Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 16.12.2004, Az.: L 1 RA 40/04
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 16.12.2004
- Aktenzeichen
- L 1 RA 40/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 42884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2004:1216.L1RA40.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 13.01.2004 - AZ: S 4 RA 47/02
Rechtsgrundlagen
- GG Art. 14
- GG Art. 14 Abs. 1
- SSmk § 12 Abs. 1
- SGB VI § 76
- SSmk § 17
- GG Art. 6
- GG Art. 3 Abs. 2
In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ohne mündliche Verhandlung am 16. Dezember 2004 in Celle
durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. D.,
den Richteram Landessozialgericht E.,
der Richterin am Sozialgericht F.
sowie die ehrenamtlichen Richter G. und H.
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 13. Januar 2004 und der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2002 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, das vom Kläger erstmals im April 1997 beanspruchte Überbrückungsgeld unter Abänderung der Bescheide vom 1. September 1997, 28. April 2000 und 27. November 2001 sowie der Anpassungsbescheide vom 7. Juni 2000, 19. Dezember 2000, 17. Juni 2002 und vom 10. Juni 2003 ohne Berücksichtigung der zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleiche zu neu berechnen und an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge einschließlich des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten ein höheres Übergangsgeld. Streitig sind die rechtlichen Folgen zweier durchgeführter Versorgungsausgleiche nach der Satzung der Beklagten.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist als Kapitän bzw. Schiffsführer zur See gefahren, zuletzt für eine Bugsier-, Reederei- und Bergungsgesellschaft. Während dieser Zeit war er gesetzlich rentenversichert bei der Seekasse als Rentenversicherungsanstalt für Seeleute und daneben gegen das Risiko einer vorzeitigen Aufgabe der Seefahrtstätigkeit versichert bei der Seemannskasse (Beklagte). Nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Seefahrt am 30. Juni 1997 bezog der Kläger zunächst Arbeitslosengeld (ALG) von der Bundesanstalt für Arbeit (BA, heute: Bundesagentur für Arbeit). Daneben übt der Kläger eine Erwerbstätigkeit als Decksmann aus und bezieht hieraus Einkommen.
Der Kläger war zweimal verheiratet (1965-1980; 1983-1998). Anlässlich der Scheidung beider Ehen wurden jeweils Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von dem bei der Seekasse geführten Versichertenkonto des Klägers (Ausgleichsverpflichteter) auf das Versichertenkonto der geschiedenen Ehefrau (Ausgleichsberechtigte) übertragen, das jeweils von dem für die Ehefrau zuständigen Rentenversicherungsträger geführt wurde.
Vor seiner zu diesem Verfahren Anlass gebenden Antragstellung bei der Beklagten auf Zahlung von Überbrückungsgeld hatte der Kläger in mehreren früheren Verfahren gegenüber der für seine gesetzliche Rentenversicherung zuständigen Seekasse Versicherungszeiten klären lassen. Dabei hatte die Seekasse u.a. in dem Vormerkungsbescheid vom 9. Juli 1987 darauf hingewiesen, dass durch den nach der Scheidung der 1. Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften vom Rentenkonto des Klägers auf dasjenige seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden seien, was zu einer entsprechend geringeren Rentenanwartschaft des Klägers geführt habe. Der Bescheid war bestandskräftig geworden.
Im April 1997 hatte der Kläger (im 56. Lebensjahr) bei der Beklagten einen ersten Antrag auf Zahlung von Überbrückungsgeld für Versicherte ab dem 55. Lebensjahr gestellt und zur Begründung erklärt, er werde am 30. Juni 1997 dauerhaft aus der Seefahrt ausscheiden. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 1. September 1997 die Zahlung von Überbrückungsgeld mit der Begründung abgelehnt, dass das vom Kläger bezogene ALG höher als das von ihm (dem Grunde nach) zu beanspruchende Überbrückungsgeld und deshalb nach der Satzung der Seemannskasse (SSmk) eine Zahlung nicht zu beanspruchen sei (§ 15 SSmk). In einer der Anlagen zu dem Bescheid hatte die Beklagte im Rahmen des von der Seekasse beigezogenen und dem Bescheid der Beklagten beigefügten Versicherungsverlaufs zudem darauf hingewiesen, dass durch die anlässlich der (1.) Ehescheidung erfolgte Übertragung der Versorgungsanwartschaften bei der Anwartschaft des Klägers ein entsprechender Abschlag an Entgeltpunkten vorgenommen worden sei. Auch dieser Bescheid war bestandskräftig geworden.
Einen zweiten Antrag auf Zahlung von Überbrückungsgeld hatte der Kläger (im 58. Lebensjahr) bei der Beklagten im Dezember 1999 gestellt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die die Zahlung von Überbrückungsgeld bislang ausschließende Zahlung von ALG am 26. Februar 2000 auslaufe. Die Beklagte hatte nach den Vortrag bestätigenden Ermittlungen mit Bescheid vom 28. April 2000 dem Kläger Überbrückungsgeld gemäß § 11 SSmk mit Wirkung ab dem 1. März 2000 bewilligt (Zahlbetrag: ca. 2.180 DM). Später waren hierzu die Anpassungsbescheide vom 7. Juni 2000 und 19. Dezember 2000 ergangen. In den Bescheiden war der Zahlbetrag des Überbrückungsgeldes - erneut - unter Berücksichtigung des Abschlags für die - inzwischen durchgeführten beiden - Versorgungsausgleiche berechnet worden. Auch diese Bescheide waren bestandskräftig geworden.
Am 20. April 2001 stellte der Kläger (gleichzeitig mit einer Rücknahme eines zwischenzeitlich gestellten Antrags auf Rente wegen Arbeitslosigkeit) den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Überprüfung der Überbrückungsgeldbescheide vom 1. September 1997 und 28. April 2000 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und vertrat zur Begründung die Auffassung, dass die inzwischen durchgeführten beiden Versorgungsausgleiche nicht zu einer Minderung des Zahlbetrages seines Überbrückungsgeldes führen dürften.
Die Beklagte lehnte eine Änderung des Zahlbetrages mit Bescheid vom 17. September 2001 ab und führte zur Begründung im Einzelnen aus: Nach der Satzung der Beklagten erfolge die Berechnung des Überbrückungsgeldes entsprechend der Berechnung einer Regelaltersrente (RAR) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach § 12 SSmk sei deshalb das Überbrückungsgeld in Höhe derjenigen RAR zu zahlen, die vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu leisten gewesen wäre, wenn die RAR zu dem Zeitpunkt zu zahlen gewesen wäre, zu dem nunmehr Überbrückungsgeld beansprucht werden könne. Aus dieser Anwendung der Berechnungsvorschriften zur gesetzlichen RAR folge zugleich, dass bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes auch die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung zu beachten seien. Danach seien die dem Überbrückungsgeld zugrunde zu legenden Entgeltpunkte (EP) in dem Umfang zu mindern, in dem zuvor Versorgungsanwartschaften übertragen worden seien. Eine Ausnahme gelte - ebenso wie im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht - nur dann, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes über die Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) eingriffen, namentlich § 4 VAHRG. Nach dieser Satzungs- und Gesetzeslage seien im Fall des Klägers die EP zu Recht gemindert worden. Denn es seien insgesamt zwei Versorgungsausgleiche zu seinen Lasten durchgeführt worden und ein Härtefall im Sinne des § 4 VAHRG sei weder geltend gemacht noch erkennbar.
Der Kläger erhob Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass die Regelungen in den §§ 12 und 17 SSmk rechts- und verfassungswidrig seien. Zur Begründung machte er geltend, dass die Beklagte die Berechnung des Überbrückungsgeldes gerade nicht entsprechend der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vornehme, sondern bei der Behandlung des Versorgungsausgleichs davon abweiche. Denn zwar habe der Versicherte sowohl nach dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht als auch nach der Satzung der Beklagten langjährig Beiträge an den jeweiligen Träger zu entrichten. Auch solle sowohl die damit erworbene Rentenanwartschaft als auch das damit erworbene Recht auf Überbrückungsgeld im späteren Leistungsfall eine Versorgung des Versicherten sicherstellen. Schließlich werde auch durch die Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches auch bei beiden Leistungsarten gleichermaßen eine Zahlbetragsminderung beim Ausgleichsverpflichteten herbeigeführt. Während jedoch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung der Minderung der EP und damit des Zahlbetrages der Rente des Ausgleichsverpflichteten eine entsprechende Begründung einer (neuen) Rentenanwartschaft bei der Ausgleichsberechtigten gegenüber stehe, verbleibe es nach der Satzung der Beklagten allein bei der Minderung des Zahlbetrages des Überbrückungsgeldes des Ausgleichsverpflichteten, ohne dass bei der Ausgleichsberechtigten eine entsprechende eigene Anwartschaft entstehe. Damit werde sowohl gegen das Gesetzesrecht der Scheidungsfolgenregelungen der §§ 1587 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als auch gegen das gesetzliche Rentenversicherungsrecht des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Grundgesetz (GG) verstoßen. Denn das Scheidungsfolgenrecht des § 1587a BGB diene dem Schutz der während der gemeinsamen Ehezeit erwirtschafteten gemeinsamen Versorgungswerte, die auch nach Durchführung des Versorgungsausgleiches in ihrem Wert ungeschmälert erhalten bleiben müssten. Auch die Regelungen des SGB VI, namentlich die §§ 66 und 76, führten allein zur Übertragung der anteilig erworbenen Rentenanwartschaften, nicht aber zur einseitigen Kürzung. Dem hingegen nehme die Satzung der Beklagten jedoch allein dem Ausgleichsverpflichteten einen Teil seiner Anwartschaften weg, ohne sie gleichzeitig seiner (geschiedenen) Ehefrau gut zu bringen. Hierdurch greife die Satzung auch unzulässig in das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG ein, weil die einseitige Kürzung der gemeinsam erworbenen Versorgungsanwartschaft ohne rechtlichen Grund erfolge.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002 zurück und führte zur Begründung im Einzelnen aus: Die Satzung der Beklagten sei aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 143 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen worden. Sie verstoße auch nicht gegen Verfassungs- oder Gesetzesrecht. Zwar habe der Versicherte bei der Beklagten eine vermögenswerte Rechtsposition und damit eine Anwartschaft auf Zahlung von Überbrückungsgeld erworben, die grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst werde. Der Schutz des Art. 14 GG unterliege jedoch einer Inhalts- und Schrankenbestimmung, was beinhalte, dass der konkrete Umfang der Anwartschaft ausgestaltet werden müsse. Diese Ausgestaltung habe der Satzungsgeber der SSmk vorgenommen und dabei auch die Art und Weise der Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches geregelt. Mithin liege kein Eingriff in eine bereits abschließend bestehende und geschützte eigentumsrechtliche Grundposition vor, vielmehr sei der Inhalt der geschützten Grundposition überhaupt erst bestimmt worden. Bei dieser inhaltlichen Ausgestaltung des Anwartschaftsrechts habe die Beklagte zudem nicht gegen geltendes Gesetzesrecht verstoßen, sondern vielmehr die bestehenden Regelungen im BGB und im SGB VI inhaltsgleich angewendet. Denn genauso wie im BGB und im SGB VI werde auch durch die Satzung der Beklagten nicht nur einseitig eine Minderung der EP beim ausgleichspflichtig Versicherten herbeigeführt. Vielmehr komme es umgekehrt - gemäß § 17 SSmk - auch zu einer EP-Erhöhung, und zwar dann, wenn der Versicherte nicht ausgleichsverpflichtet, sondern ausgleichsberechtigt sei.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte neben der vom Kläger eingeleiteten Überprüfung des Zahlbetrages und aus diesem Anlass zugleich festgestellt, dass wegen der im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht inzwischen vorgenommenen Einführung von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten auch deshalb die Zahlung des an den Kläger geleisteten Überbrückungsgeldes zu kürzen sei. Nach Anhörungsschreiben (vom 17. September 2001) hatte sie deshalb den Neufeststellungsbescheid vom 27. November 2001 erlassen, mit dem sie den Zahlbetrag ab dem 1. März 2001 gekürzt (nunmehr ca. 1.770 bzw. 1.800 DM) und sich zur Begründung auf § 12 SSmk in Verbindung mit § 48 SGB X berufen hatte. Auch hierzu waren Anpassungsbescheide vom 17. Juni 2002 und 10. Juni 2003 ergangen. - Einen im Dezember 2003 gestellten Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte hatte der Kläger wieder zurückgenommen. (R1, S122)
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhoben und zur Begründung eines Verfassungs- und Gesetzesverstoßes durch die SSmk ergänzend vorgetragen: Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht ergebe sich daraus, dass in Art. 14 GG insbesondere solche Anwartschaften geschützt würden, die auf eigener Beitragsleistung der Versicherten beruhten. Dies sei bei den Versicherten der Beklagten und damit auch beim Kläger der Fall. Denn die für die von der Beklagten verwalteten und im Leistungsfall von ihr gezahlten Versicherungsleistungen erforderlichen Beiträge würden sowohl von den Unternehmen als auch von den Beschäftigten aufgebracht und hätten zunächst 8 % der maßgeblichen Durchschnittsheuer betragen, heute betrügen sie 6,5 %. Zudem könne die von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Gestaltung der Anwartschaft im Wege einer Inhalts- und Schrankenbestimmung jedenfalls nicht durch eine einfache, unter einem förmlichen Gesetz rangierende Satzung bewirkt werden. Der bei dieser Ausgestaltung der Anwartschaft von der Beklagten zugleich ausgelöste Gesetzesverstoß betreffe im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung konkret die Vorschrift des § 76 SGB VI, da dort in Abs. 2 als Folge eines durchgeführten Versorgungsausgleiches ausdrücklich die gleichzeitige Begründung eines Zuschlags für den Ausgleichsberechtigten vorgeschrieben sei, der nach den §§ 12 Abs. 1,17 SSmk aber gerade nicht erfolge. Ein weiterer Gesetzesverstoß der Satzung finde sich in § 9 SSmk. Denn dort sei eine Mindestversicherungszeit von 240 Monaten festgelegt, weshalb viele bei der Beklagten Versicherte von vornherein von der Inanspruchnahme einer Leistung ausgeschlossen seien und damit Versorgungsausgleiche und die daraus folgenden Anwartschaftsrechtsbegründungen bei den Ausgleichberechtigten nicht erreichen könnten. Zusammenfassend stelle deshalb die einseitige Vorenthaltung der Begründung einer Anwartschaft bei der ausgleichsberechtigten Ehefrau einen enteignungsgleichen Eingriff im Sinne des Art. 14 GG dar.
Die Beklagte hat vor dem SG ergänzend geltend gemacht, dass die von ihr durch § 17 SSmk zur Anwendung gebrachten Regelungen des VAHRG, mit denen unzumutbare Härten im Versorgungsausgleich vermieden werden sollten, in seiner Neufassung vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform bestätigt worden seien. Da das VAHRG die fehlende Begründung einer Anwartschaft bei der Ausgleichsberechtigten jedoch nicht als unzumutbare Härte regele, sei die satzungsrechtliche Regelung durch die Beklagte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass den Satzungsregelungen auch Praktikabilitätserwägungen zugrunde lägen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2004 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen des Verfahrens nach § 44 SGB X zu Recht keine Rechtswidrigkeit der Überbrückungsgeldbescheide der Beklagten vom 1. September 1997, 28. April 2000 und 27. November 2001 festgestellt habe. Denn die Satzung sei aufgrund des § 143 SGB VII formell rechtmäßig erlassen worden und überschreite inhaltlich nicht die Grenzen der von dieser Gesetzesnorm eingeräumten Satzungsautonomie. Insbesondere habe der Satzungsgeber seinen Entscheidungsspielraum deshalb nicht überschritten, weil die von ihm vorgenommene Ausgestaltung des Überbrückungsgeldanspruchs nicht gegen höherrangiges, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. §§ 12 und 17 SSmk nähmen die Vorschriften des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts im SGB VI ausdrücklich in Bezug und wendeten diese, insbesondere § 76, ebenso zutreffend an wie diejenigen des BGB. Denn der in § 76 SGB VI vorgesehene Abschlag (beim Ausgleichsverpflichteten) werde nach der Berechnung der Beklagten ebenso umgesetzt wie der in § 76 SGB VI vorgesehene Zuschlag (beim Ausgleichsberechtigten). Damit werde der Kläger lediglich gleichbehandelt mit den Beziehern einer RAR, die sich ebenfalls - im Falle ihrer versorgungsausgleichsrechtlichen Stellung als Ausgleichsverpflichtete - eine EP-Minderung entgegen halten lassen müssten. Auch die Normen des VAHRG würden von der Satzung in Bezug genommen und beim Überbrückungsgeld zutreffend angewendet. Verstoße die Ausgestaltung des Überbrückungsgeldes damit nicht gegen Gesetzesrecht, so sei sie darüber hinaus aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten und bewirke entsprechende Kosteneinsparungen.
Gegen dieses ihm am 11. Februar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. März 2004 eingelegte Berufung, mit der der Kläger geltend macht, dass das SG die dem vorliegenden Fall zugrunde liegende verfassungsrechtliche Problematik verkannt habe. Das Gericht habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Minderung der Anwartschaft des ausgleichsverpflichteten Versicherten nicht aus Gründen des Art. 14 GG zwingend mit einer gleichzeitigen Anwartschaftsbegründung bei der Ausgleichsberechtigten verbunden sein müsse, weil sonst ohne rechtlichen Grund einseitig in beitragsfinanzierte Rechtspositionen eingegriffen würde. Eine solche Anwartschaftsbegründung werde aber durch die Satzung der Beklagten gerade ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 13. Januar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2002 aufzuheben,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger gezahlte Überbrückungsgeld unter Abänderung der Bescheide vom 1. September 1997, 28. April 2000 und 27. November 2001 sowie der Anpassungsbescheide vom 7. Juni 2000, 19. Dezember 2000, 17. Juni 2002 und vom 10. Juni 2003 ohne Berücksichtigung der zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleiche zu neu berechnen und zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren der Beklagten eine ergänzende Stellungnahme zu der Frage aufgegeben, aus welchen rechtlichen Gründen die SSmk zwar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung eine beitragsgetragene Leistung vorsehe, bei der Leistungsberechnung der gesetzlichen Rentenversicherung folge und deshalb bei durchgeführten Versorgungsausgleichen die Zahlbeträge bei den Ausgleichsverpflichteten entsprechend mindere, jedoch in Abweichung zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung dieser Minderung beim Ausgleichsverpflichteten nicht eine entsprechende (Neu-)Begründung von Anwartschaften beim Ausgleichsberechtigten gegenüber stehe. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 8. und 29. Oktober 2004 wie folgt Stellung genommen: Zum Einen bestehe weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch beim Überbrückungsgeld eine direkte Beziehung zwischen gezahlten Beiträgen einerseits und erhaltenen Leistungen andererseits. Das vom Einzelnen gezahlte Beitragsvolumen bestimme also nicht direkt seine Leistungshöhe. Vielmehr diene die Beitragserhebung allein der summenmäßigen Mittelaufbringung auf der Finanzierungsseite für die sich auf der Leistungserbringungsseite ergebenden Zahlungsansprüche. Bei der Mittelaufbringung werde der Versicherte heute mit 2,5 % am Umlagesatz beteiligt, der Arbeitgeber mit 3,0 %, früher sei der Beitragsanteil der Versicherten noch niedriger gewesen (0,9 %). Auf der Leistungsseite bestimme sich die Zahlbetragshöhe maßgeblich nach dem versicherten Entgelt und denjenigen Beitragszeiten, wie sie in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt würden. Zum Zweiten und vor allem aber stehe im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung das Äquivalenzprinzip deutlicher im Vordergrund als dies beim Überbrückungsgeld der Fall sei, das stärker vom Prinzip des Solidarausgleiches bestimmt werde. So werde etwa der beim Überbrückungsgeld vorgesehene Leistungsfall der langjährigen Seefahrtstätigkeit mit Aufgabe ab dem 55. Lebensjahr bei weitem nicht immer erreicht, während die Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze des 65. Lebensjahres in der gesetzlichen Rentenversicherung regelhaft erfolge. Insoweit bestünden strukturelle Ähnlichkeiten des Überbrückungsgeldes eher mit den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Nur die Höhe der Leistung bemesse sich in Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß §§ 143 f. SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Neuberechnung und ggf. Nachzahlung des Überbrückungsgeldes seit seiner ersten diesbezüglichen Antragstellung im April 1997. Die seit diesem ersten Antrag erlassenen Bescheide der Beklagten sind fehlerhaft und verletzen den Kläger in seinen Rechten, namentlich in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Bescheide konnten deshalb ebenso wenig rechtlichen Bestand haben wie die auf den Antrag des Klägers gemäß § 44 SGB X erlassenen (Überprüfungs-)Bescheide der Beklagten. In der Folge war auch das die bisherigen Bescheide bestätigende Urteil des SG aufzuheben.
Rechtsgrundlage des den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildenden Überprüfungsbegehrens des Klägers ist § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt (VA) selbst im Fall seiner bereits eingetretenen Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des VA das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Die Beklagte hat bei Erlass der Überbrückungsgeldbescheide (und in der Folge auch bei Erlass des Überprüfungsbescheides) das Recht unrichtig angewendet, weil sie nach den beiden zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleichen bei der Berechnung seines Überbrückungsgeldes einen EP-Abschlag zu Ungunsten des Klägers vorgenommen hat, obwohl es sich hierbei um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition handelt und ihr für diesen Eingriff kein rechtfertigender Grund zur Seite stand.
Bei den Ansprüchen (und Anwartschaften) der Versicherten der Beklagten - so auch bei dem des Klägers - auf Zahlung von Überbrückungsgeld handelt es sich um Ansprüche, die dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine sozialrechtliche Position dann vom Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst, wenn sie eine Vermögenswerte Rechtsposition darstellt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts - also wie etwa das Eigentum - dem Rechtsträger zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und der Sicherung der Existenz des Rechtsinhabers dient. Unschädlich ist dabei, dass die Sozialleistung nicht allein durch die Beiträge des (künftigen) Rechtsinhabers finanziert ist, sondern auch aufgrund von Beitragszahlungen Dritter. Dies ist - namentlich im gesetzlichen Sozialversicherungsrecht - sogar regelhaft der Fall, wo die Sozialleistungen - weitgehend - nicht nur durch Beiträge der Arbeitnehmer (als spätere Rechtsinhaber), sondern auch (und in gleichem Umfang) vom Arbeitgeber gezahlt werden. Als Beispiel ist insbesondere auf den Rentenanspruch nach der Reichsversicherungsordnung (RVO)/dem SGB VI zu verweisen (vgl. zum Ganzen nur: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 16. Juli 1985, 1 BvL 5/80, NKW 1986, 39, 40; BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL, 32/95, NJW 1999, 2493, 2494 [BVerfG 28.04.1999 - 1 BvL 32/95]; jeweils m.z.w.N.z.Rspg.d.BVerfG). - Nach diesen Anforderungen ist der Anspruch auf Überbrückungsgeld nach §§ 8 ff. SSmk vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Denn er stellt eine Vermögenswerte Rechtsposition dar, ist dem Versicherten als ausschließlichem Rechtsträger wie Eigentum zugeordnet, beruht (seit der Beteiligung der Seeleute an dem Beitragsaufkommen im Jahre 1988) auf erheblichen Eigenleistungen des Versicherten (und seiner Arbeitgeber) und dient der Sicherung der Existenz des Versicherten, der ab dem 55. Lebensjahr aus der Seefahrt ausscheidet und bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersrente seinen Lebensunterhalt bestreiten muss.
Bei dieser Qualifizierung als eigentumsgeschützte Position verkennt der Senat nicht, dass die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber zur Beklagten mit derzeit 2,5 % bzw. 3 % der Umlage prozentual gering bemessen sind. Jedoch beruht die Leistung des Überbrückungsgeldes gleichwohl auf einer erheblichen Eigenleistung des Versicherten. Denn zum Einen ist zu berücksichtigten, dass sich die Berechnung der Höhe des vom Einzelnen zu zahlenden Beitrags gemäß § 20 SSmk unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze nach den beitragspflichtigen Einnahmen richtet, also einen Teil des verfügbaren Arbeits- bzw. Lebenseinkommens des Versicherten darstellt. Zum Zweiten und vor allem aber ist für den Erwerb eines Anspruchs auf Überbrückungsgeld nach den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SSmk die Wartezeit von 240 Kalendermonaten Versicherungspflichtiger Seefahrtzeit erforderlich. Der Versicherte muss also (mindestens) 20 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, um die Leistung beanspruchen zu können. Eine lediglich unerhebliche Beitragsleistung ist daher nicht gegeben. Daneben darf schließlich auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bei sozialrechtlichen Positionen tendenziell weit gefasst ist und lediglich dann nicht betroffen ist, wenn die in Rede stehende Sozialleistung ausschließlich auf öffentlicher Gewährung und ohne jedweden eigenen wirtschaftlichen Beitrag des Begünstigten geleistet wird (vgl. nochmals: BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, 1 BvL 5/80, NKW 1986, 39, 40; BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL, 32/95, NJW 1999, 2493, 2494 [BVerfG 28.04.1999 - 1 BvL 32/95]; jeweils m.z.w.N.z.Rspg.d.BVerfG).
Der Anspruch auf Überbrückungsgeld gemäß §§ 8 ff. SSmk (ebenso eine Anwartschaft hierauf) ist deshalb vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsauffassung der Beklagten selbst, wie sich aus ihrer Begründung im Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002 ausdrücklich ergibt.
Entgegen der weiteren Rechtsauffassung der Beklagten - wie sie ebenfalls u.a. aus dem Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002 zu ersehen ist - hat sie jedoch durch die Vornahme von EP-Abschlägen beim Überbrückungsgeld (nach durchgeführten Versorgungsausgleichen) in diesen Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen, ohne dass ihr - im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - ein rechtfertigender Grund zur Seite stünde. Die EP-Abschläge sind daher unter Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht vorgenommen worden.
Dabei ist allerdings - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - klarzustellen, dass ein Verstoß gegen Art. 14 GG nicht dadurch begründet ist, dass die Beklagte keine "Übertragung" der EP aus dem Versichertenkonto des ausgleichsverpflichteten Klägers auf diejenigen seiner ausgleichsberechtigten (geschiedenen) Ehefrauen vorgenommen hat. Denn hierzu wäre die Beklagte gar nicht befugt. Für die Beklagte gilt insoweit nichts anderes als für die gesetzlichen Rentenversicherungsträger. Auch ihnen ist - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers - eine "Übertragung" von Anwartschaften (EP) von einem Versicherungskonto an ein anderes rechtlich nicht gestattet:
Im Falle der Durchführung von Versorgungsausgleichen nach Ehescheidungen erfolgt die Übertragung von Rentenanwartschaften ausschließlich durch das die Ehescheidung aussprechende Familiengericht in seinem Urteil. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger führen dieses Urteil lediglich aus. Im Regelfall des sogenannten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hat deshalb allein die Entscheidung des Familiengerichts rechtsgestaltende Wirkung, indem sie bestimmt, in welchem Umfang rentenrechtliche Anwartschaften vom Ausgleichsverpflichteten auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragen sind. Den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern obliegt dem hingegen allein der Vollzug dieser Entscheidung. Ihre Umsetzung im Rentenversicherungskonto durch Vormerken bzw. Vornehmen von EP-Ab- bzw. Zuschlägen hat deshalb allein deklaratorische Wirkung (vgl. nur die zahlreichen Nachweise bei: Kasseler-Kommentar-Gürtner, vor § 76 SGB VI, Rn. 7-10; Gürtner, a.a.O., § 76 SGB VI, Rn. 2 - 5). Dabei können die Ab- und Zuschläge in den Rentenversicherungskonten von einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger nur in demjenigen Konto vorgenommen werden, das von ihm geführt wird. Denn die gesetzlichen Rentenversicherungsträger sind nicht zum Zugriff auf die Versicherungskonten fremder Rentenversicherungsträger befugt. Von einem Rentenversicherungsträger werden aber nur die Konten derjenigen Versicherten geführt, die (gerade) bei ihm versichert sind. Damit kann der Rentenversicherungsträger nicht auf die Konten "fremder" Versicherter zugreifen, sondern nur auf diejenigen der "eigenen" Versicherten. Folglich kann nach einer entsprechenden Entscheidung eines Familiengerichts über die Durchführung eines Versorgungsausgleiches ein Rentenversicherungsträger keine "Übertragung" von Rentenanwartschaften vornehmen, sondern nur in den bei ihm geführten Versicherungskonto Ab- oder Zuschläge durchführen.
Er kann insbesondere in jedem der betroffenen (maximal zwei) Versichertenkonten auch nur entweder einen Abschlag oder einen Zuschlag vornehmen, da jedes der beteiligten Versichertenkonten nur entweder dem Ausgleichsverpflichteten oder dem Ausgleichsberechtigten "gehört". Dieser Vollzug von öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichen im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ist in § 76 SGB VI ausdrücklich geregelt. Abs. 1 der Vorschrift beschreibt den Grundsatz der rententechnischen Vollzugsgestaltung folgerichtig dahingehend:
"... wird durch einen Zuschlag oder durch einen Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt" (Unterstreichung durch den Senat).
Und ebenso folgerichtig ist die rententechnische Einzelgestaltung der Durchführung von Abschlägen einerseits und von Zuschlägen andererseits ist auch in unterschiedlichen Absätzen der Norm geregelt, nämlich in Abs. 2 für die Zuschläge und in Abs. 3 für die Abschläge (vgl. zum Ganzen nochmals: Gürtner, a.a.O., Rn. 10-14, 21).
An diesen rechtstechnischen Vollzugsmechanismus hat sich die Beklagte aber ohne Abweichungen gehalten: sie hat die im Fall des Klägers ergangenen beiden familiengerichtlichen Entscheidungen, nach denen jeweils eine Übertragung von Rentenanwartschaften vom ausgleichsverpflichteten Kläger auf die jeweils ausgleichsberechtigte (geschiedene) Ehefrau festgesetzt war, dadurch in ihrem Leistungsbereich berücksichtigt, dass sie bei ihrem Mitglied, dem Kläger, entsprechende EP-Änderungen berücksichtigt hat, und zwar in Form von Abschlägen, da der Kläger ausgleichsverpflichtet war. Gleichzeitig hat die Beklagte bei den beiden früheren Ehefrauen des Klägers keine EP-Zuschläge durchgeführt, weil sie hierzu rechtlich nicht in der Lage war, denn die beiden Ehefrauen waren nicht bei ihr versichert, deren Versichertenkonten also nicht von der Beklagten geführt.
Dass die Beklagte bei alledem die konkrete Berechnung der EP-Abschläge auf der Grundlage des bei der Seekasse geführten Kontos des Klägers vornahm, ist dabei ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu: Götsch in: Lauterbach, Kommentar zum SGB VI, § 143, Rn. 42). Denn die Beklagte hat ausweislich der §§ 12 Abs. 1 und 17 SSmk die Berechnung der Leistungshöhe an der Berechnung der Regelaltersrente orientiert. Die Seekasse ist aber Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, hat die Abschläge aus den beiden Versorgungsausgleichen im Konto des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt, und auch bei der Seekasse ist allein der Kläger, nicht aber eine seiner beiden Ehefrauen als versichert geführt. - Nur ergänzend ist anzumerken, dass im Übrigen der Kläger eine etwaige unzutreffende Umsetzung der beiden Versorgungsausgleiche durch die Seekasse (also seines Rentenversicherungsträgers) auch nicht gerügt hat und sie für den Senat auch nicht erkennbar ist.
Ein Grundrechtsverstoß der Beklagten folgt daher nicht daraus, dass sie der von ihr vorgenommenen Kürzung der an den ausgleichsverpflichteten Kläger gezahlten Leistungen keine "Übertragung" an die ausgleichsberechtigten Ehefrauen hat folgen lassen. Insoweit hat die Beklagte vielmehr rechtmäßig gehandelt, weil ihr für eine solche "Übertragung" die rechtliche Kompetenz fehlt, sie ihr sogar rechtlich verwehrt ist.
Die Beklagte hat allerdings dadurch das Recht des Klägers aus Art. 14 GG verletzt, dass sie den ihr - rechtstechnisch möglichen, siehe soeben - Abschlag an EP-Punkten durchgeführt hat, obwohl ihr dafür kein rechtfertigender Grund zur Seite stand.
Dabei ist der Beklagten zwar darin beizupflichten, dass eigentumsgeschützte Positionen - wie auch der Anspruch des Klägers auf Überbrückungsgeld - nicht uneingeschränkt eingeräumt (und im Bestand auf Dauer unverändert erhalten) werden können, sondern dass - ausweislich Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - Inhalt und Schranken der geschützten Position durch Gesetz bestimmt werden. Ebenso ist der Auffassung der Beklagten beizutreten - und insoweit dem Kläger zu widersprechen -, dass diese Inhaltsgestaltung nicht ausschließlich unmittelbar durch formelles Gesetz erfolgen muss, sondern auch durch eine aufgrund eines formellen Gesetzes erlassene Satzung erfolgen darf. Denn es kann dem (formellen) Gesetzgeber nicht abverlangt werden, jede Einzelheit der Ausgestaltung des Eigentumsrechts ausschließlich und unmittelbar in eigener Funktion zu regeln. Vielmehr ist es zulässig, dass er aufgrund einer formellen gesetzlichen Ermächtigung die nähere Ausgestaltung auf den Verordnungs- und Satzungsgeber überträgt und dieser von seinem Satzungsrecht Gebrauch macht (allg. Ansicht, vgl. nur: Bundesgerichtsgehof - BGH -, BGHZ 77, 179, 183; Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG-Kommentar, Stand März 1990, Art. 14 GG, Rn. 551, 552; Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 5. Aufl. 2000, Art. 14, Rn. 32).
Auch handelt es sich insofern bei der SSmk um eine ordnungsgemäß erlassene Satzung, die aufgrund formeller Gesetze erlassen worden ist, nämlich aufgrund von § 891a RVO (bis zum 31. Dezember 1996) bzw. § 143 SGB VII (seit dem 1.1.1997). Die SSmk ist deshalb auch zu keiner Zeit formalrechtlich beanstandet, sondern von höchstrichterlicher Rechtsprechung stets als ordnungsgemäß erlassen zugrunde gelegt worden (vgl. nur: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 9. November 1983, 7 RAr 58/82; BSG, Urteil vom 11. Mai 1999, B 11 AL 69/98 R; BSG, Urteil vom 25. Juli 2001, B 5 RJ 22/00 R; ebenso vom erkennenden Senat in mehreren Urteilen, z.B. LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 27. August 2003, L 1 RA 228/01).
Jedoch ergibt sich bei dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung durch die Satzung der SSmk entgegen der Auffassung der Beklagten ein Verstoß gegen Art. 14 GG im Fall des Klägers dadurch, dass die SSmk in ihren §§ 12 Abs. 1 und 17 SSmk zur Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes nach ihrem Wortlaut uneingeschränkt die Berechnung der Regelaltersrente (RAR) in der gesetzlichen Rentenversicherung anwenden will, obwohl eine solche uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften über die RAR-Berechnung bei dem Überbrückungsgeld nicht möglich ist, weil das gesetzliche Rentenversicherungsrecht bei durchgeführten Versorgungsausgleichen eine wesentliche und grundrechtsrelevante Abweichung zum Recht des Überbrückungsgeldes aufweist:
Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf (und ggf. muss) eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zwar vorgenommen werden, weil Eigentum nicht schrankenlos ("rücksichtslos") gewährleistet sein kann, sondern die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen hat (Sozialbindung). Dabei hat der Gesetzgeber bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung bei sozialrechtlichen Positionen grundsätzlich sogar einen weiten Gestaltungsspielraum und darf Ansprüche und Anwartschaften beschränken, kürzen oder umgestalten. Allerdings besteht dieser Gestaltungsspielraum seinerseits nicht unbeschränkt ("grenzenlos"). Vielmehr darf der Gesetzgeber nur solche Gestaltungen vornehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Als Gründe des öffentlichen Interesses ist dabei u.a. die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Sozialversicherungssystems anerkannt, das im öffentlichen Interesse aller Versicherten liegt, aber auch die Wahrung grundlegender verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen zur Gestaltung der Gesellschaft (vgl. nur: BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, NJW 1999, 2493, 2495 [BVerfG 28.04.1999 - 1 BvL 32/95]; BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77, NJW 1980, 692, 693; BSG, Urteil vom 24. Februar 1999, B 5 RJ 28/98 R; BSG, Urteil vom 1. Dezember 1999, B 5 RJ 24/98 R; jeweils m.w.N.).
Im Rahmen dieser Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung steht im Bereich des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts der eigentumsrelevanten Vornahme von Abschlägen beim Ausgleichsverpflichteten ein solches öffentliches Interesse zur Seite. Nach der Rechtsprechung des BVerfG in mehreren Entscheidungen, die zum Versorgungsausgleichsrecht und ihrer Umsetzung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergangen sind, ist die Vornahme von EP-Abschlägen beim Ausgleichsverpflichteten durch die grundsätzliche Wertentscheidung des Grundgesetzes zum Schütze von Ehe und Familie gerechtfertigt. Denn die während einer Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften eines der Ehegatten sind stets auch durch die Mitwirkung des anderen Ehegatten miterwirtschaftet, insbesondere also in Alleinverdiener-Ehen die vom verdienenden Ehegatten gezahlten Beiträge durch die Haushaltsführung und ggf. Kindererziehung des anderen Ehegatten. Bei einem Versorgungsausgleich soll deshalb derjenige Ehegatte, der selbst kein Einkommen erzielt und nicht eigene Beiträge für eigene Rentenanwartschaften gezahlt hat, an der während der gemeinsamen Ehe aufgebauten Altersvorsorge gleichberechtigt teilhaben. Im Bereich des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts war und ist eine Minderung von EP-Abschlägen nach Versorgungsausgleich also gerechtfertigt, weil die beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten geminderten EP dem ausgleichsberechtigten Ehegatten durch EP-Zuschlag zugeführt werden, um ihm die während der Ehezeit gleichberechtigt miterwirtschafteten Altersvorsorgeanteile gut zu bringen. Die EP-Abschläge sind deshalb aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 6 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. nur: BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77, NJW 1980, 692, 694, 695; BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989, 1 BvL 11/87, NJW 1989, 1983, 1984; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, SozR 3-5795, § 5 Nr. 1; jeweils m.w.N.).
Nach ebenso feststehender Rechtsprechung des BVerfG wäre die Vornahme von EP-Abschlägen im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht allerdings nicht gerechtfertigt, wenn hierdurch zwar der ausgleichsverpflichtete Ehegatte Rentenanwartschaften (einseitig) verlieren, der ausgleichsberechtigte Ehegatte aber nicht gleichzeitig eigene Rentenanwartschaften im entsprechenden Umfang erwerben, sogar - weitergehend - nicht eigene angemessene Leistungen in Anspruch nehmen könnte, sondern die EP-Abzüge ausschließlich dem Rentenversicherungsträger zugute kämen, der damit Ausgaben ersparen würde. So hat das BVerfG die früheren Regelungen des Versorgungsausgleichs für verfassungswidrig erachtet, nach denen zwar beim Ausgleichsverpflichteten EP-Abzüge vorgenommen und entsprechende EP-Zuschläge dem Ausgleichsberechtigten zugeführt worden sind, aber nicht gleichzeitig adäquate Altersleistungen vom Ausgleichsberechtigten in Anspruch genommen werden konnten, sei es, weil dieser gegenüber dem Ausgleichsverpflichteten verstarb, sei es, weil er nur geringfügige Leistungen in Anspruch nehmen konnte (fest definierter Zweijahresbetrag) und sodann verstarb. Das BVerfG hat für diese Fallkonstellationen ausdrücklich ergänzende Regelungen verlangt, damit die Durchführung der Versorgungsausgleiche nicht ausschließlich (oder weitestgehend) dem Rentenversicherungsträger zum Vorteil gereicht und der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinerlei Vorteile aus den Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten erhält. Rechtsfolge dieser Rechtsprechung des BVerfG war (und ist) die Einführung des VAHRG, das einseitige Vorteile der Rentenversicherungsträger und entsprechende Härten für die Ehegatten vermeiden soll (vgl. nur: BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77, NJW 1980, 692, 694, 695; BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989, 1 BvL 11/87, NJW 1989, 1983, 1984; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, SozR 3-5795, § 5 Nr. 1; jeweils m.w.N.).
Im Gegensatz zu dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist aber im Bereich des Überbrückungsgeldes (der Beklagten) ein öffentliches Interesse zur Rechtfertigung einseitig beim Ausgleichsverpflichteten vorgenommener EP-Abschläge nicht gegeben:
Auf den Schutz von Ehe und Familie i.S.v. Art. 6 und Art. 3 Abs. 2 GG kann sich die Beklagte nicht berufen. Anders als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht führen die von ihr bei dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten vorgenommenen EP-Abschläge nicht (gleichzeitig) zu Anwartschaftsbegründungen (durch EP-Zuschläge) bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten. Denn da - siehe oben - die Beklagte EP-Ab- oder Zuschläge nur in den von ihr geführten Versichertenkonten vornehmen kann, kann sie Zuschläge dann nicht vornehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht Mitglied/versichert bei ihr ist. Der Fall der fehlenden Mitgliedschaft des ausgleichsberechtigten Ehegatten dürfte sogar der Regelfall sein (und ist vorliegend bei beiden durchgeführten Versorgungsausgleichen auch gegeben), weil es im Versichertenbestand der Beklagten eher der Ausnahmefall sein dürfte, dass beide (geschiedenen) Ehegatten zur See gefahren sind, beide bei der Beklagten versichert waren und einen Anspruch auf Überbrückungsgeld hatten, bei dem ein EP-Zuschlag hätte vorgenommen werden können.
Der EP-Abschlag nach Versorgungsausgleich wirkt deshalb beim Überbrückungsgeld im Gegensatz zum gesetzlichen Rentenversicherungsrecht einseitig und allein als Rechtsverkürzung beim Ausgleichsverpflichteten und dabei keine nach Art. 6 und Art. 3 Abs. 2 GG zu fordernde (gleichzeitige) Rechtserweiterung beim Ausgleichsberechtigten erfolgt.
Gegen diese einseitige Minderung der eigentumsgeschützten Rechte des Ausgleichsverpflichteten kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, dass auch Fallkonstellationen denkbar seien (und in der Realität bei ihr bereits aufgetreten seien), wonach beim Überbrückungsgeldanspruch einseitig EP-Zuschläge vorgenommen worden seien, weil (allein) der Ausgleichsberechtigte ihr Mitglied gewesen und der Ausgleichsverpflichtete nicht zur See gefahren und deshalb nicht bei ihr versichert gewesen sei. Denn zum Einen findet in diesen Fällen eine einseitige Begünstigung der Ausgleichsberechtigten statt, die ihrerseits nicht zweifelsfrei verfassungsmäßig erscheint, weil ein sachlicher Grund i.S.v. Art. 3 GG für eine solche einseitige Begünstigung nicht erkennbar ist. Zum Zweiten und vor allem aber sind Grundrechte Individualrechte, so dass Grundrechtseingriffe bei einem bestimmten Rechtsadressaten grundsätzlich nicht durch Vergünstigungen bei anderen Rechtsadressaten "wett gemacht" werden können (schon gar nicht, wenn die Vergünstigungen u.U. ihrerseits nicht verfassungskonform sind).
Damit kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung ihres Vorgehens jedoch nicht nur nicht auf den Schutz von Ehe und Familie i.S.v. Art. 6, Art. 3 Abs. 2 GG berufen. Hinzu kommt vielmehr, dass die Vorgehensweise der Beklagten auch zu einer einseitigen Begünstigung des Leistungsträgers selbst führt, nämlich zu Einsparungen von ansonsten satzungsmäßig zu erbringenden Leistungen, wie sie für das BVerfG im Versorgungsausgleichsrecht Grund dafür waren, eine Verfassungswidrigkeit der einseitigen Anwartschaftsminderungen festzustellen (siehe oben). Denn durch die einseitige Vornahme von EP-Abschlägen ohne gleichzeitige Feststellung von entsprechenden Zuschlägen beim Ausgleichsberechtigten kommt es beim Ausgleichsverpflichteten (einseitig) zu einem geringeren Leistungsanspruch und damit zu geringeren Aufwendungen der Beklagten, der jedoch keine Aufwendungen des Leistungsträgers für den Ausgleichsberechtigten gegenüber stehen. Dieser einseitigen Ersparnis kann die Beklagte auch nicht entgegen halten, dass in den bereits genannten (umgekehrten) Fallkonstellationen der alleinigen Mitgliedschaft des Ausgleichsberechtigten bei ihr nicht einseitige Ersparnisse, sondern im Gegenteil einseitige Belastungen entstünden (siehe soeben). Denn Grundrechte sind - wie bereits ausgeführt - Individualrechte und lassen es grundsätzlich nicht zu, die Nachteile des einen Grundrechtsinhabers mit den Vorteilen eines anderen "gegen zu rechnen" (wie ebenfalls bereits gesagt: ohne Prüfung, ob die einseitige Bevorteilung des Ausgleichsberechtigten überhaupt verfassungsgemäß ist).
Auch das von der Beklagten im Berufungsverfahren herausgestellte Solidarprinzip stellt keine Rechtfertigung der einseitigen Belastung des Ausgleichsverpflichteten dar. Im Gegenteil:
Zwar tritt der Senat der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, wonach das System des Überbrückungsgeldes in der SSmk stärker vom Prinzip des Solidarausgleiches getragen sein dürfte als dasjenige des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts. Denn von einem Solidarausgleich im Sozialsystem kann immer dann gesprochen werden, wenn eine breite Streuung der Aufbringung der Mittel einerseits der Leistungserbringung in nur begrenzten Risikofällen andererseits gegenüber steht, die ihrerseits zumeist in Situationen grundlegender Bedarfsnotwendigkeit bestehen. Dieser Solidarausgleich erscheint beim Überbrückungsgeld in der Tat ausgeprägt. Denn zum Einen findet eine breite Streuung der Mittelaufbringung statt, an der sowohl Arbeitgeber (Reeder) als auch Arbeitnehmer beteiligt sind. Zum Anderen sind es aber nur eng definierte Fälle, in denen die Leistung des Überbrückungsgeldes beansprucht werden kann. Zu den engen Voraussetzungen gehören u.a. die erhebliche Vorversicherungszeit von 20 Jahren (240 Monaten) Wartezeit und die Subsidiarität gegenüber anderen Sozialleistungen wie ALG oder Krankengeld (§§ 9, 11, 13 SSmk). Auch dient die Leistung einem elementaren Lebensbedarf, nämlich der Sicherstellung der Existenzgrundlage zwischen dem Ausscheiden aus langjähriger Seefahrt einerseits und dem Beginn der gesetzlichen Altersvorsorge andererseits.
Dieser besondere Solidarausgleich rechtfertigt jedoch nicht eine einseitige Belastung des Ausgleichsverpflichteten. Gerade weil die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs so erheblich sind und die Leistung zum Zweck der Existenzsicherung einem elementaren Lebensbedürfnis dient, kann ein Eingriff in diesen Leistungsanspruch auch nur unter ebenso engen Voraussetzungen gerechtfertigt sein und jedenfalls durch den Eingriff nicht die Existenzsicherung derer gefährdet werden, die dieser Sicherung der Lebensgrundlage bedürfen. Genau diese Gefährdung der Existenzsicherung (derjenigen, die die Beiträge mindestens 20 Jahre lang erwirtschaftet haben) wird durch die Vorgehensweise der Beklagten aber ausgelöst. Dies verdeutlicht ein typischer Beispielsfall: Bei einem Ehepaar, bei dem ein Ehegatte (mindestens) 20 Jahre zur See gefahren ist und in gemeinsamer Ehe mit dem anderen Ehepartner die Beiträge zur Beklagten erwirtschaftet hat, würden nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich nach der Vorgehensweise der Beklagten die existenzsichernden Grundlagen beider Ehegatten gefährdet bzw. ihnen entzogen. Bei dem Ausgleichsberechtigten, der nicht bei der Beklagten versichert ist, geschähe dies bereits dadurch, dass dieser Ehegatte trotz 20-jähriger Beitrags(mit)tragung überhaupt keinen Leistungsanspruch hätte. Und bei dem ausgleichsverpflichteten und bei der Beklagten versicherten Ehegatten träte eine Existenzgefährdung dadurch ein, dass seinem Überbrückungsgeld nur etwa die Hälfte der durch die jahrzehntelange Beitragstragung erwirtschafteten EP zugrunde gelegt und der Zahlbetrag entsprechend erheblich vermindert ausfallen würde. Diese Existenzgefährdung des einen bei gleichzeitigem Nichtbestehen eines Anspruchs des anderen (ehemaligen) Ehegatten steht mit dem von der Beklagten betonten ausgeprägten Solidarausgleich nicht in Einklang.
Zur Rechtfertigung ihrer (einseitig) eigentumsmindernden Vorgehensweise kann sich die Beklagte auch nicht auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems berufen. Zum Einen hat die Beklagte zu keiner Zeit vorgetragen, dass die Funktions- und Leistungsfähigkeit ihrer Versicherung ohne die einseitigen Kürzungen konkret bedroht oder zumindest gefährdet wäre. Die Beklagte hat vielmehr die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems - zutreffend - überhaupt nicht als rechtfertigenden Grund geltend gemacht. Zum Zweiten und vor allem aber wären selbst im Fall einer Gefährdung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Überbrückungsgeldgewährung mildere Mittel erkennbar, bevor es zu einem - wie vorliegend - erheblichen Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Gut kommen müsste. Dazu könnte u.a. bereits die Streichung der von der Beklagten selbst angeführten einseitigen Leistungsaufwendungen in denjenigen Fällen in Betracht gezogen werden, in denen wegen ausschließlicher Mitgliedschaft des Ausgleichsberechtigten von der Beklagten allein (einseitig) EP-Zuschläge vorgenommen werden. Denn zum Einen würden hierdurch Mittel freigesetzt, und zum Zweiten ist diese einseitige Begünstigung von Ausgleichsberechtigten nicht (zweifelsfrei) verfassungsmäßig.
Zur Rechtfertigung ihrer Eigentumsverletzung kann sich die Beklagte schließlich auch nicht - so wie sie es ausdrücklich getan hat - auf Gründe der leichteren Verwaltungspraktikabilität berufen und geltend machen, durch die schlichte Übernahme des Versicherungskontos des - im Übrigen im gleichen Hause wie die Beklagte ansässigen - Rentenversicherungsträgers (der Seekasse) seien keine weiteren Berechnungen zu den EP notwendig als diejenigen, die der Rentenversicherungsträger bereits angestellt habe. Zum Einen übersieht die Beklagte dabei, dass die EP-Berechnungen der Rentenversicherungsträger gerade auf der ganz anderen Grundlage einer - verfassungsmäßigen - Vornahme von Ab- und Zuschlägen an EP in den Versicherungskonten beider ehemaliger Ehegatten erfolgen, was bei der Beklagten gerade nicht möglich ist (siehe oben). Bereits deshalb darf das Ergebnis der EP-Berechnung des Rentenversicherungsträgers nicht "1:1" übernommen werden. Zum Zweiten erscheint es auch bereits aus grundsätzlichen Erwägungen zweifelhaft, ob eine "einfachere Verwaltungspraxis" Grundrechtseingriffe der vorgeschilderten Intensität (überhaupt) rechtfertigen kann. Und zum Dritten vermag der Senat nicht erkennen, dass beim Entwicklungsstand der heutigen EDV-Technik die Erstellung einer Berechnung, bei der im Rentenversicherungskonto vorgenommene (versorgungsausgleichsbedingte) EP-Abzüge bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes nicht berücksichtigt werden, einen sonderlichen Kosten- oder Verwaltungsaufwand auslösen sollten. Bereits heute werden kurzfristig und zahlreich Proberechnungen erstellt, u.a. aus Anlass von Beratungsgesprächen und/oder während laufender Verfahren.
Zusammenfassend steht daher der Beklagten für ihre (einseitig) EP-mindernde und eigentumsgrundrechtsrelevante Vorgehensweise kein rechtfertigender Grund zur Seite. Damit ist die von ihr vorgenommene Inhalts- und Schrankenbestimmung bereits mangels rechtfertigender Gründe zu beanstanden, so dass es auf die weitere Frage nicht ankommt, ob - bei unterstelltem rechtfertigenden Grund - die Vorgehensweise der Beklagten verhältnismäßig wäre. Allerdings fällt insoweit auf, dass die einseitigen Kürzungen einerseits zu massiven Leistungseinschnitten führen können (so etwa im gezeigten Beispielsfall), obwohl andererseits die zur Vermeidung dieser erheblichen Einschnitte erforderlichen Finanzierungsmittel durch die Beklagte leicht auf andere Weise erwirtschaftbar erscheinen, nämlich u.a. durch die Streichung einseitiger EP-Zuschläge bei ausschließlich bei der Beklagten versicherten Ausgleichsberechtigten (siehe oben).
Nach alledem verstößt die Vorgehensweise der Beklagten gegen das Grundrecht des Klägers (und im Übrigen aller weiteren, allein bei der Beklagten versicherten Ausgleichsverpflichteten) aus Art. 14 GG.
Obwohl diese im Ergebnis verfassungswidrige Vorgehensweise der Beklagten durch ihre Satzung veranlasst ist, nämlich durch §§ 12 Abs. 1,17 SSmk, ist jedoch weder die Satzung der Beklagten als solche noch sind auch nur die §§ 12 Abs. 1, 17 SSmk verfassungswidrig bzw. nichtig. Denn die Satzungsregelungen sind verfassungskonform auszulegen:
Stellen die Gerichte ein verfassungswidriges Vorgehen von Verwaltungsträgern fest, dass diese auf eine zugrunde liegende Rechtsnorm stützen, so ist diese Norm jedenfalls dann nicht ihrerseits verfassungswidrig (und es ist keine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzunehmen), wenn die Norm mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt und mindestens eine davon nicht verfassungswidrig, sondern verfassungsgemäß ist. Gerade auch die Fachgerichte sind gehalten, vor der Annahme der Nichtigkeit einer Norm die Möglichkeit von deren verfassungskonformer Auslegung zu prüfen (allg. Ansicht; vgl. nur: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Einführung F., Rn. 53 ff.; m.w.N.). Voraussetzung der verfassungskonformen Auslegung ist, dass diejenige oder diejenigen Auslegungsmöglichkeit/en, die nicht verfassungswidrig, sondern verfassungsgemäß ist/sind, nicht zu dem Zweck der Norm oder ihrem eindeutigen Wortlaut in Widerspruch steht/stehen (BVerfGE 8, 28, 34; BVerfGE 36, 264, 271 [BVerfG 12.12.1973 - 2 BvR 558/73]; BVerfGE 88, 145, 166; Leibholz/Rinck/Hesselberger, Kommentar zum GG, Einführung, Rn. 13; Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, Art. 20, Rn. 34; jeweils m.w.N.).
Im Fall der Rechtsnorm der Satzung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 12 Abs. 1, 17 SSmk vor:
Die §§ 12 Abs. 1,17 SSmk nehmen für die Berechnung der Höhe des Überbrückungsgeldes uneingeschränkt Bezug auf die Berechnung der Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Bezugnahme ist zwar in ihrem Grundsatz und in ihren übrigen Ausprägungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Bezugnahme jedoch insoweit zu verfassungswidrigen Ergebnissen führt, als sie einseitige EP-Abschläge bei Versicherten der Beklagten auslöst hat die Bezugnahme auf die Berechnung der RAR und das gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (zukünftig) eingeschränkt zu erfolgen, und zwar dahingehend, dass die sich an einen durchgeführten Versorgungsausgleich bislang anschließende Vornahme einseitiger EP-Abschläge nicht mehr vorgenommen wird, was durch eine Nichtanwendung des § 76 Abs. 3 SGB VI erreicht wird. (Ob die Beklagte darüber hinaus auch keine einseitigen EP-Zuschläge, § 76 Abs. 2 SGB VI, mehr durchführen darf, wofür einiges spricht, siehe oben, ist vom Senat nicht zu prüfen, da dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist).
Die verfassungskonforme Auslegung steht weder zum Wortlaut noch zu Sinn und Zweck der SSmk in Widerspruch. Im Wortlaut heißt es bislang:
§ 12 Abs. 1 SSmk (in der Fassung bis zum 30.9.1997 als Satz 1, seit dem 1. Oktober 1997 als alleiniger Satz):
"Die Leistungen nach § 8(1) sind in Höhe der Regelaltersrente ohne Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung zu zahlen, das dem Versicherten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen bei Beginn der Leistungen zustünde, wenn eine Regelaltersrente zu diesem Zeitpunkt zu gewähren wäre."
§ 17 SSmk :
"Die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung finden im Übrigen entsprechende Anwendung, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist."
Unterstreichungen durch den Senat.
Gegen diesen Wortlaut - "nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung" - würde das Unterlassen eines einseitigen EP-Abschlags beim Ausgleichsverpflichteten (aber auch eines einseitigen EP-Zuschlags beim Ausgleichsberechtigten) bereits deshalb nicht verstoßen, weil auch im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht ein einseitiger EP-Abschlag beim Ausgleichsverpflichteten (bzw. ein einseitiger EP-Zuschlag beim Ausgleichsberechtigten) nicht zulässig ist und nicht vorgenommen wird. Ob dieser verfassungskonformen Auslegung durch eine sprachliche Klarstellung des Satzungstextes Rechnung getragen wird -
etwa:
"... Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung ohne die Vorschrift des § 76 SGB VI ..."
oder
"... Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung ohne die Vorschriften über die Durchführung von Versorgungsausgleichen ...."
- kann die Beklagte als Satzungsgeberin in eigener Zuständigkeit entscheiden.
Gegen Sinn und Zweck des Überbrückungsgeldes würde die genannte verfassungskonforme Auslegung jedenfalls bereits deshalb nicht verstoßen, weil sie den von der Beklagten verfolgten Zweck der Sicherstellung der Existenzgrundlage ihrer Versicherten zwischen Ausscheiden aus der Seefahrt einerseits und Inanspruchnahme der gesetzlichen Rentenversicherungsleistungen andererseits nicht nur nicht gefährden, sondern - wie etwa der o.g. Beispielsfall zeigt - durch die Vermeidung unberechtigter Abschläge sogar fördern würde.
Nach alledem war die Berufung des Klägers erfolgreich.
Der Anspruch auf Neufeststellung und (Nach-)Zahlung bezieht sich dabei auf den gesamten zurückliegenden Zeitraum bis ins Jahr 1997, weil der Antrag auf Überprüfung vom April 2001 noch vor Ende des Vier-Jahres-Zeitraums i.S.d. § 44 IV SGB X gestellt war.
Nur ergänzend ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Regelungen zum Überbrückungsgeld mit der genannten verfassungskonformen Auslegung bzw. mit einer entsprechenden Änderung des Satzungstextes sodann auch in systematischer Übereinstimmung mit weiteren Leistungsarten im sozialrechtlichen System stehen (würden), so etwa zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, der Krankenkassen etc., da auch dort versorgungsbedingte Abzüge von erworbenen Anwartschaften nicht stattfinden. Und eine systematische Übereinstimmung mit den Vorschriften der §§ 1587 ff. BGB und des VAHRG wäre bereits deshalb erreicht, weil diese Normen von vornherein allein die Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen, nicht aber das Überbrückungsgeld der Beklagten, das gerade keine Rente (keine "Seemannsrente") ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Bei der SSmk handelt es sich um revisibles Recht gem. § 162 SGG (vgl. nur: BSG, Urteil vom 9. November 1983, 7 RAr 58/82; BSG, Urteil vom 11. Mai 1999, B 11 AL 69/98 R; BSG, Urteil vom 25. Juli 2001, B 5 RJ 22/00 R).
(1) Red. Anm.: