbestimmter Personenkreis Zugang zu der Darbietung hat. Das traf auf das "Publikum" der Klägerin zu. Die Darbietungen der Klägerin fanden nicht in einem privaten Rahmen statt. Vielmehr hatte jedermann Zugang. Die Ansprachen der Klägerin richteten sich daher nicht nur an die Familie des Verstorbenen oder dessen engsten Freundeskreis, sondern an das gesamte anwesende "Publikum", wenngleich dieser Begriff in diesem Zusammenhang befremdlich erscheint und eher von Trauergemeinde gesprochen wird. Diese Unterscheidung erfolgt hingegen aus Pietätsgründen und ist nur begrifflicher, nicht aber inhaltlicher Natur. Gerade im ländlichen Bereich sind Beerdigungen dadurch gekennzeichnet, dass nicht nur die Verwandten und Freunde an der Zeremonie teilnehmen. Trauergottesdienste haben eine darüber hinausgehende gesellschaftliche Funktion. Der Verstorbene und dessen Angehörige werden als Teil der Gemeinde verstanden, an deren Schicksal die Gemeindemitglieder teilnehmen, auch wenn sie nicht mit ihnen verwandt oder befreundet sind.

21

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Charakterisierung der Tätigkeit der Klägerin als publizistische Arbeit nicht die Entscheidung des BSG vom 24. Juni 1998 (a.a.O.) entgegen. Der Fall der Klägerin weicht in entscheidenden Punkten von dem vom BSG verhandelten Fall ab. Die dortige Klägerin dozierte in staatlichen Museen. Diese Veranstaltungen waren zwar prinzipiell für jedermann zugänglich, fanden nach Ansicht des BSG jedoch nur vor einem begrenzten und überschaubaren Zuhörerkreis statt. Das BSG hat in dem von ihm entschiedenen Fall aber nicht auf diesen Umstand, sondern maßgeblich auf Möglichkeit von Fragen und Antworten zwischen der dortigen Klägerin und ihren Zuhörern abgestellt. Diese Art der Veranstaltung entspreche - so das BSG - dem Charakter einer Lehrveranstaltung. Eine derartige Tätigkeit sei keine Tätigkeit als Publizist im Sinne des KSVG. Bei den Trauerveranstaltungen der Klägerin dieses Rechtsstreits handelt es sich jedoch eindeutig nicht um Lehrveranstaltungen, sodass einer Bewertung der Tätigkeit der Klägerin als publizistische Arbeit die zitierte Rechtsprechung des BSG nicht entgegensteht.

22

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Darbietungen der Klägerin nicht nur publizistischer Natur, sondern haben auch künstlerischen Charakter.

23

Nach dem Sinn und Zweck des KSVG kann eine Rede nur dann als künstlerisch angesehen werden, wenn sie im Wesentlichen eigenschöpferisch ist und eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Dabei muss das Künstlerische sowohl nach dem Inhalt als auch in der Form verwirklicht sein. Daran fehlt es, wenn der Redner in der überwiegenden Zahl der Fälle mit der Verwendung weniger Grundmuster auskommt und nur für besondere Ausnahmefälle einen individuellen Text entwirft.

24

Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen belegen, dass sie ihre Trauerreden und sonstigen Tätigkeiten bei ihren Veranstaltungen nicht mit Schablonen erarbeitete, sondern im Wesentlichen eigenschöpferisch mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsumfang tätig war. Sie hat schriftliche Ausarbeitungen vorgelegt, anhand derer der Senat dieses Bild über die Art und Weise ihrer Betätigung gewonnen hat. Die Klägerin hat den eigenschöpferischen Charakter ihrer Betätigung durch Vorlage von schriftlichen Entwürfen ihrer Beiträge (Reden, Gedichte etc) sowie durch die eingereichten Danksagungen von Hinterbliebenen in Tageszeitungen, die sie persönlich erwähnen, für den Senat nachvollziehbar, nachgewiesen. Die Beitragsentwürfe zeigen Kreativität und eigenen Gestaltungsspielraum. Die Danksagungen und Traueranzeigen belegen den individuellen Charakter der Reden und das von der Klägerin je nach Situation anders gestaltete Gesamtkonzept der Trauerbegleitung durch Reden, Gesänge usw. Nicht zuletzt die äußere Gestaltung der eingereichten Reden und Dokumente beweist den eigenschöpferischen Akt und damit den künstlerischen Charakter der Tätigkeit der Klägerin.

25

Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich darüber hinaus der Unterschied zum Beruf des Pastors. Wo der Pastor mehr oder weniger streng an die Liturgie in der Kirche gebunden ist, kann die Klägerin ihre Trauerveranstaltungen eigenschöpferisch sowohl planen als auch ausführen. Sie entwarf das Konzept der Trauerveranstaltung nach eigener Gestaltung, ohne an Vorgaben der Kirche oder einer anderen Institution gebunden zu sein. Diese Möglichkeiten belegen den Unterschied zur Tätigkeit des Pastors und gewähren der Klägerin eine große Vielfalt an eigenschöpferischen Gestaltungsvarianten.

26

Mit ihrer Tätigkeit als Trauerrednerin gehörte die Klägerin daher zum Personenkreis des § 2 KSVG.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

28

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).