Abschnitt 3 AuDfVO - Zu § 3 Umfang der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für Abwasseruntersuchungen und für Wasseruntersuchungen der abfallrechtlichen Überwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- AuDfVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200030500001
Untersuchungsbereiche sind
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 die in Anlage 1 genannten Untersuchungen,
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 die in den Anlagen 2 bis 7 genannten Untersuchungen,
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 die in Anlage 8 genannten Untersuchungen.
Untersuchungsstellen können staatlich anerkannt werden, wenn sie in der Lage sind, alle Untersuchungen eines Untersuchungsbereichs durchzuführen.
Wegen der notwendigen betrieblichen Ausstattung und zur Sicherung eines ausreichenden Qualitätsstandards ist die staatliche Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (Anlagen 2 bis 7) nur im Zusammenhang mit einer staatlichen Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Anlage 1) zu erteilen.
An das
Niedersächsische Landesamt für Ökologie.
Nachrichtlich:
An die Dienststellen der Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung,
Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden.