Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.09.1982, Az.: 14 Sa 65/82

Schuldhafte Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht; Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens im Straßenverkehr; Verstoß gegen die im Straßenverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten; Haftungsmilderung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit; Verkehrsunfall mit einem Mietwagen; Anwendung der Grundsätze der Anscheinsdarlegung und des Anscheinsbeweises; Kürzung des Anspruchs um die Höhe einer nicht abgeschlossenen Kaskoversicherung; Ausschluss der Schadensersatzpflicht wegen grobem Fahrlässigkeitsvorwurf

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
06.09.1982
Aktenzeichen
14 Sa 65/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 15756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1982:0906.14SA65.82.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen 20.04.1982 - 2 Ca 1651/80
nachfolgend
LAG Hannover 06.09.1982 - 14 Sa 65/82
BAG - 24.11.1987 - AZ: 8 AZR 524/82

Fundstelle

  • MDR 1983, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Forderung

In dem Rechtsstreit
hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Plathe und
die ehrenamtlichen Richter Porrath und Brauns
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 20. April 1982 (Az. 2 Ca 1651/80) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilten den Kläger DM 2.000,- nebst 4 % Zinsen seit dem 7.1.1982 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die 1. Instanz auf DM 8.500,- und für das Berufungsverfahren auf DM 3.600,- festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war während seines Studiums beim Kläger in dessen Funkmietwagenbetrieb im Jahre 1980 als Aushilfsfahrer beschäftigt.

2

Der Kläger nimmt ihn auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

3

Am 20. September 1980 gegen 22.00 Uhr befuhr der Beklagte mit dem Mietwagen, polizeiliches Kennzeichen ... des Klägers in ... die ... straße in Richtung .... An der Kreuzung ... stieß er mit einem für ihn von links die ... straße befahrenden Pkw zusammen. Die Kreuzung ist in der Weise beschildert, daß die ... vorfahrtberechtigt und dies durch die Verkehrszeichen 301 für die ... und 205 für die ... gekennzeichnet ist.

4

Bei dem Unfall wurde der Fahrer des anderen Wagens verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.

5

Gegen den Beklagten ist ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung ergangen.

6

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des an seinem Mietwagen entstandenen Schadens in Anspruch, den er auf Totalschadenbasis bei kalkulierten Reparaturkosten von DM 11.128,07 netto, einem Wiederbeschaffungswert von DM 10.500,- netto und einem Restwert von DM 2.000,- auf DM 8.500,- netto beziffert.

7

Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den Unfall zumindest grob fahrlässig verursacht, da ihm aufgrund längerer Tätigkeit als Taxifahrer in ... die Kreuzung bekannt gewesen sei und zum Unfallzeitpunkt gute Sicht und Witterungsverhältnisse geherrscht hätten.

8

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 8.500,- nebst 4 % Zinsen seit dem 7.1.1981 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte hat behauptet, die Kreuzung sei unübersichtlich und schlecht ausgeleuchtet und deshalb besonders gefahrenträchtig. Er hat die Auffassung vertreten, ihm könne daher allenfalls der Vorwurf einer ganz leichten Fahrlässigkeit gemacht werden, die seine Schadensersatzpflicht ausschließen würde. Der Beklagte hat ferner die Schadensberechnung des Klägers beanstandet und darüber hinaus geltend gemacht, der Kläger müsse sich bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche so behandeln lassen, als ob für das beschädigte Fahrzeug eine Kaskoversicherung bestanden hätte, da deren Abschluß geboten gewesen wäre.

11

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dem Beklagten sei hinsichtlich des Unfalls der Vorwurf einer mittleren Fahrlässigkeit zu machen, was aufgrund der Haftungsmilderung bei gefahrgeneigter Tätigkeit zu einer hälftigen Teilung des Schadens führe; aus dem Fehlen einer Kaskoversicherung lasse sich eine weitere Haftungsmilderung nicht herleiten, da der Abschluß einer solchen Versicherung für den Kläger auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geboten gewesen sei.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts verwiesen.

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten insoweit, als er zur Zahlung von mehr DM 650,- verurteilt worden ist.

15

Der Beklagte meint, der Kläger müsse sich so behandeln lassen, als hätte eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von DM 650,- für das beschädigte Fahrzeug bestanden, da dem Kläger der Abschluß einer derartigen Versicherung möglich und zumutbar sowie aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch geboten gewesen wäre.

16

Der Beklagte beantragt,

das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als er zur Zahlung eines über DM 650,- nebst 4 % Zinsen seit dem 7.1.1981 hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist.

17

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

18

Der Kläger meint, das Fehlen einer Kaskoversicherung könne ihm nicht entgegengehalten werden, da er zu deren Abschluß nicht verpflichtet gewesen sei.

19

Bezüglich der Modalitäten für den Abschluß einer Kaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug wird auf die Schreiben der VGH vom 27.7.1982, der Volksfürsorge vom 5.8.1982 sowie die Erklärungen des Klägers im Termin verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung ist teilweise begründet.

21

Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt sich dem Grunde nach aus einer schuldhaften Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten sowie einer schuldhaften Eigentumsverletzung.

22

Die Berücksichtigung der zur Milderung der Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit entwickelten Grundsätze führt dabei zu einer Verteilung des Schadens zwischen den Parteien, da dem Beklagten einerseits der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nicht gemacht werden kann, andererseits aber jedenfalls ein mittlerer Grad von Fahrlässigkeit vorliegt, der eine hälftige Teilung des Schadens zur Folge hat.

23

Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung.

24

Eine grundsätzliche Möglichkeit zur Überprüfung dieser Bewertung auch im vorliegenden Fall der lediglich vom Beklagten eingelegten und zu ihrer Begründung nicht auf diesen Punkt gestützten Berufung ergibt sich dabei daraus, daß die Annahme einer lediglich mittleren Fahrlässigkeit durch das Arbeitsgericht in den Urteilsgründen nicht in Rechtskraft erwächst und eine insoweit für den Beklagten ungünstigerere Beurteilung durch das Berufungsgericht keine ihm nachteilige Abänderung der angefochtenen Entscheidung bedeuten würde (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 322 ZPO).

25

Der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens ist auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Beklagten zum Unfallhergang im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht nicht gerechtfertigt. Als grob fahrlässig ist ein Handeln anzusehen, "bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen" (BGHZ 10, 14, 16 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52], BAG AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Daran fehlt es hier. Zwar hat der Beklagte dadurch, daß er die vorfahrtregelnden Verkehrszeichen übersehen und auch die dahinter liegende Kreuzung nicht rechtzeitig als solche erkannt hat, in erheblichem Maße gegen die ihm im Straßenverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß dem nur eine zeitlich ganz geringe Unaufmerksamkeit zugrunde gelegen hat. Ein Übersehen der Verkehrszeichen wie auch der Kreuzung als solcher deutet vielmehr auf eine recht erhebliche Nachlässigkeit des Beklagten hin. Wenn das Gericht gleichwohl in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil die Annahme einer groben Fahrlässigkeit ablehnt, so beruht dies entscheidend darauf, daß der Unfall sich bei Dunkelheit ereignet hat und die Kreuzung als solche wegen ihrer nicht besonders günstigen Ausleuchtung und der versetzten Straßenführung nicht leicht zu erkennen gewesen sein mag. Hinzu kommt, daß die Einzelheiten des Unfallhergangs nicht vollständig aufgeklärt sind und in der Rechtsprechung in bezug auf den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens eine Anwendung der Grundsätze der Anscheinsdarlegung und des Anscheinsbeweises abgelehnt wird (vgl. BAG AP Nr. 72 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers m.w.N.).

26

Das Verschulden des Beklagten ist entsprechend den Ausführungen des angefochtenen Urteils zumindest als mittlere Fahrlässigkeit zu bewerten mit der Folge, daß der Schaden aus dem Gesichtspunkt der Haftungserleichterung bei gefahrgeneigter Tätigkeit hälftig zu quoteln ist, woraus sich eine Ersatzpflicht des Beklagten in Höhe von DM 4.250,- ergibt. Ob demgegenüber eine für den Beklagten ungünstigerere Quotelung im Bereich der hier anzunehmenden mittleren Fahrlässigkeit geboten ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Ersatzpflicht des Beklagten auf die Höhe der Selbstbeteiligung von DM 2.000,- bei einer Kaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug begrenzt ist, deren Fehlen der Kläger sich entgegenhalten lassen muß.

27

Zwar haben das Bundesarbeitsgericht (AP Nr. 2 zu § 67 VVG, AP Nr. 14, 16 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) und der Bundesgerichtshof (AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) den Arbeitgeber bislang nicht für verpflichtet gehalten, für dem Arbeitnehmer anvertraute Kraftfahrzeuge eine Kaskoversicherung abzuschließen. Dem hat wesentlich der Gedanke zugrunde gelegen, daß der Abschluß einer derartigen Versicherung den Arbeitnehmer letztlich nicht entlastet hätte, da er dann in jedem Fall seitens des Versicherers über § 67 VVG in Anspruch genommen worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 67 VVG Bl. 3). Insoweit ist durch die Änderung von § 15 AKB seit dem 1.1.1971 eine wesentliche Änderung eingetreten. Nach der Neufassung dieser Vorschrift können Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, gegen den berechtigten Fahrer nur geltend gemacht werden, wenn dieser den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Damit bietet der Abschluß einer Kaskoversicherung nunmehr einen erheblichen Schutz für den Arbeitnehmer im Bereich fahrlässiger Unfallverursachung, in dem er bisher entsprechend den Grundsätzen der Haftung bei gefahrgeneigter Tätigkeit anteilig in Anspruch genommen wurde. Ein derartiger Schutz des Arbeitnehmers ist aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht auch grundsätzlich geboten. Angesichts des oft erheblichen Wertes des ihm anvertrauten Fahrzeuges und des im heutigen dichten Straßenverkehr hohen Risikos, durch Fahrlässigkeit einen Unfall zu verursachen, ist für den Arbeitnehmer auch eine nur quotenmäßige Belastung mit dem entstandenen Schaden wirtschaftlich oft nicht tragbar. Das Gericht schließt sich aus diesen Überlegungen der neueren Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, nach der der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, eine Kaskoversicherung abzuschließen mit der Rechtsfolge, daß er beim Fehlen einer derartigen zumutbaren Versicherung sich im Schadensersatzprozeß so behandeln lassen muß, als habe er eine derartige Versicherung abgeschlossen (ebenso Arbeitsgericht Münster DB 73, 2200, LAG Bremen DB 79, 1235, OLG Stuttgart NJW 80, 1169, LAG Rheinland-Pfalz DB 81, 232, Arbeitsgericht Kassel DB 82, 442 sowie LAG Frankfurt Urteil vom 7.10.1981 - AZ.: 10 Sa 222/81 - unveröffentlicht -; Wichmann AUR 73, 105, Schaub Arbeitsrechtshandbuch 4. Aufl. 1980, Seite 220; vgl. auch BGH AP Nr. 52 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers zur entsprechenden Problematik im Bereich der Insassen-Unfallversicherung sowie BGH DB 72, 1286 zur entsprechenden Problematik der Haftung des Kaufinteressenten bei einer Probefahrt gegenüber dem Kfz.-Händler). Zumutbar ist dabei der Abschluß einer Kaskoversicherung nur dann und insoweit, wie der Wert des versicherten Fahrzeugs und der erforderliche Prämienaufwand in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Dabei wird regelmäßig nur der Abschluß einer Versicherung mit einer erheblichen Selbstbeteiligung in Betracht kommen, da sich daraus einerseits eine erhebliche Prämienersparnis ergibt und andererseits verhindert wird, daß das Bestehen der Kaskoversicherung den Arbeitnehmer zu einer sorglosen Fahrweise verleiten kann. In diesem Zusammenhang erscheint eine Selbstbeteiligung in Höhe eines Monatsverdienstes angemessen (ebenso LAG Bremen a.a.O.).

28

Auf der Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabes muß der Kläger sich so behandeln lassen, als wenn für das beschädigte Fahrzeug eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von DM 2.000,- bestanden hätte. Der Abschluß einer derartigen Versicherung wäre aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten Auskünfte von Versicherern möglich und bei einer Jahresprämie von maximal DM 2.637,60 (VGH-Versicherungsgruppe) in Relation zu dem Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs in Höhe von DM 10.500,- netto wirtschaftlich vernünftig und dem Kläger auch zumutbar. Bezüglich der Selbstbeteiligung von DM 2.000,- ist von dem durchschnittlichen Verdienst eines angestellten Kraftfahrers auszugehen. Eine besondere Berücksichtigung der Situation des Beklagten als Aushilfsfahrer kommt nicht in Betracht, da es dem Kläger kaum möglich und insbesondere nicht zumutbar ist, die Bedingungen der Kaskoversicherung für ein Fahrzeug jeweils den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses des Fahrers anzupassen.

29

Eine weitere Reduzierung des sich für den Beklagten daraus ergebenden Schadensersatzbetrages von DM 2.000,- entsprechend seiner sich aus den Gesichtspunkten der Haftung für gefahrgeneigte Tätigkeit ergebenden allgemeinen Haftungsquote kommt nicht in Betracht (so aber Arbeitsgericht Kassel a.a.O.). Dies ergibt sich daraus, daß die Haftung des Arbeitnehmers eigentlich für den sich nach den Grundsätzen der Haftung für gefahrgeneigte Tätigkeit ergebenden Prozentsatz des Gesamt Schadens besteht, und ihn die Kaskoversicherung bzw. das dem Arbeitgeber insoweit anzurechnende Fehlen einer entsprechenden Versicherung von dieser Ersatzpflicht insoweit befreit, wie sie über den Betrag der angemessenen Selbstbeteiligung hinausgeht.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 291, 288 BGB, 92 I ZPO, 69 II ArbGG.

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Die Revision war zuzulassen, da die zugunsten des Beklagten vorgenommene Abänderung des angefochtenen Urteils auf einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruht, und der Frage einer Kaskoversicherung von dem Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Arbeit anvertrauten Kraftfahrzeugen ins gesamt grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die 1. Instanz auf DM 8.500,- und für das Berufungsverfahren auf DM 3.600,- festgesetzt.