Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.04.1997, Az.: 4 L 7050/95

Alleinstehender Sozialhilfeempfänger; Notwendiger Bedarf; Waschmaschine; Anderweitige Möglichkeit zum Wäschewaschen; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.04.1997
Aktenzeichen
4 L 7050/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0423.4L7050.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück 21.09.1995 - 4 A 259/94

Fundstellen

  • DVP 1998, 81
  • NdsRpfl 1997, 232

Amtlicher Leitsatz

Eine Waschmaschine gehört jedenfalls für die Zeit 1995 zum notwendigen Bedarf eines alleinstehenden Sozialhilfeempfängers, es sei denn, diesem ist die Inanspruchnahme einer anderweitigen Möglichkeit zum Wäschewaschen (zB einer vom Vermieter bereitgestellten Gemeinschaftswaschmaschine oder eines Waschsalons) im Einzelfall möglich und zumutbar (Änderung der Rechtsprechung).