Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.04.1997, Az.: 4 L 7050/95
Alleinstehender Sozialhilfeempfänger; Notwendiger Bedarf; Waschmaschine; Anderweitige Möglichkeit zum Wäschewaschen; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.04.1997
- Aktenzeichen
- 4 L 7050/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0423.4L7050.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück 21.09.1995 - 4 A 259/94
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 BSHG
- § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG
Fundstellen
- DVP 1998, 81
- NdsRpfl 1997, 232
Amtlicher Leitsatz
Eine Waschmaschine gehört jedenfalls für die Zeit 1995 zum notwendigen Bedarf eines alleinstehenden Sozialhilfeempfängers, es sei denn, diesem ist die Inanspruchnahme einer anderweitigen Möglichkeit zum Wäschewaschen (zB einer vom Vermieter bereitgestellten Gemeinschaftswaschmaschine oder eines Waschsalons) im Einzelfall möglich und zumutbar (Änderung der Rechtsprechung).