Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.04.1997, Az.: 4 L 5793/96

Sozialhilfe; Notfall; Begriff; Besonderer Notfall; Aufgabe der Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.04.1997
Aktenzeichen
4 L 5793/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0423.4L5793.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 30.01.1996 - 3 A 1766/95 Hi

Fundstelle

  • NdsRpfl 1997, 232

Amtlicher Leitsatz

1. Ein "Notfall" iS des § 119 Abs 1 BSHG (F: 1993) ist eine Sachlage, in der plötzlich und unvorhergesehen für den Betreffenden nachteilige Veränderungen eintreten, die zwar dessen Existenz tief berühren, jedoch in aller Regel innerhalb einer mehr oder minder kurzen Zeitspanne wieder (vollständig) beseitigt werden können. Das Merkmal des "besonderen" Notfalls setzt voraus, daß der Mangel (= Not) in hervortretender Weise existenzielle Güter betrifft (wie Beschl vom 24.11.1993 - 4 M 4720/93 -, NVwZ 1995, 1137 = DÖV 1994, 482 = FEVS 44, 374; Urt vom 28.02.1996 - 4 L 7676/95 -, Vnb).

2. Die in Art 1 Abs 1 GG anknüpfende Beschreibung der Aufgabe der Sozialhilfe in § 1 Abs 2 S 1 BSHG verbietet es, Anforderungen an einen Hilfesuchenden zu stellen, die ihn in eine ausweglose Lage bringen. Das kann (im Bereich der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland) der Fall sein, wenn dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten ist, nach Deutschland zurückzukehren und hier Hilfe entgegenzunehmen, ihm aber ohne die beantragte Hilfe im Ausland existenzielle Not oder nicht wiedergutzumachende schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen unmittelbar drohen. In diesem Ausnahmefall ist Hilfe auch dann zu gewähren, wenn die Voraussetzungen eines "besonderen Notfalls" nicht (alle) erfüllt sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).