§ 1 NWattFVO - Genehmigungsvorbehalt
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
- Amtliche Abkürzung
- NWattFVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
1Wer Führungen auf Wattflächen im niedersächsischen Wattenmeer durchführt (Wattführerin oder Wattführer), bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die Genehmigung wird für bestimmte Gebiete oder Strecken erteilt. 3Für Wattführungen zwischen den Inseln sowie zwischen dem Festland und den Inseln Borkum, Juist, Mellum, Memmert und Wangerooge wird eine Genehmigung nicht erteilt.