Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 20.04.2005, Az.: 6 A 153/03
Anforderung; Bereich; Berufsfreiheit; Eintragung; Freiheit; Identifikationswirkung; Kunst; Künstlername; Personalausweis; Verkehrsgeltung; Öffentlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 20.04.2005
- Aktenzeichen
- 6 A 153/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 51052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 3 PersAuswG
- § 4 PersAuswG
- Art 12 Abs 1 GG
- Art 2 Abs 1 GG
- Art 5 Abs 3 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Anforderungen an einen Künstlernamen. Ein Künstlername ist nicht nur bei entsprechender Identifikationswirkung im öffentlichen Bereich in den Personalausweis einzutragen.
Tatbestand:
Der Kläger stellte im Laufe des Jahres 2002 bei der Beklagten einen mündlichen Antrag auf Eintragung seines Künstlernamens D. E. in den Personalausweis. Durch Bescheid vom 24.02.2003 lehnte die Beklagte den Antrag mit folgender Begründung ab:
Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften habe der Antragsteller in Zweifelsfällen durch geeignete Unterlagen darzutun, dass er unter dem angegebenen Künstlernamen bekannt sei. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass er unter diesem Namen in einem Künstlerverband oder einer Agentur geführt werde.
Die vom Kläger lediglich vorgelegten Ausschnitte aus Osnabrücker Zeitungen befassten sich mit der Neueröffnung seines Ladenlokals im August 2002. Die Neue Osnabrücker Zeitung schreibe im Zusammenhang mit dem Namen D. E. von einem „Spitznamen aus Inselzeiten“. Das Osnabrücker Sonntagsblatt erwähne den Namen überhaupt nicht. Aus der ferner vorgelegten Erklärung des Bundesverbandes Bildender Künstler e. V. gehe nicht hervor, dass der Kläger dem Verband angehöre noch der Verband den Kläger unter dem Namen D. E. führe. Der Kläger habe keine Belege dafür vorgelegt, dass er unter dem von ihm gewählten Künstlernamen einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt habe.
Der Kläger legte dagegen mit folgender Begründung Widerspruch ein:
Seit 1997 male er unter dem Pseudonym D. E.. Er sei unter diesem Namen nicht nur in Deutschland, sondern auch in Spanien bekannt.
Spätestens seit der Eröffnung seiner Galerie in Osnabrück, F. und dem o. a. Artikel in der Neuen Osnabrücker Zeitung im August 2002 sei er in der Region unter seinem Künstlernamen bekannt. Die Stadt Osnabrück habe ihn unter diesem Namen in der Informationsbroschüre zur Kulturnacht am 17.08.2002 erwähnt. In einem weiteren Artikel in der NOZ vom 03.05.2003 sei von dem Künstler D. E. die Rede. Auf Grund eines ddp-Beitrages vom Oktober 2003 seien in 160 Zeitungen Beiträge über ihn erschienen. U. a. aus einem Artikel in der Zeitschrift auto motor sport vom 01.10.2003 ergebe sich, dass er als Künstler tätig sei und seit langem den Künstlernamen D. E. trage. Diese Medienpräsenz belege, dass er unter seinem Künstlernamen in der Öffentlichkeit bekannt sei.
Er habe seinen Künstlernamen zwischenzeitlich beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke angemeldet.
Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch durch Bescheid vom 04.11.2003 zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt:
Künstlernamen seien Namen, unter denen Personen in bestimmten Lebensbereichen aufträten. Sie hätten innerhalb des Kreises, für den sie bestimmt seien, eine ähnliche Funktion wie der nach bürgerlichem Recht zu führende Name.
Die grundsätzlich zulässige Eintragung eines Künstlernamens in den Personalausweis sei vordringlich unter dem Aspekt zu beurteilen, ob diese notwendig bzw. hilfreich sei, eine Person zu identifizieren. Dabei sei auf die Sicht des zur Personenkontrolle berechtigten Personals (etwa Polizei oder Bundesgrenzschutz) abzustellen. In diesem Zusammenhang sei die Eintragung nur dann hilfreich, wenn eine Person nur unter einem Künstlernamen bekannt sei und die Vorlage eines Ausweispapiers lediglich mit dem korrekten personenstandsrechtlichen Namen (ohne zusätzlichen Künstlernamen) zu Irritationen bei dem zur Personenkontrolle berechtigten Personal führen könnte.
Die Anmeldung des Künstlernamens als Wortmarke sei (allein) nicht geeignet, die Bekanntheit einer Person unter diesem Namen darzulegen. Entsprechendes gelte für den Fall, dass ein Antragsteller bei einem Berufsverband unter einem Künstlernamen geführt werde.
Daraus, dass der Kläger seit ca. 1 Jahr eine Galerie unter der Bezeichnung D. E. führe, folge nicht, dass der Inhaber diesen Namen führe bzw. unter diesem Namen bekannt sei. Seine Werke zeichne der Kläger mit einem schlichten „R“.
In den vom Kläger beigebrachten Zeitungsausschnitten werde der Name D. E. zum Teil lediglich als Spitzname aus Inselzeiten beschreiben, teilweise nur im Nachgang zum bürgerlichen Namen des Klägers (A. B.) oder gar nicht erwähnt.
Der vorgelegte Bescheid der Künstlersozialkasse Wilhelmshaven vom 10.03.2003 könne als Nachweis für die Bekanntheit des Klägers keine Berücksichtigung finden, da diese ein wirtschaftliches Interesse daran habe, möglichst viele Versicherungsnehmer an sich zu binden.
Der Kläger hat dagegen am 05.12.2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt:
Er sei nicht mehr allein unter seinem bürgerlichen Namen A. B., sondern als Künstler unter seinem Künstlernamen bekannt. Dieser Name sei von § 12 BGB geschützt.
Die Zugriffe auf seine Web-Site im Internet würden seit dem 03.10.2003 erfasst. Im November 2003 sei 772-mal und am 01.12.2003 86-mal darauf zugegriffen worden. Die Spitzenwerte lägen bei 195 Zugriffen täglich. Davon stamme ein beachtlicher Anteil aus dem Ausland.
In dem Zeitraum von Mitte Juli 2002 bis November 2003 habe er 300 Werke verkauft. Viele seiner Gemälde seien außerhalb seiner Galerie in Schaufenstern Osnabrücker Geschäfte ausgestellt.
Er sei Künstler mit dem Künstlernamen D. E.. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BPAuswG sei der Künstlername in den Personalausweis aufzunehmen. Es handele sich dabei nicht um eine Ermessensnorm. Maßgeblich für die Eintragung sei, dass der Künstlername durch Verkehrsgeltung individuelle Unterscheidungskraft besitze und geeignet sei, eine Person von einer anderen zu unterscheiden. Diese Voraussetzungen träfen auf seinen Künstlernamen zu. Er sei nicht nur einem kleinen begrenzten Kreis unter seinem Künstlernamen bekannt. Die Bekanntheit beschränke sich auch nicht auf ein bestimmtes Presseerzeugnis, welches nur von einem begrenzten Personenkreis gelesen werde. Sein Künstlername finde durch die Presseagentur ddp Verbreitung (z. B. Eulenspiegel, Osnabrücker Sonntagszeitung, NOZ, Schweriner Volkszeitung, auto motor sport). Die Presse berichte über ihn, weil er in der Öffentlichkeit bekannt sei. Auch durch seine Internetpräsenz habe der Name Verkehrsgeltung erworben. Ohne diese hätte sich seine Kunst nicht derart verbreitet.
In vielen Presseartikeln werde er ausschließlich mit seinem Künstlernamen erwähnt. Wie er seine Werke signiere, sei unerheblich. Im übrigen signiere er nicht mit einem schlichten „R“; vielmehr handele es sich um eine Kombination aus den Initialen D und R und dem weiteren, durch eine Linie dargestellten Namenszug.
Es könne nicht darauf abgestellt werden, inwieweit es ohne Aufnahme in den Personalausweis bei zur Personenkontrolle Berechtigten zu Irritationen kommen könne und eine Verwechselung möglich sei. Ein bestimmter Bekanntheitsgrad, wie ihn die Beklagte fordere, sei nicht Voraussetzung für die Eintragung in den Personalausweis. Insbesondere sei ein Bekanntheitsgrad wie im Falle von Rex Gildo und Roy Black nicht erforderlich. Es sei allein maßgeblich, ob er unter dem Künstlernamen bekannt sei und dieser Name innerhalb des Kreises, für den er bestimmt sei, eine ähnliche Funktion habe wie der bürgerliche Name.
Der Personalausweis diene nicht allein der Personenkontrolle, sondern könne gemäß § 4 BPAuswG auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier verwendet werden. Durch Eintragung seines Künstlernamens könne er sich gegenüber potentiellen Käufern seiner Werke als D. E. ausweisen.
D. E. sei auch nicht lediglich eine Höflichkeitsanrede im Spanischen. Vielmehr handele es sich um eine Respektsbezeichnung aus dem mallorquinischen Dialekt, für die es im Deutschen kein Pendant gebe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2003 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 04.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in seinen Personalausweis den Künstlernamen D. E. aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt aus den Gründen der angefochtenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend trägt sie vor:
Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, bereits seit 1997 in Spanien als Künstler bekannt zu sein. Allenfalls könne sein Künstlername nach seiner Rückkehr nach Deutschland seit Juli 2002 in Osnabrück bekannt geworden sein. Das von ihm vorgelegte Schreiben der Künstlersozialkasse vom 10.03.2003 belege, dass er als Berufsanfänger seit dem 01.Juli 2002 tätig sei. Danach könne er nicht seit Juli 2002 unter seinem Künstlernamen bekannt sein. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er zwischenzeitlich eine solche Bekanntheit erlangt habe, dass es zur Klarstellung im Rechtsverkehr einer Eintragung im Bundespersonalausweis bedürfe. Die Eintragung einer Domain bewirke noch keine derartige Notwendigkeit.
D. E. sei im Spanischen nichts anderes als die höfliche Anrede Herr A.. Die Eintragung in den Personalausweis setze voraus, dass der Kläger unter diesem „Namen“ seit längerer Zeit überregional bekannt sei, gar einen solchen Bekanntheitsgrad habe, dass man ihn eigentlich nur unter diesem Namen kenne und zur Sicherheit im Rechtsverkehr sowohl der bürgerliche Name als auch der Künstlername im Personalausweis eingetragen werde.
Es herrsche der Eindruck, dass der Kläger die Eintragung eines Künstlernamens begehre, um seine vermeintliche Popularität zu begründen, und es sich nicht etwa so verhalte, dass kaum jemand ihn unter seinem bürgerlichen Namen A. B. kenne.
Es sei nicht bekannt, ob der Kläger Mitglied im Bundesverband bildender Künstler und Künstlerinnen e. V. sei. Der Bundesverband teile auch nicht mit, dass der Kläger unter dem gewünschten Künstlernamen bekannt sei.
Im Osnabrücker Land gebe es eine Vielzahl hervorragender Künstler und Hobbykünstler, über die es zahlreiche Veröffentlichungen in den Medien gebe, ohne dass die Eintragung eines Künstlernamens im Personalausweis gerechtfertigt erscheine.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Ges. über Personalausweise - PAuswG - i. d. F. der Bek. 21.04.1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geänd. durch Ges. v. 25.03.2002 (BGBl. I S. 1186, 1192), sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen und sich nicht durch einen gültigen Pass ausweisen können, verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. Aus dieser Ausweispflicht folgt ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Personalausweises. Da gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 PAuswG der Personalausweis u. a. den Künstlernamen enthält, ist ein solcher ggf. auf Verlangen des Ausweisinhabers in den Personalausweis aufzunehmen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 29.09.1992 - 1 C 41/90 - NJW 1993, 547).
Unter dem Künstlernamen ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in einem bestimmten Lebensbereich geführt wird und dort anstelle des Familiennamens bzw. zusätzlich zu diesem die Identität und Individualität der Person ausdrückt. Künstlername ist danach der Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt. Beschränkungen für die Wahl des Künstlernamens sieht das Gesetz nicht vor. Die Berechtigung zur Führung eines solchen Namens entsteht allein durch dessen Annahme und Gebrauch in der Öffentlichkeit. Aus seiner dem bürgerlichen Namen entsprechenden Funktion ist jedoch abzuleiten, dass ein Künstlername nur vorliegt, wenn dieser durch Verkehrsgeltung anerkannt ist und individuelle Unterscheidungskraft besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 08.08.1991 - 1 S 2/91 - StAZ 1992, 15; ferner (zum Berufsnamen) BVerfG, B. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85 - BVerfGE 78, 38 (58); BVerfG, B. v. 13.04.1992 - 1 BvR 311/92 - (juris)).
Angesichts des Grundrechtsbezuges der Führung eines Künstlernamen zu Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 bzw. 12 Abs. 1 GG dürfen bezüglich der Verkehrsgeltung als Voraussetzung für die Eintragung eines Künstlernamens keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Darauf hat das BVerfG (aaO) bezüglich der Aufnahme eines Berufsnamens, welche als solche bundesgesetzlich im übrigen nicht vorgesehen ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, aaO), unter Hinweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG hingewiesen. An die ausweisrechtliche Anerkennung eines Künstlernamens, welchen der Gesetzgeber ausdrücklich als in den Personalausweis zulässigerweise aufzunehmende Angabe geregelt hat, können keine strengeren Anforderungen gestellt werden, da insoweit die Kunstfreiheitsgarantie als spezielles Grundrecht hinzukommt, die neben dem Werkbereich den sog. Wirkbereich künstlerischen Schaffens umfasst. Letzterer betrifft die kommunikative Vermittlung von Kunstwerken, zu der u. a. die Verbindung künstlerischer Schöpfungen mit ihrem Urheber unter einem bestimmten Namen gehört (vgl. dazu Leibholz/Rinck/- Hesselberger, GG, Stand: Aug. 2003, Art. 5 Rn. 1046 ff.).
Die an einen Künstlernamen zu stellenden Anforderungen werden auf einfachgesetzlicher Ebene weiter dadurch bestimmt, dass der Personalausweis neben seiner Funktion als Identitätspapier im öffentlichen Bereich gemäß § 4 PAuswG vom Inhaber auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier verwendet werden darf. Er dient damit auch im täglichen Leben dem Nachweis der Identität des Inhabers durch Offenlegung der in den Ausweis aufzunehmenden personenbezogenen Daten. Dabei kommt der persönlichen Entscheidung des Ausweisinhabers, unter einem bestimmten Namen als Künstler aufzutreten, maßgebliche Bedeutung zu, wie aus der ausweisrechtlichen Behandlung des Doktorgrades deutlich wird, für den insoweit entsprechende Grundsätze gelten. Letzterer ist bei entsprechendem Nachweis auf Verlangen des Betroffenen unabhängig davon einzutragen, ob und in welchem Maße er für die Identifizierung einer Person von Bedeutung ist und inwieweit der Berechtigte mit dem akademischen Grad bekannt ist oder diesen im täglichen Leben tatsächlich führt. Andererseits kann der Berechtigte auf die Eintragung eines erworbenen Doktorgrades ausweis- und melderechtlich auch dann verzichten, wenn seine Berechtigung zum Führen des Grades in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist (so Medert/-Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, Bd. 1: Personalausweisrecht des Bundes und der Länder, 3. Aufl. 1998, Teil C Rn. 24; vgl. dazu ferner Leitfaden zum Ausfüllen eines Antrages auf Ausstellung eines Personalausweises [Nrn. 5.1, 5.2 und 5.4.3], abgedruckt bei Medert/Süßmuth, aaO, Teil E 1). Daraus folgt, dass beim Künstlernamen ein gewisser Bekanntheitsgrad lediglich als Nachweis der Namensträgerschaft zu fordern ist, da ein urkundlicher Berechtigungsnachweis wie im Falle des Doktorgrades insoweit ausscheidet.
Dass ein Künstlername nicht nur bei entsprechender Identifikationswirkung im öffentlichen Bereich in den Personalausweis einzutragen ist, ergibt sich ferner aus § 1 Abs. 3 PAuswG. Danach gehören weder Künstler- oder Ordensname noch der Doktorgrad zu den Daten, die in die automatisch lesbare Zone eines Personalausweises aufgenommen werden dürfen. Daraus darf einerseits gefolgert werden, dass der Gesetzgeber diese Merkmale zur (schnellen und erleichterten) Bestimmung der Identität des Ausweisinhabers, der insbesondere im internationalen Reise- und Grenzverkehr erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.1992 - 1 C 41/90 - NJW 1993, 547; VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.08.1990 - 1 S 2648/89 - ESVGH 41, 55), nicht für unverzichtbar erachtet. Wenn deren Aufnahme in den Personalausweis gleichwohl vorgesehen ist, macht dies andererseits deutlich, dass mit diesen Merkmalen ungeachtet ihrer Förderlichkeit für die Identifizierung einer Person jedenfalls auch den persönlichen Belangen des Ausweisinhabers Rechnung getragen werden soll. Die Aufnahme eines Künstlernamens in den Personalausweis dient danach nicht ausschließlich dem Zweck, die Identität des Inhabers zweifelsfrei festzustellen. Es genügt vielmehr, dass sich der Betroffene unter dem Künstlernamen in nicht ganz unerheblichem Maße betätigt und der Name die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt. Daher kann die Aufnahme in der Personalausweis unter dieser Voraussetzung von dem Namensträger auch dann beansprucht werden, wenn sie zur Identitätsfeststellung des Ausweisinhabers nicht erforderlich ist und unterbleiben könnte, ohne dass dadurch öffentliche Kontrollbedürfnisse beeinträchtigt würden (tlw. abweichend VGH Baden-Württemberg, aaO [ausschließlicher Zweck personenbezogener Angaben, die Identität des Ausweisinhabers zweifelsfrei festzustellen]).
Nach den vorstehenden Grundsätzen erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Künstlernamens in seinen Personalausweis.
Unter den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass der Kläger im namensrechtlichen Sinne als (bildender) Künstler tätig ist, demzufolge als Träger eines Künstlernamens grundsätzlich in Betracht kommt. Einer Erörterung des in diesem Zusammenhang zu Grunde zu legenden Kunstbegriffs bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht.
Der Kläger hat ferner einen Künstlernamen angenommen und tritt unter diesem Namen in der Öffentlichkeit auf. Letzteres ergibt sich zunächst daraus, dass er in Osnabrück ein Atelier unter dem Namen D. E. betreibt und auf seine Web-Site im Internet mit entsprechender Adresse offenbar in nennenswertem Umfang zugegriffen wird. Ferner wird er in einer Reihe von Presseerzeugnissen unter diesem Namen genannt. Daraus folgt, dass der Name jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für die rechtliche Beurteilung der Verpflichtungsklage abzustellen ist, auch die erforderliche Verkehrsgeltung erlangt hat. Dazu ist nicht erforderlich, dass der Kläger nur oder überwiegend unter seinem Künstlernamen bekannt ist und in der Presse ausschließlich oder doch in erster Linie unter diesem Namen Erwähnung findet, da es - wie dargelegt - nicht ausschließlich um die öffentliche Identifizierungsfunktion des Ausweises geht, sondern der Kläger das rechtlich zu beachtende Interesse verfolgt, sich namensmäßig als Künstler in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Einer Anerkennung als Künstlername steht daher auch nicht entgegen, dass die Aufnahme in den Personalausweis nicht erforderlich ist, um bei etwaigen Personenkontrollen die Feststellung der Identität des Klägers zu gewährleisten, wie dies bei namhaften Künstlern aus dem Schlagerbereich zutreffen mag. Gleichermaßen ist unschädlich, dass der Kläger in den beigebrachten Presseerzeugnissen überwiegend zugleich mit seinem bürgerlichen Namen genannt wird und nur vereinzelt von ihm ausschließlich als D. E. die Rede ist.
Schließlich wird die Eignung der Bezeichnung D. E. als Künstlername nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um die spanische Version von Herr A. handelt und die Bezeichnung in der früheren Wahlheimat des Klägers „erfunden“ wurde. Dies steht einer hinreichenden Unterscheidungskraft als Künstlername im deutschen Sprachraum nicht entgegen.