Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.04.1997, Az.: 4 L 3821/96

Zuerst angegangener Leistungsträger; Bestreiten der Leistungspflicht; Bestehen der Leistungspflicht; Endgültige Leistung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.04.1997
Aktenzeichen
4 L 3821/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0410.4L3821.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 24.04.1996 - 3 A 4400/91

Fundstelle

  • ND MBl 1997, 943

Amtlicher Leitsatz

Der zuerst angegangene Leistungsträger, der seine Leistungspflicht bestreitet, muß auf Antrag auch dann vorläufig Leistungen erbringen, wenn der Berechtigte ihn für leistungspflichtig hält und deshalb "endgültige" Leistungen beantragt; denn soweit dem Berechtigten die Leistung zusteht, ist sie für ihm immer "endgültig"; sie ist nur für den zuerst angegangenen Leistungsträger "vorläufig", solange im Erstattungsverfahren nicht geklärt ist, welcher Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.