Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 04.04.2017, Az.: 1 A 39/17
Prozesskostenhilfeantrag; Rechtswegverweisung; Verweisung; Verweisungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 04.04.2017
- Aktenzeichen
- 1 A 39/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 54242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17a GVG
- § 17 Abs 2 GVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
§ 17a GVG ist im Verhältnis zwischen Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten (entsprechend) auch im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens anwendbar. Ein bei dem jeweils unzuständigen Gericht anhängig gemachtes Prozesskostenhilfegesuch ist daher nicht mangels Zuständigkeit abzuweisen, sondern an das zuständige Gericht zu verweisen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Feststellungsklage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung. Seinen nicht näher bezifferten Anspruch auf Schadensersatz begründet er damit, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen habe.
Für die beabsichtigte Klage ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Der Antragsteller wirft der Beklagten amtspflichtwidriges Verhalten vor und macht (demzufolge) Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend. Amtshaftungsansprüche fallen nach Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 839 BGB und § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG in die ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichte. Über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers hat daher nicht ein Verwaltungsgericht, sondern das sachlich (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und örtlich (§ 32 ZPO i. V. m. § 839 BGB, Art. 34 GG) zuständige Landgericht G. zu entscheiden.
Die Kammer ist der Auffassung, dass sie auch im Verfahren über einen vorab gestellten Prozesskostenhilfeantrag (isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren) die Verweisung an die ordentlichen Gerichte aussprechen darf. Sie folgt damit nicht der wohl überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, wonach die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für die vom Antragsteller beabsichtigte Klage zur Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen muss (so u. a. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 07.02.2000 - 11 O 281/00 -, 12.12.2008 - 8 PA 105/08 - und 27.01.2015 -4 PA 21/15 -, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.2004 - 12 S 2360/04 -, Bay. VGH, Beschluss vom 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - jeweils m. w. Rechtsprechungshinweisen und jeweils veröffentlicht bei juris). Nach Auffassung der Kammer ist der isolierte Prozesskostenhilfeantrag vielmehr gemäß § 173 Satz 1 VwGO und in entsprechender Anwendung von § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, mithin das Landgericht G., zu verweisen.
§§ 17 a und b GVG finden auch im Verfahren über einen vorab gestellten Prozesskostenhilfeantrag Anwendung. Insoweit folgt die Kammer dem Sächsischen OVG (Beschluss vom 27.04.2009 - 2 D 7/09 - m. w. Rechtsprechungshinweisen, veröffentlicht bei juris), das hierzu überzeugend ausgeführt hat:
"Im Prozesskostenhilfeverfahren - sei es isoliert oder nicht - gilt wie in allen gerichtlichen Verfahren, dass vor einer Entscheidung über die Begründetheit des Prozesskostenhilfegesuchs die Rechtswegfrage geklärt werden muss. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in jedem gerichtlichen Verfahren Prozessvoraussetzung, der sonstigen Prozessvoraussetzungen gegenüber auch ein größeres Gewicht zukommt. Das angegangene erstinstanzliche Gericht hat den Rechtsweg daher stets vorrangig von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls hierüber zu entscheiden (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 17 Rn. 7, 16). Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren gilt nichts anderes, weshalb über die Zulässigkeit des Rechtswegs auch in diesem Verfahren vorab und nicht erst im Rahmen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO zu entscheiden ist (a.A. Münch Komm/Zimmermann, ZPO, 3. Aufl., § 17 GVG Rn. 3).
Zwar kommt der Entscheidung über den Rechtsweg und der Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags Bindungswirkung im Sinn von § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG nur für dieses Verfahren zu. Eine verbindliche Klärung der Rechtswegfrage auch für das vom Antragsteller beabsichtigte Klageverfahren ist mit der vorliegend ausgesprochenen Verweisung nicht verbunden. Selbst eine höchstrichterliche Klärung der Rechtswegfrage im Prozesskostenhilfeverfahren entfaltet keine Verbindlichkeit für das Verfahren in der Hauptsache. Eine Entscheidung nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG setzt eine rechtshängige Klage voraus. Hieran fehlt es, weil der Antragsteller die Erhebung der Klage der Sache nach von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat. Ein vor Rechtshängigkeit ergehender Verweisungsbeschluss bindet das Gericht, an das das Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen worden ist, daher nicht (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 18.10.1993, NJW, 1994, 1020; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.4.1995, VBlBW 1995, 313, 314; Nds. OVG, Beschl. v. 7.2.2000 - 11 O 281/00 -, Beschl. v. 12.12.2008 - 8 PA 105/08 - beide juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.8.2007, MDR 2007, 1390, 1391 [OLG Karlsruhe 14.08.2007 - 19 W 16/07] jeweils m. w. N. zur Rspr.; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., vor §§ 17-17b GVG, Rn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO., 67. Aufl., § 17 a GVG Rn. 5).
Auch wenn der im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs keine erweiterte Bindungswirkung zukommt, erscheint diese gleichwohl sinnvoll und notwendig. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG klärt jedenfalls verbindlich, in welchem Gerichtszweig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden ist. Auf diese Weise wird eine bindende Entscheidung darüber herbeigeführt, welche Gerichtsbarkeit über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden hat. Denn das Gericht, an das der Rechtstreit im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen worden ist, darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagen, der Rechtsweg sei nicht eröffnet. Die Verweisung schließt daher einen negativen Kompetenzkonflikt jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren aus. Auf diese Weise läuft der Antragsteller nicht Gefahr, rechtsschutzlos zu bleiben (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 5.2.1998 a.a.O.)".
Dem schließt sich die Kammer an (im Ergebnis genauso: OLG Dresden, Beschluss vom 27.06.2016 - 20 W 502/16 -, juris).
Die Kammer sieht sich in ihrer Auffassung noch unter einem weiteren Gesichtspunkt bestätigt. Nach der in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Meinung ist dem in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren - regelmäßig erst nach Ablauf einer möglichen Klagefrist - erfolgreichen Antragsteller im Hinblick auf die Einhaltung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn das Prozesskostenhilfegesuch für das beabsichtigte Klageverfahren innerhalb der Klagefrist bewilligungsreif eingegangen ist. Es ist fraglich, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu gewähren ist, wenn der Antragsteller sein Prozesskostenhilfegesuch zunächst bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hat, sein Antrag mit Blick auf die Unzuständigkeit des Gerichts abgelehnt und er darauf verwiesen wird, einen neuen, dann regelmäßig verspäteten Antrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Denn in diesem Fall ist es seiner Sphäre zuzurechnen, dass (von dem zuständigen Gericht) über sein Prozesskostenhilfegesuch erst nach Ablauf der Klagefrist (positiv) entschieden wird. Die Annahme, er sei i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen, lässt sich auf diesen Fall deshalb nicht ohne weiteres übertragen. Es entspricht daher auch dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, dem Antragsteller seine Rechte durch Verweisung eines beim unzuständigen Gericht gestellten isolierten Prozesskostenhilfeantrags an das zuständige Gericht zu erhalten (VG Berlin, Beschl. v. 09.01.2009 -1 A 373.08- m. w. Literatur- und Rechtsprechungshinweisen, veröffentlicht bei juris).
Demnach fehlt der Kammer wegen des unzulässigen Rechtswegs die Kompetenz, eine Sachentscheidung vorzunehmen und den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. Der Antrag ist vielmehr an das zuständige Landgericht G. zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gem. § 173 VwGO und entsprechender Anwendung von § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten.