Landgericht Osnabrück
Urt. v. 06.12.2013, Az.: 6 Ks / 710 Js 16781/13 - 10/13

Einschränkung der Schuldfähigkeit aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
06.12.2013
Aktenzeichen
6 Ks / 710 Js 16781/13 - 10/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 52431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2013:1206.6KS.710JS16781.0A

In der Strafsache gegen
xxx
geboren am xxx in xxx
wohnhaft xxx xxx____
__
zur Zeit xxx, xxx, xxx, ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Verteidiger:
Rechtsanwalt xxx
wegen Totschlags
hat das Landgericht Osnabrück - 6. Große Strafkammer (Schwurgericht) - in der Sitzung vom 07.10.2013 mit Fortsetzungen am 25.10.2013, 6.11.2013, 15.11.2013, 20.11.2013 und 28.11.2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht xxx als Vorsitzender
Richter am Landgericht xxx Richterin am Landgericht xxx als beisitzende Richter
Frau xxx
Herr xxx als Schöffen
Oberstaatsanwalt xxx an allen Terminen außer am 25.10.2013 und
28.11.2013,
Staatsanwältin xxx am 25.10.2013, Staatsanwalt xxx am 28.11.2013 als Beamte der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt xxx als Verteidiger
Rechtsanwalt xxx als Nebenklägervertreter
Justizobersekretärin xxx am 7.10.2013,
Justizobersekretärin xxx am 25.10.2013, 6.11.2013, 20.11.2013 und
28.11.2013,
Justizangestellte xxx am 15.11.2013 als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklage.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Absatz 4 StPO)

I. Persönliche Verhältnisse

Der - jetzt - 28 Jahre alte Angeklagte wurde in xxx als ältestes von insgesamt fünf Geschwistern geboren. Er siedelte 1991 mit der gesamten Familie nach Deutschland über, wohnte in xxx und wurde dort eingeschult. Er besuchte die Grundschule, Orientierungsstufe, dann die Hauptschule und erwarb schließlich 2002/2003 an der Fachschule für Technik in Bersenbrück den Realschulabschluss. Nach seinem neunmonatigen Grundwehrdienst begann er eine Ausbildung zum Werkzeugmechaniker in Osnabrück-Sutthausen bei Salzgitter Automotive Engineering, die er wegen erster psychischer Probleme sowie wegen Drogenkonsums - mit 16 Jahren begann er Alkohol zu konsumieren, mit 18 Jahren Drogen - nach eineinhalb Jahren abbrechen musste. Es zeichnete sich der Beginn einer Schizophrenie ab.

Während seiner Ausbildung bezog er eine eigene Wohnung in Georgsmarienhütte, die er auch noch nach Abbruch der Ausbildung für ca. zweieinhalb Jahre beibehielt, bis er 2007 nach Bremerhaven verzog. Er war dort ohne Arbeit und lebte von Hartz-IV. In Bremerhaven begab er sich auch in ambulante psychiatrische Behandlung. Die medikamentöse Behandlung erbrachte jedoch keine Besserung, und ein Aufenthalt in der Psychiatrie des Krankenhauses Bremerhaven-Reinkenheide beschränkte sich auf wenige Stunden.

Im Juni/Juli 2010 zog der Angeklagte nach Bramsche-Engter. Mit seinem Cousin mietete er eine Wohnung in der xxx. Er nahm eine Arbeitsstelle bei der Firma xxx an, die ihm bereits nach wenigen Monaten gekündigt wurde, weil der Angeklagte zu häufig krankgeschrieben gewesen war. Weil er sich mit seinem Cousin zerstritten hatte, suchte sich der Angeklagte nach Auszug seines Cousins zunächst eine andere Wohnung in Engter und zog schließlich Ende 2011 zurück in die xxx, jetzt zu seiner Lebensgefährtin Frau xxx. Zwischenzeitlich war der Angeklagte über eine Leiharbeitsfirma bei der Firma xxx beschäftigt; nach einer Umschulung zum Maschinenanlagenführer, die bis Februar 2013 dauerte, nahm er eine Stelle bei der Firma xxx in Engter im Lager- und Logistikbereich an, bei der er bis zu seiner Festnahme arbeitete.

Seine psychischen Probleme veranlassten ihn zu zeitweise verstärktem Alkohol- und Drogenkonsum. Nach einem ersten Kontakt zu dem Psychiater Dr. xxx in Bramsche in 2005 begab er sich dort ab November 2011 wieder in ambulante Behandlung bis der Angeklagte den Kontakt zu Dr. xxx im Oktober 2012 abbrach.

Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

  1. 1.

    Am 18.10.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Bersenbrück wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zunächst für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 20.5.2009 erlassen und der Strafmakel beseitigt.

  2. 2.

    Am 31.7.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Bersenbrück wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,-EUR.

  3. 3.

    Am 29.6.2009 verurteilte ihn das AG Langen (Kreis Cuxhaven) wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Bewährungszeit zuletzt bis zum 6.7.2014 verlängert wurde.

  4. 4.

    Am 16.11.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Bersenbrück wegen Erschleichens von Leistungen in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- EUR.

  5. 5.

    Am 19.5.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Bersenbrück wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- EUR.

  6. 6.

    Am 29.3.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Bersenbrück wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Sachbeschädigung in zwei Fällen und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte, der unter psychischen Problemen leidet, war in der Vergangenheit bereits wiederholt in psychiatrischer und neurologischer Behandlung. Ursprünglich wurden seine Probleme medikamentös mit Antidepressiva behandelt. Dies führte jedoch nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Es war vielmehr so, dass der Angeklagte unter depressiven Phasen und Unruhezuständen litt. Er. war aggressiv, leicht reizbar und hörte zeitweise Stimmen. In solchen Phasen versuchte er, sich durch den Konsum von Alkohol zu beruhigen und zu betäuben.

Entsprechend verhielt es sich auch am Tattag: Der Angeklagte hatte Probleme in seinem Beruf. Er war über die Zeitarbeitsfirma, bei der er beschäftigt war, neu vermittelt worden, kam aber auf der neuen Arbeitsstelle zurecht. Als er am 21.10.2011 von der Arbeit kam, fühlte er sich daher "fertig mit der Welt" und war psychisch erheblich angeschlagen. Um innerlich zur Ruhe kommen zu können, nahm er in erheblichem Maße Alkohol zu sich; er trank zu Hause Wodka und zwischendurch bei den Nachbarn mehrere kleinere Drinks.

Im Verlaufe des Abends kam die Lebensgefährtin des Angeklagten mit ihren beiden Kindern im Alter von 11 und 9 Jahren, die seinerzeit noch bei der Mutter lebten, nach Hause. Durch die starke Alkoholisierung des Angeklagten und seine Aggressivität gegen die Mutter stark verunsichert, benachrichtigten die Kinder fernmündlich ihren Vater in Münster, der sich aufgrund der Schilderung seiner Kinder veranlasst sah, seine ortsnah lebenden Eltern und seinen Bruder zu verständigen, damit diese schnellstmöglich zu dem Angeklagten fahren mögen, um die Kinder dort abzuholen.

Daraufhin erreichten als erste gegen 21.15 Uhr die Zeugen xxx und xxx, die Großeltern der Kinder, den Tatort an der xxx in Bramsche, betraten das Haus und fanden dort einen sehr aggressiven Angeklagten vor. Als sie mitteilten, dass sie einen Anruf ihres Sohnes erhalten haben und die Kinder mitnehmen wollen, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung und zu einem Gerangel zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten xxx, in dessen Verlauf der Angeklagte dem Zeugen xxx eine Unterarmgehhilfe entriss, damit um sich schlug und dabei die Geschädigte xxx am Kopf, im Bereich des linken Auges und der linken Gesichtshälfte traf. Ferner schlug der Angeklagte dem Zeugen xxx mit der Faust ins Gesicht und drückte ihm einen Daumen in das linke Auge. Der Zeuge xxx erlitt hierdurch Gesichts- und Schädelprellungen sowie eine kleine Risswunde im Augenwinkel links. Die Geschädigte xxx erlitt ein Hämatom am linken Auge, eine Schwellung der linken Gesichtshälfte sowie multiple Prellungen an Arm und Kopf.

Wutentbrannt verließ der Angeklagte schließlich das Haus, suchte sich einen Stock und schlug und trat mehrfach gegen den vor dem Haus geparkten Opel-Meriva des Zeugen xxx mit dem amtl. Kennzeichen xxx. Der Opel-Meriva wurde dadurch erheblich beschädigt; an dem Fahrzeug entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 3.450,00 EUR.

Sodann begab sich der Angeklagte zu dem auf der entgegengesetzten Straßenseite abgestellten Pkw Audi A8 des inzwischen eingetroffenen Zeugen xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx trat mit voller Wucht in die Fahrertür. An dem Firmenwagen entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.970,00 EUR brutto.

Als die hinzugerufenen Polizeibeamten xxx, xxx, xxx und xxx den Angeklagten von dem Grundstück entfernen und dem Polizeikommissariat Bramsche zuführen wollten, um weitere Angriffe auf die Geschädigten zu verhindern, weigerte sich der Angeklagte, das Grundstück freiwillig zu verlassen. Als daraufhin PK xxx und xxx jeweils einen Arm des Angeklagten ergriffen, sperrte sich dieser und versetzte einem der Polizeibeamten ohne Vorwarnung einen Kopfstoß in das Gesicht gegen die Oberlippe. Die nunmehr ebenfalls eingreifenden Polizeibeamtinnen xxx und xxx beleidigte er mit den Ausdrücken: "Fotzen, Wichser, Arschlöcher!" Auch nach Einsatz von Pfefferspray und Anlegung von Handfesseln sperrte und wehrte sich der Angeklagte massiv, wobei er die Beamten weiter als "Arschlöcher" beschimpfte und wiederholt versuchte, sie anzugreifen. Der Polizeibeamte, der den Kopfstoß von dem Angeklagten erhalten hatte, erlitt dadurch eine schmerzhafte Prellung der Oberlippe.

Die nach der Tat entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,99 ‰ sowie geringe Mengen von Benzodiazepinen auf.

Der ursprünglich am 15.4.2013 in der vorliegenden Sache erlassene, später auf den Tatvorwurf des Totschlags erweiterte Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück ist am 3.6.2013 aufgehoben und durch einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO ersetzt worden. Der Angeklagte befindet sich nach vorangegangener, ab dem 15.4.2013 vollzogener Untersuchungshaft seit Erlass des Unterbringungsbefehls in der forensischen Abteilung des AMEOS-Klinikums Osnabrück.

II. Feststellungen

xxx xxx und xxx hatten am 12.4.2013 die Wohnung im 1. Obergeschoß des Wohnhauses xxx in xxx bezogen und wollten am 13.4.2013 im Kreise ihrer Freunde eine Einweihungsparty feiern. Der Angeklagte, der früher selbst diese Wohnung bewohnt hatte und jetzt im Erdgeschoss des Hauses zusammen mit seiner Lebensgefährtin xxx wohnte, hatte ihnen im Laufe des Tages während des Einzugs geholfen, Möbel zu tragen. Zum Dank luden sie ihn zu ihrer um 20.00 Uhr beginnenden Einweihungsparty ein, seine Lebensgefährtin Frau xxx nahm die Einladung nicht wahr, da sie bis in den Abend arbeiten musste.

Der Angeklagte erschien pünktlich gegen 20.00 Uhr als erster Gast, als Gastgeschenk brachte er einen Blumenstrauß und eine - an diesem Tag von ihm gekaufte - Flasche Jägermeister mit. Er unterhielt sich im Laufe des Abends mit den Gastgeberinnen und den anderen hinzukommenden Gästen, fiel diesen allerdings durch eine gewisse Redseligkeit und Geschwätzigkeit auf, weil er zu jedem Thema "etwas zu sagen hatte", ferner dadurch, dass er auffallend häufig - im Abstand von 10 bis 15 Minuten - die Toilette aufsuchte.

Während eines kurzen Aufenthalts auf dem Balkon, wo er zusammen mit xxx keine Zigarette rauchte, hob er xxx kurz hoch mit der Bemerkung, er könne ihn -xxx- jetzt auch vom Balkon schmeißen. Der Angeklagte trank im Laufe des Abends Bier, später auch den von ihm mitgebrachten Jägermeister. Da die anderen Partygäste trotz seiner Aufforderungen, mit ihm davon zu trinken, dies ablehnten, trank er schließlich etwa ein Viertel bis ein Drittel der Flasche allein. Das Verhalten des Angeklagten, das als Symptom seiner psychischen Erkrankung einzuordnen ist, wurde von den anderen Gästen zunehmend als nervig empfunden.

Um 23.47 Uhr kam es im Bereich Bramsche und damit auch in der Wohnung zu einem Stromausfall, so dass Kerzen aufgestellt wurden. Nach dem Verlöschen des Lichts wurde der Angeklagte auffällig, ohne dass die anderen Anwesenden hierzu Anlass geboten hätten; so forderte er sie auf "Hört auf zu lachen!", woraufhin ihm xxx als Gastgeberin entgegnete, in ihrer Wohnung dürfe so viel gelacht werden, wie jeder wolle. Zudem rief er Beleidigungen in den Raum ("Arschlöcher", "Halt die Fresse!"), was einige der Anwesenden in Angst versetzte.

Diese Pöbeleien nahm xxx zum Anlass, den Angeklagten zu bitten aufzuhören, da er die Stimmung "runterziehe". Der Angeklagte baute sich daraufhin vor xxx auf. Auf dessen Frage, was das denn solle, reichte der Angeklagte ihm die Hand, als wolle er sich entschuldigen. Tatsächlich zog er die ihm von xxx gereichte Hand nach unten. Als xxx die Gastgeberin xxx fragte, ob der Angeklagte nun gehen solle, und diese bejahte, begleitete xxx den Angeklagten in den Wohnungsflur, wobei der Angeklagte diesem Ansinnen freiwillig nachkam. In dem Augenblick, als sie den Flur erreichten, kehrten xxx und xxx in Begleitung der Lebensgefährtin Frau xxx in die Wohnung zurück. Beide hatten angesichts des ausfälligen Verhaltens des Angeklagten Frau xxx in ihrer darunterliegenden Wohnung aufgesucht und sie zu Hilfe geholt; sie sollte den Angeklagten mit nach unten nehmen.

Auf die an den Angeklagten gerichtete Frage von Frau xxx, was er da mache, schlug die Stimmung des Angeklagten erneut um, und er wurde aggressiv. Nachdem der Angeklagte xxx angegriffen hatte, kam es zu einem Handgemenge im Flur, bei dem zunächst der Angeklagte xxx und anschließend xxx den Angeklagten im Schwitzkasten hatte. xxx und xxx griffen in die heftige Auseinandersetzung, die sich in das Treppenhaus verlagerte, ein, xxx etwas später, nach dem xxx ihn zur Hilfeleistung aufgefordert hatte. Nach Verlagerung des Geschehens in das Treppenhaus, Schlägen gegen den Angeklagten und Festhalten seiner Arme durch xxx beruhigte sich der Angeklagte plötzlich, wehrte sich nicht mehr und fragte, was passiert sei. In Begleitung seiner Lebensgefährtin ging er schließlich die Treppe hinunter in die eigene Wohnung.

Hier begab sich der Angeklagte in die Küche, nahm ein ca. 30 cm langes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 cm aus der Schublade und eilte aus der Wohnung. Im Flur rief er: "Ich bring den um" und lief die Treppe hinauf zur Wohnungstür der Wohnung xxx. Hinter der Wohnungstür hielten sich xxx sowie xxx auf, als sie bemerkten, dass der Angeklagte zurückkehrte. Obwohl xxx aus Angst vor einer unberechenbaren Reaktion des Angeklagten die Tür abschließen wollte und xxx aufforderte, die Tür zu zulassen, öffnete xxx aus unbekannten Gründen die Wohnungstür. Der Angeklagte stürmte geradeaus und zielstrebig auf xxx zu und stach in Tötungsabsicht auf ihn ein. Dabei traf er zum Einen den Mittelfinger der rechten Hand, zum Anderen die linke Oberbauchregion.

Während xxx aufschrie und mit der Bemerkung "Der hat ein Messer!" in das Wohnzimmer ging, kam der Angeklagte im Bereich der Wohnungseingangstür zu Fall; xxx kniete sofort auf ihn. Er wurde später von xxx erst unterstützt und dann abgelöst. Nachdem Hinrichs den Angeklagten alleine noch eine Zeit "bewacht" hatte, ging auch er aus Ungewissheit darüber, wie sich die Lage entwickeln könnte, in das Wohnzimmer, wo sich die anderen Gäste - mit Ausnahme von xxx aufhielten. Der Angeklagte stand auf, ging durch die Wohnung in das Schlafzimmer der Gastgeberin xxx und traf dort auf xxx ohne allerdings auf sie zu reagieren. xxx zog sich daraufhin aus Angst ebenfalls in das Wohnzimmer zu den anderen Gästen zurück. Der Angeklagte ging in seine Wohnung und legte sich schlafen. Die um 00.18 Uhr eintreffenden Polizeibeamten nahmen ihn dort widerstandslos fest.

Durch den Stich in den Bauch wurden bei xxx die Bauchdecken, der Magen, der obere Anteil der den Darm versorgenden Schlagader und Vene, die linke Nierenvene und die Körperhauptschlagader verletzt, wobei der Stichkanal bis zum Unterrand des zwölften Brustwirbelkörpers der Wirbelsäule im knöchernden Anteil reichte.

xxxx war anfangs noch ansprechbar und wurde nach notärztlicher Versorgung vor Ort in das Marienhospital Osnabrück eingeliefert, wo er insgesamt fünfmal operiert wurde und im Laufe der fünften Operation am 16.4.2013 infolge eines als Komplikation zur Primärverletzung entstandenen Multiorganversagens verstarb, wobei sich insbesondere die Dünndarmnekrose als inoperabel darstellte.

Der von dem Angeklagten im Laufe des Abends konsumierte Alkohol führte zu einer Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von rückgerechnet 2,3‰. Zum Zeitpunkt der Tat litt der Angeklagte unter einer akuten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie bei akuter Alkoholintoxikation, die - bei unberührter Einsichtsfähigkeit - seine Steuerungsfähigkeit sicher erheblich einschränkte, möglicherweise sogar aufhob.

Aufgrund dieser Erkrankung sind durch den Angeklagte weitere gleichartige Straftaten gegenüber einem nicht eingrenzbaren Täterkreis zu erwarten, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich ist.

III. Schuldfähigkeit des Angeklagten

Der Angeklagte war in seiner Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sicher erheblich eingeschränkt, möglicherweise war sie sogar aufgehoben.

1. Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. xxx die die Kammer nachvollzogen und ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat, stellt sich der psychische Zustand des Angeklagten wie folgt dar:

Bei dem Angeklagten besteht diagnostisch eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) und zum Tatzeitpunkt auch eine akute Alkoholintoxikation (bei anamnestisch bestehender Politoxikomanie bei - zum Begutachtungszeitpunkt - gegenwärtiger Abstinenz in beschützender Umgebung).

Diese Diagnose ist gesichert aufgrund der Angaben des Angeklagten in den beiden Explorationstermineh mit dem Sachverständigen Dr. xxx in denen der Angeklagte Angaben zur Biographie, zu seinem Suchtverhalten und zu seiner Krankengeschichte machte (dazu sogleich a) und bereits oben I.), ferner durch die vom Angeklagten mitgeteilten Wahrnehmungen zum Tatgeschehen (dazu b)) und das festgestellte Verhalten in der Tatsituation (dazu unten c).

a) Der Angeklagte suchte erstmals 2002/2003 einen Nervenarzt auf, weil er "paranoide Vorstellungen" hatte; er hörte Stimmen, wobei sich die Symptome auch körperlich auswirkten. Hinzutraten Schuldgefühle dafür, dass er im Alter von etwa 14 Jahren über ein Jahr lang "Doktorspiele" mit seiner sieben Jahre jüngeren Schwester gemacht hatte. Der Angeklagte hatte die Befürchtung deswegen bestraft, gequält und hypnotisiert zu werden.

Das Gefühl, von Geistern oder Menschen missbraucht zu werden, hörte fortan nicht auf. Der Angeklagte war nach seiner eigenen Einschätzung zwischenzeitlich "psychisch fertig" mit der Welt, weil er weiter Stimmen gehört hat, war von dem Gefühl beherrscht, keine Kontrolle mehr über die eigenen Gedanken zu haben, und hatte das Gefühl, unter Hypnose zu Stehen. Dies veranlasste ihn dazu, sich in Bremerhaven in neurologische Behandlung zu begeben. In diese Zeit fällt seine Beschäftigung mit Dämonologie, was zur Folge hatte, dass er das Gefühl hatte, sich selbst mindestens einen Dämon geschaffen zu haben, der ihn quälte. Hierbei zog er aber auch in Erwägung, dass es Satanisten - und nicht Dämonen - seien, die ihn quälten. Mittlerweile ist der Angeklagte sicher, dass es sich um Dämonen handele, weil in die Justizvollzugsanstalt niemand hineinkommen könne, der ihn quälen könne. Er ist sich weiter ziemlich sicher, dass er sich in einer zweiten Dimension verdoppele, ein zweites Ich habe und die Leute anfangen, ihn zu schlagen. Der Angeklagte kann für sich einen Geistkörper herstellen und dann spüren, wie er geschlagen werde. Dieses Schlagen tritt auf, wenn er Angst hat und wenn er die Bibel liest, ferner wenn er sich auf das Vorhandensein des Schlagens konzentriert. Das Stimmenhören hat sich vor einigen Monaten zurückgebildet, es ist nach Angaben des Angeklagten "einfach weg" gewesen und hat sich in ein "Grummeln aus dem Bauch" gewandelt, was ihm weiterhin eine Welt vermittelt, die nicht real ist.

Damit bestehen bei dem Angeklagten die Kernsymptome einer Schizophrenie seit etwa seinem 20. Lebensjahr. Auf der Grundlage der ihm als behandelndem Psychiater gemachten Angaben des Angeklagten hat Dr. xxx eine paranoid-halluzinatorische Psychose diagnostiziert. Die medikamentöse Behandlung mit - zuletzt - Amisulprid empfand der Angeklagte als wirksam. Sein gebesserter Zustand veranlasste ihn nach dem Kontaktabbruch zu Dr. xxx schließlich, die Medikamente aus eigener Entscheidung im Februar 2013 abzusetzen/Seitdem ist seine Erkrankung unbehandelt.

b) Zu seinen Wahrnehmungen der Tatsituation hat der Angeklagte gegenüber Dr. xxx in zwei Explorationsterminen teilweise sich ergänzende Angaben gemacht, wobei der Angeklagte aber Gedächtnislücken bekundete.

Er sei zwischenzeitlich unten in der eigenen Wohnung gewesen, wo ihm eine Stimme gesagt habe, das Messer wieder hinzulegen, während eine andere Stimme ihm ganz ruhig gesagt habe "Das lasse ich mir nicht gefallen!". Seine Seele sei so einfach weggedrängt worden. Im Übrigen konnte sich der Angeklagte noch an den Stromausfall erinnern und dass er mit anderen im Flur gestanden habe, wo es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Als er auf den Boden gedrückt worden sei, sei er wieder "bei Verstand" gewesen.

In dem zweiten Explorationstermin hat der Angeklagte darüber hinaus geschildert, dass er den Teufel auf dem Treppenabsatz vor der Wohnung hat sitzen sehen. Es sei eine dunkle Gestalt mit Licht in den Augen gewesen. Er habe an dem Teufel auf der Treppe vorbelaufen können, der ihn nur ausgelacht habe. Es sei auch der Teufel gewesen, der ihm in seiner Wohnung gesagt habe, sich das Ganze nicht gefallen zu lassen.

Er sei mit dem Messer wieder hochgegangen und nach Öffnen der Wohnungstür sei er "in den xxx hineingelaufen". Nach der Tat habe er für kurze Zeit realisiert, jemanden verletzt zu haben. Er sei dann runter in die eigene Wohnung gegangen und habe sich schlafen gelegt. Er könne sich nur vage daran erinnern, ein Messer in der Hand gehalten zu haben, ebenso vage, dass ihn die Polizei später festgenommen habe.

c) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. xxx zeigte sich in der Tatsituation eine produktive Symptomatik der bestehenden Grunderkrankung. Für diese ist ein Ausbruch in Situationen mit akuter kognitiver Überforderung kennzeichnend, wie sie sich etwa in der Vergangenheit im Zusammenleben mit seinem Cousin gezeigt hat. In der tatsituation bestand eine Risikosituation für eine Überforderung aufgrund der Vielzahl der Partygäste, des mehrstündigen Aufenthalts auf der Party und der Menge der auf den Angeklagten einströmenden Informationen. Er reagierte hierauf mit dem Versuch, sich durch die häufigen Gänge zur Toilette der für ihn belastenden Situation zu entziehen, und er trank Alkohol, der ihm in der Vergangenheit subjektiv das Gefühl der Besserung verschafft hatte, ihn aber - wie die beiden letzten Vorverurteilungen zeigen - auch hat aggressiv werden lassen. Die mit dem Stromausfall verbundene Dunkelheit erschwerte für ihn die Orientierung und machte die Situation zusätzlich unübersichtlich und belastend. Das am Tatabend gezeigte Verhalten - häufige Toilettengänge, Hochheben des Zeugen xxxx auf dem Balkon, Pöbeln nach dem Stromausfall - erweist sich so als Symptom seiner Erkrankung.

Mit dieser Symptomatik und einer unter Alkohol zunehmenden Wahndynamik traf eine Kränkungssituation zusammen, indem er zunächst gebeten wurde, die Wohnung zu verlassen und in dieser Lage kurze Zeit später im Bereich der Wohnungstür mit seiner Lebensgefährtin zusammentraf. Dies führte zu einem "Kippen" der Situation: Der Angeklagte, wurde körperlich aggressiv, weil er aufgrund der durch die Schizophrenie bedingte Störung der Emotionsregulierung die Kränkungssituation nicht mehr anders verarbeiten konnte. Insoweit besteht eine Parallelität zu dem Verhalten gegenüber Polizeibeamten in der Vergangenheit, bei dem der Angeklagte ebenfalls aus einem Gefühl der Beeinträchtigung heraus ihnen gegenüber aggressiv geworden ist und Widerstand geleistet hat.

Kennzeichnend für das Krankheitsbild des Angeklagten ist dabei, dass er als "geordneter Wahnkranker" erscheint, der ein nach außen weitgehend geordnetes Erscheinungsbild zeigt und nur in geringem Maße auffällt, andererseits aber die für einen Schizophrenen typische Reizoffenheit aufweist.

2. In der Tatsituation bestand bei dem Angeklagten eine produktive psychotische Symptomatik durch ein wahnhaftes Beeinträchtigungserleben, das aufgrund seiner Grunderkrankung motivatorisch eine zentrale Rolle für sein fremdaggressives Verhalten spielte und krankheitsbedingt mit einer massiven Beeinträchtigung der Impulssteuerung zusammentraf, was seine Handlungsmöglichkeiten erheblich einschränkte.

Daher ist bei dem Angeklagten von einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit - bei im Übrigen erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit - aufgrund der bestehenden Grunderkrankung sicher auszugehen. Angesichts seiner Äußerungen in der weiteren Exploration durch den Sachverständigen, wonach er außerhalb der Wohnung auf dem Treppenabsatz den Teufel habe sitzen sehen und die inneren Stimmen vom Teufel herrührten, kann aufgrund der konkreten Möglichkeit weitergehender optischer und akustischer Halluzinationen eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden.

IV. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat den Tatbestand des Totschlags erfüllt, indem er einen anderen Menschen vorsätzlich getötet hat, ohne Mörder zu sein, § 212 Absatz 1 StGB.

Der Angeklagte war - wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. xxx ergibt - trotz seiner psychischen Erkrankung - zur Bildung eines natürlichen Vorsatzes in der Lage. Mit der Tat ist er seinem Handlungsimpuls gefolgt, der ihn veranlasste, xxx zu töten. Dies kündigte er an ("Den bring ich um!") und die Handlung war eingebettet in die Beschaffung des Tatwerkzeugs und die - relativ zum Tatimpuls - folgerichtige Umsetzung des Impulses, bei dem er nach den Ausführungen des Sachverständigen erkennen konnte, Unrecht zu tun, mithin mit erhaltener Einsichtsfähigkeit handelte.

Soweit der Angeklagte damit mit natürlichem Tötungsvorsatz handelte, verübte er die Tat in der Vorsatzform der Absicht. Dies ergibt aus den dargelegten Tatumständen: das Holen des Tatwerkzeugs, die Ankündigung der Tat und das anschließende wuchtige Zustoßen mit dem Messer, dessen Klinge vollständig und mit der Spitze bis zur Wirbelsäule in den Körper eindrang, lässt nur den Schluss zu, dass es dem Angeklagten auf die Tötung von xxx ankam und er vorsätzlich in der Form der Absicht handelte.

Die Schuldfähigkeit des Angeklagten kann aufgrund der bei ihm bestehenden langjährigen und schweren Erkrankung nicht sicher festgestellt werden. Deshalb ist er von dem sich aus der zugelassenen Anklage ergebenden Schuldvorwurf des Totschlags freizusprechen.

V. Unterbringung

Es ist jedoch gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 63 StGB liegen vor:

1. Der Angeklagte hat als rechtswidrige Tat einen Totschlag begangen, wobei sicher festzustellen ist, dass seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat erheblich vermindert war.

2. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Bei dem bei dem Angeklagten diagnostizierten Krankheitsbild einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und einer anamnestisch bestehenden Polytoxikomanie mit dissozialen Persönlichkeitszügen ist davon auszugehen, dass das im Laufe der Zeit chronifizierte Wahngebäude dauerhaft bestehen bleibt, sofern es nicht behandelt wird. Die in der Anlasstat wirksam gewordene produktiv psychotische Symptomatik in Form eines akuten wahnhaften Beeinträchtigungserlebens mit eventuell auftretenden akustischen und optischen Halluzinationen spielt dabei - wie dargelegt - motivatorisch eine zentrale Rolle für sein fremdaggressives Verhalten. Die bestehende Alkoholisierung wirkte dabei (lediglich) als Katalysator für die Wahnthematik und Wahndynamik, so dass die bestehende Grunderkrankung einerseits seine Schuldfähigkeit bei der Tat beeinträchtigt hat, andererseits aber diese Defektquelle - bei entsprechenden Konstellationen - in Zukunft weitere Straftaten ähnlichen Ausmaßes zur Folge haben kann.

Damit besteht der nach der Rechtsprechung erforderliche symptomatische Zusammenhang dahin, dass die Tatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung zumindest mitausgelöst worden ist und dass auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen (BGH, Beschluss vom 28.3.2012 - 2 StR 614/11 Tz. 4 unter Hinweis auf BGHSt 34, 22, 27; BGH NStZ 1991, 528 [BGH 29.05.1991 - 3 StR 148/91]; NJW 1998, 2986, 2987 [BGH 21.04.1998 - 1 StR 103/98]; Fischer, StGB 59. Aufl. § 63 Rn. 14 mwN).

Der Sachverständige Dr. xxx hat dabei dargelegt, dass eine vergleichbare produktive Symptomatik wie in der Tatsituation bei unbehandelter Erkrankung jederzeit wieder auftreten kann. Die Gefährlichkeit des Angeklagten zeigt sich dabei insbesondere an früheren Widerstandshandlungen, die - wie die vorliegende Tat - belegen, dass er gerade auch im engen Kontakt mit anderen Menschen und in Alltagssituationen zu Gewälttätigkeiten neigt.

Insgesamt besteht damit eine höhere und über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 31.5.2012 - 3 StR 99/12 m.w.N.) weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. Hierbei wird die Gefährlichkeit des Angeklagten gegenüber der Allgemeinheit noch dadurch erhöht, dass es sich bei ihm um einen geordneten Wahnkranken handelt, bei dem die Symptome seiner Krankheit in eine scheinbar unbeeinträchtigte Lebensführung eingebettet und für außenstehende Dritte nicht erkennbar sind, so dass für sie auch kein Anlass besteht, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Die früheren Widerstandhandlungen wie auch die jetzige Tat belegen, dass die Zielrichtung seiner Gewalttätigkeit nicht auf bestimmte Personen verengt ist, so dass er auch für die Allgemeinheit gefährlich ist.

3. Angesichts der Gefahr zukünftiger, krankheitsbedingter gleichartiger Gewalttaten ist die Unterbringung auch verhältnismäßig, § 62 StGB.

4. Die Chronifizierung des Krankheitsbildes und die fehlende Compliance des Angeklagten machen dabei eine Behandlung in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus erforderlich, so dass eine Aussetzung der Unterbringung zum jetzigen Zeitpunkt ausscheidet.

VI. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Absatz 1 StPO, diejenige zur Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenklage auf § 472 StPO.