§ 7 Nds. SUrlVO - Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016800000
Urlaub unter Wegfall der Bezüge kann erteilt werden
- 1.
für eine hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
- a)
für die Dauer einer Entsendung,
- b)
im Übrigen bis zur Dauer von einem Jahr, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
- 2.
zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Für die Beschäftigten der Niedersächsischen Forstämter entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde.