Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.03.1982, Az.: 11 TaBV 7/81
Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zuüberwachen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 25.03.1982
- Aktenzeichen
- 11 TaBV 7/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1982:0325.11TABV7.81.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 29.05.1981 - AZ: 4 BV 54/80
Redaktioneller Leitsatz
Die Arbeit an den Bildschirmgeräten stellt sich nicht als Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, dar. Insoweit entfällt ein Mitbestimmungsrecht nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 6.
Es ist ohne Bedeutung, ob die Überwachung das erklärte Ziel der Einrichtung oder nur ein Nebenerfolg der Einrichtung ist. Entscheidend bleibt vielmehr, ob die Einrichtung in ihrem Kern unmittelbar schon selbst die Überwachung bewerkstelligt (BAG 1981-11-24 1 ABR 108/79). Das ist beim Bildschirmgerät nicht der Fall.
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Müller und
die ehrenamtlichen Richter Possekel und Pabst
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 29. Mai 1981 - 4 BV 54/80 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Antragstellerin, die 415 Arbeitnehmer beschäftigt, stellte im Herbst 1979 die Datenerfassung auf fünf Bildschirmgeräte der Marke ... um. Sie unterrichtete den Antragsgegner während der gesamten Umstellungsphase genau und laufend. Der Antragsgegner forderte im Dezember 1979 von der Antragstellerin den Abschluß einer Betriebsvereinbarung über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen unter Hinweis auf ein vermeintliches Mitbestimmungsrecht. Damit sollten "Regelungen zum Zwecke der Abwehr gesundheitlicher Gefahren durch die Einführung von Bildschirmarbeitsplätzen" geschaffen werden. Der Antragsgegner brachte in Verfolgung seiner Auffassung vom Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung dieser Bildschirmarbeitsplätze bei dem Arbeitsgericht Braunschweig unter dem 30. Juli 1980 einen Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle an (4 BV 49/80). Das Arbeitsgericht Braunschweig hat durch Beschluß vom 3. Juni 1981 den Direktor des Arbeitsgerichts Braunschweig ... zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt und die Zahl der Beisitzer auf vier festgesetzt. Der Beschluß ist mit der Beschwerde angefochten worden und das Verfahren ist durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. Oktober 1981 - 11 TaBV 6/81 - bis zur Rechtskraft der Entscheidung in diesem Beschlußverfahren ausgesetzt worden. Die Antragstellerin meint im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners, daß die Einrichtung und Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze bei ihr weder ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach § 91 Betriebsverfassungsgesetz noch nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz sei und daß damit die Voraussetzung für das Tätigwerden der Einigungsstelle nicht gegeben sei.
Die Bildschirmsichtgeräte werden bei der Antragstellerin dergestalt eingesetzt:
Ein Gerät in der Lohnbuchhaltung; Daran arbeiten je nach Bedarf zwei Arbeitnehmerinnen abwechselnd je bis zu vier Stunden am Arbeitstag bei einer halben Stunde Pause, ansonsten sind sie mit der Kontrolle von Lohnzetteln, Ablage- und Sortierarbeiten befaßt.
Ein Gerät im Versand: Eine Halbtagskraft ist - neben anderen Arbeiten - mit bis zu drei Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit damit beschäftigt, Versanddaten einzugeben, Aufträge der Verkaufsabteilung zu ergänzen, für die Produktionsabteilung zugehörige Betriebsauftrage abzurufen und auszudrucken.
Ein Gerät in der Rechnungsabteilung: Eine Halbtagskraft ist neben Ablagearbeit mit bis zu drei Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit damit beschäftigt, erfaßte Aufträge mittels Bildschirmtätigkeit freizugeben und Daten für die Statistik zusammenzustellen.
Ein Gerät im Verkauf Innland: In der Abteilung sind vier Sachbearbeiter und drei Schreibkräfte unter einem Abteilungsleiter tätig. Das Gerät wird von drei Schreibkräften neben ihrer Schreibarbeit zu je zwei Stunden täglich für Auftragserfassung und Ausdruck von 30 bis 40 Aufträgen benutzt.
Ein Gerät im Export; Vier Arbeitnehmerinnen benutzen im wöchentlichen Wechsel während höchstens 1 1/2 Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit das Gerät für Auftragserfassung und Ausdruck von sechs bis zehn Aufträgen.
Ob die bei der Antragstellerin eingesetzten Datensichtgeräte frei programmierbar sind, ist streitig; ein Zählwerk ist nicht vorhanden; es ist kein Code vorhanden, der eine Identifizierung der jeweils am Gerät tätigen Arbeitnehmer ermöglicht. In der von der Antragstellerin praktizierten Arbeitsablauforganisation wird eine Leistungserfassung, eine Überwachung oder eine Überprüfung der Leistungen der Arbeitnehmer nicht vorgenommen. Es werden aufgrund der Anweisungen der Antragstellerin für die Tätigkeiten am Gerät jeweils Auslastungsmeldebögen geführt, in die einzutragen ist:
- 1.
Datum
- 2.
Programm-Name
- 3.
von H. bis H.
- 4.
Besondere Vorkommnisse, Fehlermeldungen
- 5.
Name.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Einrichtung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bei der Beteiligten zu 1) weder ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach § 91 BetrVG noch nach § 87 BetrVG und damit die Voraussetzung für das Tätigwerden einer Einigungsstelle nicht gegeben ist.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstands, wie er in erster Instanz vorgelegen hat, wird auf Seite 1 bis 5 der Gründe im angefochtenen Beschluß verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß die Einrichtung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bei der Antragstellerin weder ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach § 91 Betriebsverfassungsgesetz noch nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz sei und daß damit die Voraussetzung für das Tätigwerden einer Einigungsstelle nicht gegeben sei. Es stützt die Entscheidung darauf: Ein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners nach § 91 Betriebsverfassungsgesetz scheitere am Fehlen gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse über menschengerechte Gestaltung der Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen. Es fehle an Anhaltspunkten, inwieweit die Antragstellerin bei Einrichtung im Betrieb ihrer Bildschirmarbeitsplätze offensichtlich gegen derartige Erkenntnisse verstoßen habe. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Fragen der Ordnung des Betriebes nach Ziffer 1 würden durch Bildschirmarbeitsplätze nicht berührt. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Ziffer 2 Betriebsverfassungsgesetz beschränke sich auf die Festlegung von Arbeitspausen, nicht aber auf Arbeitsunterbrechungen, die dem Arbeitnehmer nicht zur freien Verfügung gestellt seien. Ein Mitbestimmungsrecht nach Ziffer 6 des § 87 Betriebsverfassungsgesetz setzte voraus, daß das Gerät objektiv geeignet sei, die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers zu überwachen. Die bei der Beteiligten zu 1) verwendeten Bildschirmerfassungsgeräte seien aber ohne zusätzliche Einrichtungen oder Anordnungen nicht geeignet, die Leistung der Mitarbeiter an den Bildschirmen zu kontrollieren. Erst durch Eintragung des Namens der Mitarbeiter auf den sogenannten Auslastungsbögen, sowie vom Beginn und Ende der Arbeitszeit am Bildschirm ließen sich möglicherweise Verhalten und Leistung des betreffenden Arbeitnehmers überwachen. Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften nach § 87 Ziffer 5 Betriebsverfassungsgesetz seien nicht einschlägig, denn bei den Bestimmungen der §§ 120 a Gewerbeordnung, 3 Absatz 1 Nummer 1 Arbeitsstättenverordnung und § 2 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "allgemeine Vorschriften" handele es sich nur um allgemeine Vorschriften - Generalklauseln - und nicht um Ausfüllungsnormen im Sinne des § 87 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für "Regelungen" werde aber nur insoweit eingeführt, als es um die Ausfüllung des Rahmens der gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften gehe. Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Verhinderung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen seien Gegenstand von freiwilligen Betriebsvereinbarungen nach § 88 Betriebsverfassungsgesetz.
Gegen den ihm am 20. Juli 1981 zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 29. Mai 1981 - 4 BV 54/80 - wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 19. August 1981 eingelegten und - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 19. Oktober 1981 - am 19. Oktober 1981 begründeten Beschwerde.
Der Antragsgegner trägt vor: Für die bei der Antragstellerin verwendeten Programme würden als Eingangs- und Bedienungsvoraussetzung unterschiedliche sogenannte Passwords verwendet, die nur den jeweiligen Bedienern bekannt seien und von diesen verwendet werden müßten. Auch würden automatische Zeitangaben gespeichert; in der Lohnbuchhaltung und der Rechnungsabteilung seien zusätzliche Datensicherungsangaben notwendig. Die Anordnung vom 1. August 1980 sei erfolgt, weil die Bediener der Bildschirmgeräte sehr häufig Bedienungsfehler gemacht hätten. Dadurch wäre das System aufgrund von Fehlbedienungen zusammengebrochen. Die Daten würden über ein Plattensystem gesichert. Die Fehlerkontrolle lasse sich unmittelbar und bildschirmbezogen durchführen. Die Bildschirme seien nicht immer blendfrei, die Bildschirme seien nicht schwenkbar, Beleghalter stünden nicht zur Verfügung. Die Tastatur sei nicht einstellbar, die Tasten seien blank und reflektierten. Die Raumtemperatur sei durchgängig zu hoch. Die Arbeitsplatzordnung sei dadurch gekennzeichnet, daß über die in den Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze vorgesehenen Abmessungen hinaus ständig Blickrichtungsänderungen nötig seien. Die Belege seien in der Regel sehr schlecht bearbeitet, der Inhalt müsse ohne die Hilfe eines Beleghalters erkannt und verarbeitet werden. Der Antragsgegner meint, daß der Antrag der Antragstellerin unzulässig sei, denn über die Frage ihrer Zuständigkeit müsse die Einigungsstelle selbst entscheiden. Der Antrag sei aber auch unbegründet. § 91 Betriebsverfassungsgesetz sei anwendbar. Es gebe gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze an Bildschirmplätzen. Die Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze würden bei der Antragstellerin nicht in allen Fällen eingehalten. Das Mitbestimmungsrecht bestehe nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz, denn es habe nicht der Anordnung vom 1. August 1980 bedurft um Fehlerkontrollen durchzuführen. Zur Anwendbarkeit der Vorschrift reiche es aus, wenn die Speicherkapazität der hardware ausreiche und freie Programmierbarkeit gegeben sei. Andernfalls könne der Betriebsrat niemals bei Einführung der technischen Einrichtungen mitbestimmen, da möglicherweise die Erfordernisse der Programme noch nicht festlägen. Die technische Einrichtung selbst sei unmittelbar zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet, wenn sie aufgrund der Speicherkapazität und der freien Programmierbarkeit geeignet sei, auch alle personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer zu speichern und zu koordinieren. Das sei der Fall. Der Antragsgegner habe auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz. Zwar lägen keine speziellen Vorschriften - abgesehen von den Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich - vor. Als Ausfüllungsnormen kämen daher Generalklauseln wie § 120 a Gewerbeordnung, § 62 HGB, § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz, § 3 Arbeitsstättenverordnung und weitere einschlägige Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Betracht. Nach Untersuchung des Bundesarbeitsministeriums von 1978 klagten Arbeitnehmer über verschiedene Beschwerden.
Der Antragsgegner beantragt,
- 1.
den Beschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig, Gerichtstag Goslar, vom 29.05.81 - 4 BV 54/80 - abzuändern,
- 2.
den Antrag der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin trägt ihrerseits vor: Theoretisch sei die hardware, wie bei allen EDV-Anlagen, frei programmierbar. Die freie Programmierbarkeit sei nicht praktiziert und auch nicht vorgesehen, da die Antragstellerin lediglich feste Standardprogramme von der Firma ... erworben habe und einsetze. Insbesondere sei es unrichtig, wenn der Antragsgegner behaupte, eine weitere Speicherkapazität sei vorhanden. Die Speicherkapazität sei mit den zur Zeit benutzten Programmen und Geräten voll ausgenutzt, so daß es technisch gar nicht möglich sei, ein weiteres Programm einzubeziehen, das eine leistungs- oder personenbezogene Überwachung ermögliche. Die Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz sei nicht gegeben, da die Organisation des Arbeitsablaufs eine Leistungsüberwachung eines einzelnen Mitarbeiters nicht zulasse. Die von ihr eingeführte handschriftliche Fehlerkontrolle habe nichts mit der Datensicherung zu tun. Die Anordnung vom 1. August 1980 sei nicht Folge von Bedienungsfehlern der Mitarbeiter, sondern es habe zwischen dem Hersteller ... und ihr Meinungsverschiedenheiten über die Ursache für die Fehler und Zusammenbrüche des gesamten Systems gegeben. Sie sei sich sicher, daß es sich hierbei um Programm-, System- oder hardwarefehler handele, die die Herstellerfirma zu verantworten habe. Der Hersteller ... sei der Auffassung, daß es sich dabei um Folge von Bedienungsfehlern handele. Die Listen seien lediglich geführt, um Unterlagen für Auseinandersetzungen mit dem Hersteller zu haben. Sie verwende keine sogenannten Passwords, sondern Programmnamen, die jedem Bediener bekannt seien und in keiner Weise der Geheimhaltungspflicht unterlägen. Bestimmte Programmnamen der Lohn- und Gehaltsabrechnungen seien aus Gründen des Datenschutzgesetzes nur den in dieser Abteilung und den ander rechten Anlage Beschäftigten bekannt.
Sie habe den Bildschirmbedienern Beleghalter vorgeschlagen und angeboten; diese hätten es jedoch abgelehnt, da ihren deren Handhabung zu umständlich erschienen sei. Die Bildschirmgeräte entsprächen dem Stande der Technik. Eine weitgehende Blendfreiheit sei nach den Sicherheitsregeln für. Bildschirmarbeitsplätze der Berufsgenossenschaft erst ab 1. Januar 1985 Vorschrift. Die Bildschirmgeräte entwickelten keine Wärme. Die Temperatur im Raum könne mit den Thermostaten geregelt werden. Die Arbeitsplatzordnung entspreche den Vorschriften der Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze. Da 90 Prozent der Erfassungsdaten numerische Daten seien, erfaßten die Bedienerinnen diese Daten praktisch blind, so daß die behaupteten ständigen Blickänderungen nicht notwendig seien. Da die Kapazität der Anlage ausgeschöpft und von ihr lediglich Standardprogramme von der Firma ... gekauft seien, sei die Anlage gerade technisch nicht in der Lage, den einzelnen Arbeitnehmer zu überwachen. Die subjektiv empfundenen Beschwerden einzelner Mitarbeiter könnten nicht mit dem objektiven Tatbestandsmerkmal Gesundheitsgefahr gleichgesetzt werden. Der Einsatz eines Mitarbeiters an einem nach ergonomischen Gesichtspunkten eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz bringe keine konkrete Gefahr für Leib und Gesundheit des Arbeitnehmers mit sich. Daher sei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz nicht gegeben.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten, insbesondere wegen ihrer zahlreichen Rechtsausführungen, wird auf den Inhalt ihrer im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet worden; damit ist sie zulässig, in der Sache aber hat sie keinen Erfolg.
a)
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Dem Verfahren mangelt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat, wie der Antragsgegner zutreffend feststellt, eine Einigungsstelle vor der angestrebten Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten über ihre Zuständigkeit zu befinden. Das schließt aber die Durchführung eines gesonderten Beschlußverfahrens zum Zwecke der gerichtlichen Feststellung der Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht aus. Das gilt unabhängig davon, daß zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens wegen der Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 3. Juni 1981 - 4 BV 49/80 - eine Einigungsstelle noch nicht wirksam bestellt ist, die über die Vorfrage ihrer Zuständigkeit entscheiden könnte (§ 87 Abs. 3 ArbGG). Im Beschlußverfahren 11 TaBV 7/81 streiten die Beteiligten darüber, ob dem beteiligten Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht im Sinne der §§ 91, 87 Betriebsverfassungsgesetz bei der Einrichtung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bei der Beteiligten zu 1) zusteht. Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend dafür, ob die Einigungsstelle in den Angelegenheiten gemäß §§ 91 Satz 2 und 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, zuständig ist. Die Einigungsstelle selbst kann nämlich die für ihr Tätigwerden entscheidende Vorfrage nicht bindend feststellen; sie ist kein Gericht (BAG Beschluß vom 30. Juni 1981 - 1 ABR 52/79 -). Eine Befriedungswirkung tritt durch ihren Spruch nicht ein, in dem sie ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, denn der Spruch kann der gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden und zwar nicht nur innerhalb der Zweiwochenfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 Betriebsverfassungsgesetz, sondern jederzeit. Es liegt daher im wohlverstandenen Interesse beider Beteiligten, wenn die Frage nach dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht während der gesamten Dauer des Einigungsstellenverfahrens ungeklärt bleibt (BAG aaO). Das Einigungsstellenverfahren, die Betriebspartner und die betroffenen Arbeitnehmer würden durch einen Schwebezustand über die Zuständigkeit belastet. Nicht zuletzt auch wegen der von ihm zu tragenden Kosten, die durch die Tätigkeit der Einigungsstelle verursacht werden, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung noch vor der Durchführung des Einigungsstellenverfahrens (BAG Beschluß vom 15.10.1979 in AP Nr. 5 zu § 111 BetrVerfG 1972 zu B.I. der Gründe; LAG Niedersachsen Beschluß vom 01.12.1978 - 11 TaBV 11/77 - Seite 11 bis 12 unter Nr. 2.-5. der Gründe; BAG Beschluß vom 30.06.1981 - 1 ABR 52/79 - unter B.I. der Gründe). Die Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht wird vielmehr verbindlich auch für die Einigungsstelle und damit präjudiziell im Verfahren 11 TaBV 7/81 festgestellt (LAG Niedersachsen Beschluß vom 06.10.1981 - 11 TaBV 6/81 -). Selbst wenn die Einigungsstelle bereits existierte, wäre es dem Gericht nicht verwehrt, vor dem Spruch über die Zuständigkeit zu entscheiden. Daher ist ein absoluter Vorrang der Einigungsstelle nicht zu respektieren (LAG Düsseldorf BB 78, 202, LAG Düsseldorf Beschluß vom 02.02.1977 - 2 TaBV 31/76 -, LAG Rheinland-Pfalz Beschluß vom 14.02.1976 - 7 (4) TaBV 10/76 -).
b)
Auch die Rechtshängigkeit des Begehrens auf Bestellung des Vorsitzenden und Bestimmung der Zahl der Beisitzer gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz nimmt diesem Feststellungsverfahren nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Prüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist - ausgenommen der Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in der seit 01.07.1979 geltenden Fassung; LAG Baden-Württemberg in BB 80, 991 = DB 80, 1076) - im Bestellungsverfahren vom Arbeitsgericht grundsätzlich nicht vorzunehmen (Fitting-Auffarth BetrVerfG 13. Auflage § 76 Rd. Nr. 11).
2.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend ein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners und die Zuständigkeit der Einigungsstelle verneint.
Die vom Antragsgegner gegen den Willen der Antragstellerin angerufene Einigungsstelle ist zuständig, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf den zu regelnden Gegenstand ein Mitbestimmungsrecht besitzt, denn in den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig (§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVerfG).
Der Antragsgegner berühmt sich in bezug auf die von ihm beabsichtigte Regelung zu Unrecht der Mitbestimmungsrechte nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6 und Nr. 7, 91 Betriebsverfassungsgesetz.
a)
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betriebe mitzubestimmen. Damit sind die Maßnahmen gemeint, die die äußere Ordnung betreffen, also solche, die die Voraussetzungen für ein gedeihliches Funktionieren des Betriebes und einen möglichst reibungslosen Ablauf des betrieblichen Lebens gewähren sollen (Kammann-Hess-Schlochhauer Betriebsverfassungsgesetz § 87 Rd. Nr. 44). Die Arbeit an Bildschirmgeräten betrifft aber nicht diese in Nummer 1 geregelte innere soziale Ordnung, sondern den eigentlichen Arbeitsvorgang. Die arbeitstechnische Einrichtung und Organisation des Betriebes ist aber im wesentlichen eine unternehmerische Entscheidung und daher Sache des Arbeitgebers (Dietz-Richardi BetrVerfG 5. Auflage § 87 Rd. Nr. 105).
Auch im Zusammenhange mit der Anordnung vom 10. August 1981 besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, denn die Führung des Arbeitsprotokolls betrifft nicht das Verhalten der jeweils am Bildschirm tätigen Arbeitnehmer, sondern die vorwiegend an sich schon bestehenden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Angaben der besonderen Vorkommnisse am Bildschirmgerät durch den jeweiligen Bediener bedeuten ein teilweises - ausschnittweises - schriftliches Festhalten der arbeitsvertraglichen Tätigkeiten. Sie sind Ausfluß der Pflichten des Arbeitnehmers aus dem individuellen Arbeitsverhältnis und damit nicht Gegenstand einer kollektiven Regelung (vgl. z. B. Landesarbeitsgericht Düsseldorf in BB 75, 328 zum Tätigkeitsbericht für Außendienstmitarbeiter). Die Kontrolle der Leistung des einzelnen Arbeitnehmers wird dadurch auch ermöglicht; aber nicht jede Maßnahme des Arbeitgebers, die eine Kontrolle möglich macht, unterfällt deshalb schon dem Begriff der Ordnung des Betriebes. Die Überwachung des Arbeitnehmers ist kein Tatbestandsmerkmal der Nummer 1, sondern ein solches der Nummer 6 des § 87 Betriebsverfassungsgesetz, wo aber nur die Überwachung durch technische Einrichtungen erfaßt wird (BAG Beschluß vom 24.11.1981 - 1 ABR 108/79 - B.1. der Gründe).
b)
§ 87 Abs. 1 Nummer 2 Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat u. a. ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Regelung der Pausen. Das Begehren des Antragsgegners hier geht ausweislich des § 6 Nr. 9 seines "Vorschlags zur Betriebsvereinbarung" bei Arbeiten an Bildschirmgeräten bei ununterbrochener Arbeitsdauer von einer Stunde auf "eine zusätzliche bezahlte Erholungszeit - außerhalb der AZO - von 15 Minuten". Er beabsichtigt mithin eine Verkürzung der regelmäßigen täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit, denn der Arbeitnehmer soll bei gleichbleibender Vergütung seine Arbeitsleistung während eines kürzeren Zeitraums dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Dem Verlangen steht bereits der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz entgegen (LAG Baden-Württemberg in BB 81, 1577). Denn die regelmäßige wöchentliche und tägliche Arbeitszeit der in der Metallindustrie Niedersachsens Beschäftigten ist im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer bzw. Angestellten in der niedersächsischen Metallindustrie vom 14. Dezember 1981, gültig ab 01. Januar 1982 auf 40 Stunden wöchentlich bzw. acht Stunden täglich bestimmt. Dem Begehren des Antragsgegners steht darüber hinaus auch der Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz entgegen, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Die Sperrwirkung dieser Bestimmung greift, wie bereits der Wortlaut erweist, nicht nur ein, soweit der Tarifvertrag im Rahmen seines Geltungsbereiches bestimmte Gegenstände tatsächlich regelt (so aber wohl LAG Berlin in DB 81, 1519 - 1521 -), sondern auch soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag üblicherweise geregelt werden. Verkürzungen der Arbeitszeit, als die sich die Bezahlung zusätzlicher Erholpausen darstellt, werden üblicherweise in Tarifverträgen geregelt.
Soweit bei der Arbeit an Bildschirmgeräten Arbeitsunterbrechungen stattfinden, ist ein Mitbestimmungsrecht gleichfalls nicht ersichtlich. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz zielt auf die Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, die also selbst nicht zur Arbeitszeit gehören, also auf die unbezahlten Pausen (BAG Beschluß vom 28.07.1981 - 1 ABR 65/79 - in BB 1982, 493). Dem Bediener werden aber insoweit bei der Arbeit keine von der Arbeit freien Ruhezeiten zur eigenen Verfügung eingeräumt, wie das der Begriff der Pausen nach § 12 AZO voraussetzt. Der Arbeitnehmer wird nur anderweitig beschäftigt. Die Unterbrechung der Arbeit aus technischen Gründen ist keine Pause, so daß bei solcher Arbeitsunterbrechung ein Mitbestimmungsrecht nicht entstehen kann (Fabricius-Kraft-Thiele-Wiese BetrVerfG Gemeinschaftskommentar Rd. Nr. 75 und 75 a) zu § 87). Dasselbe muß bei den zur Verhinderung von technisch bedingten Gesundheitsgefährdungen einzuschaltenden Arbeitsunterbrechungen gelten, da es sich hierbei nicht um Pausen handelt, auf deren Festlegung sich das Mitbestimmungsrecht erstreckt (Arbeitsgericht München Beschluß vom 21.02.1980 in DB 1980, 1700).
c)
Die Arbeit an den Bildschirmgeräten stellt sich nicht als Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von. Arbeitnehmern zu überwachen, dar. Insoweit entfällt auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz.
Gegenstand des Mitbestimmungsrechts sind Kontrolleinrichtungen wie Fernsehanlagen, Multimomentkameras, die objektiv geeignet sind, unmittelbar die Überwachung des Arbeitnehmers zu bewirken und in seinen Persönlichkeitsbereich einzugreifen (BAG AP Nr. 2 zu § 87 BetrVerfG 72 = BB 75, 1480 = DB 75, 2233). Daher ist ohne Bedeutung, ob die Überwachung das erklärte Ziel der Einrichtung oder nur ein Nebenerfolg der Einrichtung ist. Entscheidend bleibt vielmehr, ob die Einrichtung in ihrem Kern unmittelbar schon selbst die Überwachung bewerkstelligt (BAG Beschluß vom 24.11.1981 aaO unter B.2. der Gründe). Das ist beim Bildschirmgerät nicht der Fall. Das Bildschirmgerät ist, unabhängig, ob es nur als sogenanntes Datensichtgerät oder zusammen mit einem sogenannten Rechnersystem zur Datenerfassung und Datenveränderung - Informationsaustausch - verwendet wird, für sich zur Kontrolle der Leistung und des Verhaltens des Bedieners nicht geeignet (Stege-Weinspach Betriebsverfassungsgesetz 4. Auflage § 87 Rd. Nr. 109 a). Der Bediener produziert letztlich gleiche Arbeitsergebnisse wie z. B. der Buchhalter oder Lagerverwalter in der herkömmlichen manuellen Methode der Buchführung oder Auflistung von Beständen, anstelle der manuellen Schreib- und Rechenleistungen mit Hilfe moderner Mikroelektronik (EDV). Daß das mit Hilfe der Mikroelektronik gefundene jeweilige Arbeitsergebnis unter Umständen auf den Bediener des Geräts zurückgeführt werden kann und Fehler festgestellt werden können, macht das Gerät nicht zum Kontrollapparat, denn das Produkt ist im Prinzip nicht anders, als hätte der Arbeitnehmer die Arbeitsvorgänge manuell mittels eines Schreibgeräts auf Papier festgehalten. Das Arbeitsergebnis wird regelmäßig ausgedruckt; damit ist die Anlage aber noch kein Kontrollgerät im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz. Daß der Arbeitgeber Arbeitsergebnisse überprüfen können muß, ist selbstverständlicher Ausfluß seiner Gläubigerstellung. Daran ändert die Verwendung moderner elektronischer Anlagen bei der Arbeit nichts. In das individualrechtliche Kontrollrecht will § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz nicht eingreifen, sondern nur den Schutz des Arbeitnehmers in sein Persönlichkeitsrecht vor weitergehenden Kontrollen durch anonyme technische Kontrolleinrichtungen bewirken. Daher ist es unerheblich, ob, wie der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin aber bestreitet, die Speicherkapazität der bei der Antragstellerin verwendeten sogenannten hardware so bemessen ist, daß neben freier Programmierbarkeit außer den unstreitig nicht der Leistungs- und Verhaltenskontrollen zugänglichen eingekauften Arbeitsprogrammen auch Kontrollprogramme eingegeben werden können. Die Einführung und Verwendung der sogenannten hardware ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungsfrei. Denn erst ein Programm versetzt die technische Einrichtung in die Lage, Gewünschtes zu speichern und mitzuteilen. Ohne Programm kann ein Datenerfassungs- und speichergerät nicht arbeiten und folglich auch nicht kontrollieren. Das Gerät ist dann nicht zur Kontrolle "bestimmt"; es ist nicht einmal dazu "geeignet". Daher kann nicht der Ansicht gefolgt werden, daß es sich bei der Programmierung als solche nur um die subjektive Zielsetzung des Arbeitgebers handelt (so aber LAG Niedersachsen - 9 TaBV 5/80 - Seite 9 der Gründe - seit 05.01.1982 in der Rechtsbeschwerde - 1 ABR 2/80 -). Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juli 1979 (1 ABR 50/78 in AP Nr. 3 zu § 87 BetrVerfG 72).
Die Einführung einer bestimmten Software, eines Programms, das neben dem Arbeitsprogramm unmittelbar zusätzlich und lückenlos den Arbeitnehmer bei der Bildschirmarbeit in seiner Leistung und seinem Verhalten kontrolliert, entsprechendes speichert und auf jederzeitiges Verlangen des Arbeitgebers diesem mitteilt, schafft die Voraussetzung, daß die Bildschirmanlage auch als Kontrollorgan eingesetzt werden kann (vgl. Stege-Weinspach aaO § 87 Rd. Nr. 109 a), ebenso wohl Kammann-Hess-Schlochhauer BetrVerfG § 87 Rd. Nr. 121). Dann erst ist das sogenannte verwertbare Überwachungsergebnis zu erzielen, auf das das Bundesarbeitsgericht abhebt, um die technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz festzustellen (BAG in DB 76, 2428 f). Davon ist auch das Gutachten, das vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu seiner Entscheidung vom 28. November 1980 - 16 TaBV 13/80 - (in DB 1981, 379) eingeholt worden war (Gutachten Dr. Radl vom Oktober 1980 Seite 3 ff) ausgegangen. Zutreffend hat der Gutachter als Voraussetzungen für die Überwachungsmöglichkeit durch Bildschirmarbeitsplätze festgehalten, daß 1. die Identität des Arbeitsplatzinhabers festgestellt werden kann, 2. das Rechnersystem eine ausreichend große Rechen- und Speicherkapazität zwecks Verknüpfung der Daten ausweist und Kennwerte für Verhalten und Leistung des Benutzers festgehalten werden können und 3. das Rechnersystem in der Weise programmiert - mit Software versehen - ist, daß die bei der Identifikation des Benutzers von Bildschirmterminals automatisch anfallenden Daten über die Aktivitäten des Benutzers dergestalt miteinander verknüpft werden, daß sich daraus Kennwerte über das Verhalten und über die Leistung von Arbeitnehmern an Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten bestimmen, abspeichern und ausgeben lassen. Selbst bei Vorhandensein eines entsprechenden Programms wäre angesichts der Tatsache, daß die an den Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmer der Antragstellerin sogenannte Mischarbeitsplätze mit unterschiedlicher zeitlicher Anbindung an das Bildschirmgerät innehaben, eine genaue Kontrolle nur schwer möglich. Der Gutachter ... hat in dem ergänzenden Gutachten vom 11. November 1980, das der Antragsgegner zu den Gerichtsakten gereicht hat, bezüglich der Möglichkeit, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer an derartigen Mischarbeitsplätzen zu überwachen, darauf hingewiesen, daß zwar auf einem Logband sämtliche Operationen von irgendeinem angeschlossenen Terminal aus registriert werden können, daß der Ausdruck dem Umfang der jeweiligen Rechenanlage entsprechend umfänglich sei, es mit erheblichem Zeitaufwand jedoch einem versierten Fachmann möglich sei, aus dem Logbandausdruck manuell jene Daten herauszusuchen und aufzulisten, welche einer Leistungskontrolle des Mitarbeiters bei der Arbeit am Bildschirmterminal dienen könnten. Die Bildschirmarbeit würde einen mehr oder weniger großen Anteil der täglichen Arbeitszeit ausmachen und die auf dem Logband ausgedruckten Merkmale über einzelne Terminalbenutzungen ermöglichten allein eine Leistungskontrolle nicht. Die Zeit für den einzelnen Arbeitsvorgang mit dem Terminal bzw. die Zahl der Vorgänge bestimmter Art innerhalb einer Zeit sei nicht nur von der Arbeitsgeschwindigkeit des Mitarbeiters abhängig, sondern wesentlich auch davon, ob und mit welchem Zeitaufwand andere Arbeiten durchgeführt würden (Kundengespräche, Materialsuche, Materialausgabe im Lager, manuelle Bearbeitung von Belegen). Es erscheint daher fraglich ob, worauf es hier mangels eines Kontrollprogramms nicht ankommt, bei Mischarbeitsplätzen selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Kontroll- und Überwachungsprogramms von einer Kontrolleinrichtung im Sinne von Nr. 6 gesprochen werden kann.
d)
Der Betriebsrat hat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVerfG).
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist mithin nur gegeben, wenn gesetzliche Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften für den betreffenden Betrieb gelten und es um die Anwendung bzw. Ausführung dieser Vorschriften in dem Betrieb geht. Die Zuständigkeit des Betriebsrats besteht in einer Ausfüllungskompetenz (BAG vom 28.07.1981 aaO; LAG Düsseldorf Beschluß vom 27.05.1980 - 5 TaBV 2/80 -). Spezialgesetzliche Vorschriften für die Arbeit an Bildschirmgeräten existieren nicht. Die "Sicherheitsregeln für Bildschirm - Arbeitsplätze im Bürobereich" der Verwaltungs - Berufsgenossenschaft (Ausgabe 10.1980 ZH 1/618) fassen lediglich die für den Bürobereich bestehenden Regeln der Technik zusammen und haben keinen Normcharakter (vgl. Vorbemerkung der Sicherheitsregeln und Nr. 1 "Anwendungsbereich").
Für die sonst in Betracht kommenden allgemeinen Schutzgesetze wie § 120 a Gewerbeordnung, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsstättenverordnung und § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "allgemeine Vorschriften" hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich dabei nur um allgemeine Vorschriften (Generalklauseln) und nicht um Ausfüllungsnormen im Sinne des § 87 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz handelt. Die allgemeinen Schutzgesetze setzen tatbestandlich stets das Vorliegen einer Gesundheitsgefahr voraus. Nach den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einschließlich dem vom Antragsgegner selbst angezogenen Forschungsbericht zur "Anpassung von Bildschirmarbeitsplätzen an die physische und psychische Funktionsweise des Menschen" haben Untersuchungen in den Unternehmen ergeben, daß die Benutzer der Bildschirmgeräte in einem Vergleich zu den Arbeitnehmern, die weiter an den überkommenden Büroarbeitsplätzen beschäftigt sind, nicht einmal einer besonderen Belastung ausgesetzt werden. Zwar hat der Antragsgegner Beschwerden einzelner Mitarbeiter vorgetragen. Subjektiv empfundene Beschwerden sind aber dem objektiven Tatbestandsmerkmal "Gesundheitsgefahr" nicht gleichzusetzen. Da eine Gesundheitsgefahr für die Arbeitnehmer an den Bildschirmgeräten nicht besteht, scheidet eine Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz aus (Stege-Weinspach § 87 Rd. Nr. 122).
Ob § 120 a Gewerbeordnungüberhaupt bei der Frage nach der Ausfüllungsnorm im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz ausfällt (so LAG Düsseldorf im Beschluß vom 23.04.1980 - 5 TaBV 2/80 - auf Seite 20), und ob das gleiche für § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsstättenverordnung und § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "allgemeine Vorschriften" gilt, kann dahingestellt bleiben.
e)
Auch nach § 91 Betriebsverfassungsgesetz besteht kein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners. § 91 Betriebsverfassungsgesetz ergänzt das Anhörungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats nach § 90 Betriebsverfassungsgesetz durch ein "korrigierendes" Mitbestimmungsrecht (Fitting-Auffarth-Kaiser BetrVerfG 13. Auflage Vorbemerkung Rd. Nr. 1 zu § 91). § 90 Betriebsverfassungsgesetz betrifft die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf die Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze (§ 90 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BetrVerfG). Damit soll im Vorfelde des Arbeitsschutzes schon im Planungsstadium der Unternehmer bei seinen Entscheidungen die berechtigten Belange der Arbeitnehmer in bezug auf die Auswirkungen auf die Art der Arbeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer berücksichtigen. Der Betriebsrat hat aber nur im Planungsstadium die Unterrichtungs- und Beratungsrechte. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 91 Betriebsverfassungsgesetz besteht aber dann nicht mehr, wenn der Betriebsrat gemäß § 90 Betriebsverfassungsgesetz unterrichtet worden und mit ihm beraten worden ist. Der Betriebsrat hat durch seine Zustimmung oder sein vergleichbares Verhalten bestätigt, daß die Veränderung die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit nicht berührt, bzw. daß diese bereits berücksichtigt worden sind. Das folgt zum einen daraus, daß § 91 Betriebsverfassungsgesetz nur die Arhörungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats nach § 90 Betriebsverfassungsgesetz ergänzt und daß § 90 Betriebsverfassungsgesetz sich ausschließlich auf das Planungsstadium bezieht. § 91 bezieht sich seinerseits ausdrücklich auf die in § 90 Satz 1 Nr. 3 und 4 erfaßten Fälle. Wenn der Betriebsrat zugestimmt hat, hat er nämlich indirekt bestätigt, daß eine Veränderung die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit nicht berührt oder diese bereits berücksichtigt worden sind (Natzel in DB 1972 Beilage 24, 10; Raatz in DB 1972 Beilage 1, 8; Kammann-Hess-Schlochhauer BetrVerfG § 91 Rd. Nr. 2; Stege-Weinspach BetrVerfG 4. Auflage 1981 § 91 Rd. Nr. 6; anderer Auffassung Fabricius-Kraft-Thiele-Wiese BetrVerfG Gemeinschaftskommentar § 91 Rd. Nr. 7).
Der Antragsgegner ist während der gesamten Umstellungsphase im Herbst 1979 genau und laufend über die Umstellung der Datenerfassung auf die fünf Bildschirmsichtgeräte der Marke ... unterrichtet worden. Der Betriebsrat hat während dieser Phase nicht einen einzigen Hinweis darauf gegeben, welchen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen die Arbeit an den Bildschirmarbeitsplätzen bei der Antragstellerin widersprechen soll. Hätte der Betriebsrat Bedenken gehabt, hätten von ihm entsprechende Vorhaltungen erwartet werden können. Das Ausbleiben der Vorhaltungen weist aber im Gegenteil darauf, daß er der Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze schlüssig zugestimmt hat. Er hat damit bestätigt, daß eine Veränderung die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit nicht berührt oder diese bereits berücksichtigt worden sind.
Aber auch wenn der Meinung gefolgt würde, daß das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 91 nicht verbraucht werden könne, weil der Betriebsrat auf die ihm zustehenden Befugnisse nicht wirksam verzichten dürfe (Fabricius-Kraft-Thiele-Wiese aaO § 91 Rd. Nr. 7 am Ende mit Hinweis auf Wiese in RdA 1968, 455), ist ein Mitbestimmungsrecht deshalb nicht gegeben, weil entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Die Errichtung der Bildschirmarbeitsplätze stellt sich gegenüber der bisherigen Art der Bearbeitung in den dargestellten fünf Bereichen als eine Änderung des Arbeitsverfahrens bzw. des Arbeitsablaufs dar und zugleich als eine Änderung der Arbeitsplätze. Ein Widerspruch gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit besteht nicht, insbesondere ist ein solcher Widerspruch nicht offensichtlich. § 91 Betriebsverfassungsgesetz erfordert das Vorliegen gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse. Dabei handelt es sich um solche Erkenntnisse, die empirisch abgesichert sind und nach dem derzeitigen Stand der Arbeitswissenschaft bei den Fachleuten allgemein Anerkennung gefunden haben. Der Widerspruch muß offensichtlich zu den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen vorhanden sein. Dem Erfordernis ist genügt, wenn nicht nur für den Fachmann, sondern auch für jeden nur einigermaßen Fachkundigen ohne nähere Prüfung der Widerspruch festgestellt werden kann (LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 18.02.1981 - 2 TaBV 5/80 - in BB 1981, 1578; offensichtlich für den sachkundigen Betriebspraktiker: Fabricius-Kraft-Thiele-Wiese aaO § 91 in der zweiten Bearbeitung vom Dezember 1981 Rd. Nr. 10 mit vielen Hinweisen).
Sowohl was die hier vom Antragsgegner in den Vordergrund gestellte Pausenregelung der von ihm beabsichtigten Betriebsvereinbarung betrifft, als auch die vorgetragenen subjektiven Beschwerden der durch die Bildschirmarbeit beanspruchten Arbeitnehmer anbelangt, sind die Voraussetzungen für das Mitbestimmungsrecht nicht gegeben. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat zutreffend ausgeführt, daß gerade in bezug auf die Gestaltung der Pausenregelung den eingeholten Auskünften des Fachausschusses Verwaltung beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. vom 24. Juli 1980 und des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 15.10.1980 zu entnehmen sei, daß gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über Arbeitszeit und Pausendauer bei Bildschirmarbeit bisher kaum vorhanden seien. Die von der Antragstellerin eingereichte Erklärung des ... von der ... - Augenklinik - vom 28. Oktober 1981 weist zumindest durch ihren letzten Absatz darauf hin, daß augenärztlicherseits keine entscheidenden Bedenken gegen die Bildschirmarbeitsplätze bestehen, wenn darin ausgeführt ist, daß es durch die Arbeit an Bildschirmgeräten keine Schädigungen gebe, sondern lediglich die Notwendigkeit zur geeigneten Korrektur der Brille oder zum besseren Aufstellen der Geräte, um eine qualifizierte Ablesbarkeit zu erreichen und weiterhin um eine unnötige Ermüdung zu vermeiden.
Die Beschwerde des Antragsgegners war demnach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 92 Absatz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz zuzulassen.