Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.04.1997, Az.: 4 L 3821/96
Zuerst angegangener Leistungsträger; Bestreiten der Leistungspflicht; Bestehen der Leistungspflicht; Endgültige Leistung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.04.1997
- Aktenzeichen
- 4 L 3821/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0410.4L3821.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 24.04.1996 - 3 A 4400/91
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 2 SGB I
- § 43 SGB I
- § 102 SGB X
- § 107 SGB X
Fundstelle
- ND MBl 1997, 943
Amtlicher Leitsatz
Der zuerst angegangene Leistungsträger, der seine Leistungspflicht bestreitet, muß auf Antrag auch dann vorläufig Leistungen erbringen, wenn der Berechtigte ihn für leistungspflichtig hält und deshalb "endgültige" Leistungen beantragt; denn soweit dem Berechtigten die Leistung zusteht, ist sie für ihm immer "endgültig"; sie ist nur für den zuerst angegangenen Leistungsträger "vorläufig", solange im Erstattungsverfahren nicht geklärt ist, welcher Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.