Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.04.1997, Az.: 8 L 1490/96
Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschaftsvertrag; Fachlich-technisches Weisungsrecht; Betriebsleiter; Andere Tätigkeit; Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.04.1997
- Aktenzeichen
- 8 L 1490/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0421.8L1490.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 4 S. 2 HwO
- § 13 Abs. 1 HwO
- § 13 Abs. 3 HwO
Fundstelle
- GewArch 1997, 420
Amtlicher Leitsatz
1. Für einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der gleichzeitig Betriebsleiter eines Handwerksbetriebes im Sinne der HwO sein soll, muß ausdrücklich eine Bestimmung über das fachlich-technische Weisungsrecht in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Der Verzicht auf eine derartige Bestimmung im Gesellschaftsvertrag zwingt zu dem Schluß, daß ein der Handwerkskammer gegenüber lediglich als Betriebsleiter bezeichneter Gesellschafter diese Funktion in der GbR mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht innehat, sie jedenfalls aber nicht, gestützt auf verbindliche Vertragsabreden, durchsetzen kann.
2. Einer effektiven und ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Aufgaben eines Betriebsleiters steht eine gleichzeitige anderweitige Vollzeitbeschäftigung entgegen. Zwar kann es in Einzelfällen zulässig sein, daß ein Handwerksmeister mehr als einen Handwerksbetrieb als technischer Betriebsleiter überwacht. Dies kommt aber nur für selbständige Handwerksmeister in Betracht, die diese Aufgabe auf der Grundlage freier eigener zeitlicher Disposition wahrnehmen können.