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§ 7 Nds. SUrlVO - Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

Urlaub unter Wegfall der Bezüge kann erteilt werden

  1. 1.

    für eine hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen

    1. a)

      für die Dauer einer Entsendung,

    2. b)

      im Übrigen bis zur Dauer von einem Jahr, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Für die Beschäftigten der Niedersächsischen Forstämter entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde.