AuDfVO,NI - AbwasseruntersuchungenDfVO

Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
Redaktionelle Abkürzung
AuDfVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500001

Erl. d. MU v. 6.7.1995 - 206-62003/103 -

Vom 6. Juli 1995 (Nds. MBl. S. 1086)

Geändert durch Erl. vom 20. Mai 1999 (Nds. MBl. S. 319)

- VORIS 28200 03 05 00 001 -

Zur Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24.2.1995 (Nds. GVBl. S. 43), geändert durch Verordnung vom 17.12.1998 (Nds. GVBl. S. 722), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 1 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen1
Zu § 2 Anerkennung2
Zu § 3 Umfang der Anerkennung3
Physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen mit Ausnahme von Elementen, die mit ICP-Atomemissionsspektrometrie bestimmt werden und organischen Einzelkomponenten Anlage 1
Chemische Untersuchungen auf Elemente (ICP-Atomemissionsspektrometrie)Anlage 2
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor - ECD -) Anlage 3
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographie mit Flammenionisationsdetektor - FID -, Phosphor-/Stickstoff-Detektor - PND - und massenspektrometrischen Detektor) Anlage 4
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Hochleistungsflüssigkeitschromatographie - HPLC -)Anlage 5
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Dünnschichtchromatographie - DC -)Anlage 6
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographisches Dampfraumanalyse - Headspace - GC -) Anlage 7
Biologische Testverfahren und mikrobiologische UntersuchungenAnlage 8
Bodenuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 2 und 4 der KlärschlammverordnungAnlage 9
Klärschlammuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 5 der KlärschlammverordnungAnlage 10
Klärschlammuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 6 der KlärschlammverordnungAnlage 11

Abschnitt 1 AuDfVO - Zu § 1 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
Redaktionelle Abkürzung
AuDfVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500001

Der Antrag auf Anerkennung ist von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber beim NLÖ schriftlich zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 3 genannten Untersuchungen die Anerkennung beantragt wird.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Aufstellung über den beruflichen Werdegang einschließlich der Ausbildung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,

  • Abschlußzeugnisse oder beglaubigte Abschriften sowie Beschäftigungsnachweise der der Untersuchungsleitung angehörenden Personen,

  • amtliche Führungszeugnisse für die Inhaberin oder den Inhaber des Betriebes und die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen,

  • Verzeichnis der betrieblichen Ausstattung mit Meß- und Untersuchungsgeräten,

  • Verzeichnis über Anzahl, Qualifikation und Verantwortungsbereich der im Labor beschäftigten Personen,

  • Nachweis der Haftpflichtversicherung,

  • Haftungsfreistellungserklärung.

Die Vorlage weiterer Unterlagen kann gefordert werden.

Als weitere Antragsunterlagen sind von Antragstellerinnen und Antragstellern, die Untersuchungen von Klärschlamm und Boden (Anlagen 9 und 10) nach der Klärschlammverordnung durchführen wollen, folgende Erklärungen zu verlangen:

  • eine Erklärung, dass die Untersuchungsstelle und das eingesetzte Personal frei von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen ist, die sich aus der Vermittlung oder Verteilung landwirtschaftlicher Flächen für das Aufbringen von Klärschlamm ergeben können.

  • bei Antragstellerinnen und Antragstellern, deren Betriebssitz sich nicht in Niedersachsen befindet, eine Erläuterung dazu, wie die für eine fachliche Betreuung der Klärschlammanwender (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) erforderliche örtliche Nähe zur Aufbringungsfläche gewährleistet werden kann. Die Erreichbarkeit der Aufbringungsflächen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle im Rahmen eines Arbeitstages muss gewährleistet sein.

Abschnitt 2 AuDfVO - Zu § 2 Anerkennung

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Titel
Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
Redaktionelle Abkürzung
AuDfVO,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500001

Die fachkundige Durchführung der Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist gewährleistet, wenn die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen fachlich geeignet sind.

Die Untersuchungsleitung besteht aus der für die Durchführung der Untersuchungen verantwortlichen Leiterin oder dem Leiter sowie der dafür bestellten Vertreterin oder dem dafür bestellten Vertreter.

Fachlich geeignet ist, wer über die für die Untersuchungen erforderliche Sachkunde verfügt. Diese besitzt im Regelfall, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

Für Untersuchungen nach den Anlagen 1 bis 7:

Wer eine Ausbildung als Diplom-Chemikerin oder Diplom-Chemiker, Diplom-Chemie-Ingenieurin oder Diplom-Chemie-Ingenieur, Lebensmittel-Chemikerin oder Lebensmittel-Chemiker oder Diplom-Ingenieurin (FH) oder Diplom-Ingenieur (FH) für Chemie-Ingenieurwesen abgeschlossen hat und

eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet der Untersuchungen in einer öffentlichen oder privaten Untersuchungsstelle oder in einer vergleichbaren Einrichtung nachweist.

Für Untersuchungen nach Anlage 8:

Wer eine für die Anlagen 1 bis 7 erforderliche Ausbildung oder eine Ausbildung als Diplom-Biologin oder Diplom-Biologe oder Tiermedizinerin oder Tiermediziner abgeschlossen hat und

  • die Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes und

  • erforderliche Fachkenntnisse gemäß § 9 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes besitzt und

  • eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet der Untersuchungen in einer öffentlichen oder privaten Untersuchungsstelle oder in einer vergleichbaren Einrichtung nachweist.

Es können Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Erwerb der fachlichen Eignung und Fähigkeiten durch eine andere vergleichbare Ausbildung und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden.

Die Untersuchungsstelle beschäftigt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 hauptberufliche Fachkräfte im erforderlichen Umfang, wenn neben den der Untersuchungsleitung angehörenden Personen mindestens zwei weitere für die Durchführung der Untersuchungen ausgebildete Fachkräfte (Chemotechnikerinnen oder Chemotechniker, Chemielaborantinnen oder Chemielaboranten, chemisch-technische Assistentinnen oder chemisch-technische Assistenten, bzw. biologisch ausgebildete Fachkräfte) in der staatlich anerkannten Untersuchungsstelle tätig sind.

Diese personelle Mindestausstattung muß auch bei einem Wechsel der Beschäftigten stets gegeben sein.

Die notwendige betriebliche Ausstattung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 setzt Anlagen, Einrichtungen und Geräte in solcher Anzahl und Beschaffenheit voraus, daß die fachgerechte Durchführung der Untersuchungen, insbesondere nach den einschlägigen technischen Normen, gewährleistet ist. Sie ist abhängig von Art und Umfang der Untersuchungen sowie den anzuwendenden Untersuchungsverfahren. Sie ist dem technischen Fortschritt anzupassen.

Die Anerkennung wird durch schriftlichen Bescheid befristet für die Dauer von fünf Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie wird auf Antrag bis zu fünf Jahre verlängert, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

In dem Anerkennungsbescheid ist auf die Pflichten der Untersuchungsstelle hinzuweisen. Es ist festzulegen, daß eine Untervergabe von Untersuchungen nicht zulässig ist und die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber jede wesentliche Veränderung, insbesondere

  • den Übergang des Betriebes auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger,

  • die Stillegung des Betriebes,

  • das Ausscheiden der Untersuchungsleiterin oder des Untersuchungsleiters,

  • wesentliche Änderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung und der Verantwortungsbereiche

unverzüglich anzuzeigen hat.

Für die fachkundige Durchführung der Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung (Anlagen 9 bis 11) ist Voraussetzung, dass die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen eine für die Anlagen 1 bis 7 erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Im Fall der Untersuchungen nach den Anlagen 9 und 10 sind zusätzlich mindestens zwei weitere ausgebildete Fachkräfte (z. B. Agraringenieurinnen oder Agraringenieure, Diplombiologinnen oder Diplombiologen, Diplomgeografinnen oder Diplomgeografen - jeweils mit einschlägigen Fachnachweisen) zu beschäftigen, um die Betreuung der Klärschlammabnehmerin oder des Klärschlammabnehmers gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gewährleisten zu können.

Die Anerkennungen sind im Nds. MBl. zu veröffentlichen.

Abschnitt 3 AuDfVO - Zu § 3 Umfang der Anerkennung

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Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500001

Untersuchungsbereiche sind

Untersuchungsstellen können staatlich anerkannt werden, wenn sie in der Lage sind, alle Untersuchungen eines Untersuchungsbereichs durchzuführen.

Wegen der notwendigen betrieblichen Ausstattung und zur Sicherung eines ausreichenden Qualitätsstandards ist die staatliche Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (Anlagen 2 bis 7) nur im Zusammenhang mit einer staatlichen Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (Anlage 1) zu erteilen.

Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommenen Untersuchungsbereiche sind die in den Anlage 9 bis 11 genannten Untersuchungen. Der landwirtschaftlichen Fachbehörde ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen auf Anerkennung als Untersuchungsstelle nach den Anlagen 9 und 10 zu geben.

Um dem Schadstoffminimierungsgebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung und dem darauf basierenden "Medianwert"-Bewertungssystem Rechnung zu tragen, ist die staatliche Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach Anlage 9 nur im Zusammenhang mit einer staatlichen Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach Anlage 10 zu erteilen.

Im Rahmen der staatlichen Anerkennung für Untersuchungen nach Anlage 9 sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde die für Niedersachsen geltenden Erlasse und Konzepte zur Umsetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 3 Abs. 1 der Klärschlammverordnung zur Verfügung zu stellen.

An das
Niedersächsische Landesamt für Ökologie.

Nachrichtlich:
An die Dienststellen der Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung,
Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden.

Anlage 1 AuDfVO - Physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen mit Ausnahme von Elementen, die mit ICP-Atomemissionsspektrometrie bestimmt werden und organischen Einzelkomponenten

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Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500001
1.Probenvorbehandlung
1.1Homogenisierung
2.Untersuchungen auf physikalische Parameter und anorganische Summenparameter
2.1Wassertemperatur
2.2pH-Wert
2.3Elektrische Leitfähigkeit
2.4Färbung
2.5Trübung
2.6Gesamthärte
2.7Wasserstoffperoxid und Addukte
2.8Abfiltrierbare Stoffe
2.9Volumenkonzentration der absetzbaren Stoffe
2.10Massenkonzentration der absetzbaren Stoffe
2.11Glührückstand der abfiltrierbaren Stoffe
2.12Glührückstand der absetzbaren Stoffe
2.13Schwimmstoffe
2.14Geruch
2.15Gesamttrockenrückstand
2.16Säurekapazität
2.17Spektraler Absorptionskoeffizient
3.Untersuchungen auf Gase und verwandte Parameter
3.1Sauerstoff, gelöst
3.2Chlor, gesamt
3.3Chlor, frei
4.Untersuchungen auf Metalle und Halbmetalle
4.1Aluminium
4.2Antimon
4.3Arsen
4.4Barium
4.5Bismut
4.6Blei
4.7Cadmium
4.8Calcium
4.9Chrom
4.10Cobalt
4.11Eisen
4.12Kalium
4.13Kupfer
4.14Magnesium
4.15Mangan
4.16Natrium
4.17Nickel
4.18Quecksilber
4.19Selen
4.20Silber
4.21Titan
4.22Vanadium
4.23Zink
4.24Zinn
5.Untersuchungen auf Stickstoff- und Phosphorverbindungen
5.1Ammonium-Stickstoff
5.2Hydrazin
5.3Nitrat-Stickstoff
5.4Nitrit-Stickstoff
5.5Gesamtstickstoff
5.6Kjeldahl-Stickstoff
5.7Phosphor, gesamt
5.8Orthophosphat
6.Untersuchungen auf Anionen, außer Stickstoff- und Phosphor-Verbindungen
6.1Borat-Bor
6.2Chlorid
6.3Chromat
6.4Cyanid, leicht freisetzbar
6.5Cyanid, gesamt
6.6Fluorid
6.7Sulfat
6.8Sulfid, gelöst
6.9Sulfid, leicht freisetzbar
6.10Sulfit
7.1Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)
7.2Biochemischer Sauerstoffbedarf in 2 Tagen (BSB2)
7.3Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
7.4Kaliumpermanganat-Verbrauch
7.5Gelöster organisch gebundener Kohlenstoff (DOC)
7.6Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)
7.7Biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad)
7.8Phenol-Index nach Destillation
7.9Tenside, anionische
7.10Tenside, nichtionische
7.11Tenside, kationische
7.12Schwerflüchtige lipophile Stoffe
7.13Direkt abscheidbare lipophile Stoffe
7.14Kohlenwasserstoffe
7.15Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
7.16Flüchtige organisch gebundene Halogene (POX)
7.17Fäulnisfähigkeit