Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 12.04.2005, Az.: 1 A 142/04
Anbaustraße; Beitragspflicht; Beitragssatzung; Einmaligkeit; Entstehung; Erneuerung; Erneuerungsbedürftigkeit; Ersetzung; Kostenersparnis; Maßnahme; Rückwirkung; Straßenbaubeitrag; Verbesserung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 12.04.2005
- Aktenzeichen
- 1 A 142/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 51002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 KAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Erneuerungsbedürftigkeit einer Anbaustraße
2. Kostenersparnis bei gleichzeitiger Durchführung von beitragspflichtigen und nicht beitragspflichtigen Maßnahmen
3. Rückwirkende Ersetzung einer rechtsgültigen Beitragssatzung; Einmaligkeit des Entstehens eines Straßenbaubeitrages
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks E. straße F. in G. (Flurstück H. der Flur I. der Gemarkung G.).
Die E. straße liegt im Stadtteil J. in der Stadt G.. Sie liegt parallel zu der K. straße und der L. straße zwischen der M. Straße und der N. straße. Die Straßen haben jeweils eine Länge von etwa 95 - 110 m mit leichtem Gefälle von der N. straße zur M. Straße. Die Bebauung des Quartiers erfolgte mutmaßlich ab dem Beginn des letzten Jahrhunderts. Die drei Straßen sind wohl in etwa zeitlich parallel dazu mit Fahrbahn, Gehwegen, Entwässerung (Entwässerungsrinnen neben den Hochborden und Einlaufschächten in ein im Straßenkörper verlegtes Mischwasserkanalsystem) und Beleuchtung hergestellt worden. Die Entwässerungskanalisation scheint in etwa 1930 angelegt worden zu sein. Mutmaßlich sind die Straßen vor den jetzt zur Abrechnung gebrachten und im Wesentlichen 1997 durchgeführten Baumaßnahmen zwischenzeitlich nur hinsichtlich der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung erneuert worden. Über den Ausbauzustand, den diese Straßen vor der jetzt abgerechneten Maßnahme gehabt hatten, liegen keine genaueren Unterlagen vor. Insbesondere hat die Beklagte vor den 1997 durchgeführten Baumaßnahmen keine Dokumentation über den seinerzeitigen Zustand erstellt. Zwischen den Beteiligten ist strittig, in welchem Umfang die Fahrbahn und die Gehwege Versackungen und Verdrückungen aufgewiesen hatten und die Klinkersteine des Gehwegbelages sowie die Bordsteine schadhaft gewesen waren.
Im Jahre 1996 stand für die Beklagte (u.a.) für den Bereich dieser drei Straßen die Umstellung der Entwässerung vom Mischsystem auf das Trennsystem an und sie erwog in diesem Zusammenhang zugleich den Ausbau bzw. die Erneuerung der Straßen. Dazu führte sie Gespräche mit den Anliegern der Straßen durch. Auch über den Inhalt dieser Gespräche bestehen gegensätzliche Auffassungen: Während die Anlieger geltend machen, ihnen sei für den Fall der (daraufhin von den Anliegern gewollten) Wiederverwendung der vorhandenen Straßenbeläge (Kopfsteinpflaster der Fahrbahnen und Ziegelpflaster der Gehwege) Kostenfreiheit der Straßenbaumaßnahme zugesagt worden, meint die Beklagte, die über keine Unterlagen über die Anliegergespräche (mehr) verfügt, dass von einer Kostenfreiheit nicht die Rede gewesen sein könne. Sie verweist dazu auf eine von ihrem Tiefbauamt im September 1996 für den Ausbau der Klarastraße aufgestellte Berechnung über die voraussichtlichen Anliegerkosten, die darin auf zunächst etwa 10,00 DM später geändert in 13,70 DM pro m² Grundstücksfläche prognostiziert worden seien. Im Laufe des Jahres 1997 führte die Beklagte dann eine „Erneuerung und Verbesserung“ (so die Beklagte in ihren nachfolgenden Straßenbaubeitragsbescheiden) der Fahrbahn, Gehwege und Entwässerungseinrichtung durch. Die die Durchführung dieser Maßnahmen betreffende Unternehmerrechnung ging bei ihr am 23.01.1998 ein. Der Rechnung lässt sich entnehmen, dass das gesamte Pflaster nebst Bordsteinen und Rinnen aufgenommen und sodann ein Bodenabtrag unterschiedlicher Stärke für die Gesamtfläche vorgenommen und ein Abtrag für die Rohrgräben durchgeführt worden ist. Erstellt wurden das Erdplanum, die Entwässerungseinrichtungen, ein Unterbau, die Tragschicht und die Pflasterung der Fahrbahn mit Groß- und Kleinpflaster aus Naturstein nebst Betonbordsteinen sowie die Pflasterung der Gehwege mit Klinkerpflaster. Unter Berücksichtigung der Korrekturen der Beklagten und eines Abzuges für den Anteil der Grundstücksentwässerung weist die Rechnung Kosten in Höhe von 123.043,11 DM aus. Die Beleuchtungseinrichtung ist bei dieser Baumaßnahme unverändert geblieben.
In seiner Sitzung am 22.05.2001 beschloss der Rat der Beklagten, dass die straßenbaulichen Maßnahmen für die E. straße, L. straße und K. straße jeweils ohne Beleuchtung fertig gestellt seien und die Verwaltung beauftragt werde, diese Ausbaumaßnahmen im Wege der Abschnittsbildung und/oder Kostenspaltung nach § 6 NKAG abzurechnen. Der Beschluss wurde am 08.08.2001 in der O. P. Zeitung bekannt gemacht.
Von dem in der Rechnung der Fa. Q. GmbH & Co vom 21.01.1998 mit 123.043,11 DM ausgewiesenen Kosten für den Ausbau der E. straße brachte die Beklagte „27 % Kanalbauanteil“ mit einem Betrag von 33.221,64 DM in Abzug. Von dem sich daraus in Höhe von 89.821,47 DM = 45.924,99 € ergebenden umlagefähigen Aufwand errechnete sie den von den Eigentümern der durch die Ausbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke zu tragenden Kostenanteil auf 34.443,74 € (= 75 % der Kosten für Fahrbahn, Gehwege und Straßenentwässerungseinrichtungen). Für die durch den Ausbau der Klarastraße bevorteilten Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (ohne Erfassung durch einen qualifizierten Bebauungsplan) liegen, legte sie eine einheitliche Geschossflächenzahl von 0,98 zugrunde. Durch Bescheide vom 14.01.2004 legte sie den von ihr als umlagefähig errechneten Aufwand auf die Eigentümer der an die E. straße angrenzenden Grundstücke um und zog dabei die Kläger bzw. den Kläger zu 2) zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.476,19 € heran.
Die Kläger widersprachen unter dem 11.02.2004 und schlossen sich zur Begründung ihres Widerspruchs den Einwendungen der Widerspruchsführer eines Parallelverfahrens an.
Unter Berücksichtigung der Einwendungen jenes Widerspruchsverfahrens wies die Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 21.07.2004 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Ansicht der Kläger, die Forderung sei verjährt, sei unzutreffend. Grundsätzlich könne ein Straßenbaubeitrag erst erhoben werden, wenn eine Straße mit allen Teileinrichtungen erneuert worden sei. Bei der E. straße sei jedoch die Beleuchtung nicht erneuert worden. In einem derartigen Fall müsse der Rat einen Beschluss fassen, dass die Beiträge für die Erneuerung der Straße ohne diese Teileinrichtung erhoben werden sollen. Bei der E. straße sei dieser Beschluss am 22.05.2001 gefasst worden, sodass die vier Jahre dauernde Verjährungsfrist bei Bescheiderteilung am 14.01.2004 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Soweit die Kläger geltend machten, den Anliegern sei Beitragsfreiheit zugesichert worden, sofern der alte Straßenbelag wieder verwendet werden würde, sei dem entgegenzuhalten, dass der alte Straßenbelag nur zum Teil wieder verwendet worden sei. Im Fahrbahnbereich sei das alte Pflaster aufgenommen, durchsortiert und wiederverwendet bzw. sei schadhaftes Pflaster ersetzt worden. Der Gehweg sei komplett mit neuem Pflaster hergestellt worden, ebenso seien es die Bordsteine. In ihren - der Beklagten - Unterlagen befinde sich die für die damalige Anliegerversammlung durchgeführte Berechnung sowohl für die Straßenbaubeiträge als auch für die Kostenerstattung der Grundstücksanschlüsse. Daraus sei klar zu entnehmen, dass der Kanalbau einen Teil der Kosten übernehme, weil eine Ersparnis durch den gleichzeitigen Kanal- und Straßenbau erzielt werde. Nach Auskunft des Fachdienstes Straßenbau habe die Ersparnis durch den gleichzeitigen Kanal- und Straßenbau insgesamt 54 % betragen. Diese Ersparnis sei zur Hälfte dem Kanalbau und zur Hälfte dem Straßenbau zuzurechnen, was in der Abrechnung auch berücksichtigt worden sei. Auf den Anliegerversammlungen sei von einer Beitragsfreiheit keine Rede gewesen. Insofern seien auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht erfüllt. Im Übrigen bestehe für die Gemeinde die Pflicht, Beiträge zu erheben, wenn die Voraussetzungen vorlägen. Insofern könnten etwaige mündliche Aussagen auch keinen Beitragsverzicht auslösen. Soweit die Kläger hinsichtlich der Ausführung der Erneuerung der Ansicht seien, es habe sich lediglich um eine Wiederherstellung des alten Straßenbelags gehandelt, stehe dem Folgendes entgegen: Nach Auskunft ihres Fachdienstes Straßenbau seien die Naturbordsteine teilweise schadhaft gewesen. Außerdem habe die E. straße Verdrückungen aufgewiesen, so dass sie insgesamt erneuerungsbedürftig gewesen sei. Nach Auskunft des damaligen Bauleiters seien die Naturbordsteine nicht wiederzuverwenden gewesen, weil sie teilweise schadhaft gewesen seien und diese Menge nicht durch andere Naturborde hätte ersetzt werden können. Im Übrigen seien die früheren Bordsteine auch in technischer Hinsicht für den Wiedereinbau ungeeignet gewesen, da das Format eher ein Tiefbordstein gewesen sei. Weil die E. straße denkmalgeschützt sei, sei bei der Materialauswahl ein höherer Standard als bei anderen Straßen gewählt worden. Die Gehwege seien mit neuem Klinkerpflaster und die Fahrbahn mit Naturpflaster hergestellt worden. Es handele sich somit um eine beitragspflichtige Erneuerung. Bei der Berechnung des konkreten Straßenbaubeitrages für das Grundstück der Kläger seien die Grundstücksfläche von 149 qm und eine Geschossflächenzahl von 0,98 zugrunde gelegt worden.
Die Kläger haben am 20.08.2004 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie im wesentlichen Folgendes vor: Die aus dem Jahr 1997 stammende Forderung sei verjährt. Die letzte Unternehmerrechnung sei am 23.1.1998 bei der Beklagten eingegangen. Entsprechend dem Bauprogramm der Beklagten seien die Fahrbahn, die Gehwege und die Entwässerungseinrichtungen ausgebaut worden. Die Beleuchtungseinrichtung sei nicht betroffen gewesen. Von einer Erneuerung der Beleuchtung sei weder in der Anliegerversammlung im September 1996 die Rede gewesen noch habe sie bei der Bauplanung oder der Auftragsvergabe eine Rolle gespielt. Der von der Beklagten für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist als maßgebend angesehene Ratsbeschluss vom 22.05.2001 habe für den Verjährungsbeginn tatsächlich keine Bedeutung. Er sei gegenstandslos, da eine Abschnittsbildung zwar noch nach der Fertigstellung des Abschnitts, nicht jedoch noch nach Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme beschlossen werden könne. Mit Abschluss der Baumaßnahme sei die Beitragspflicht bezüglich der gesamten Straße entstanden und lasse sich nicht mehr verändern. Es könne auch nicht im Ermessen und in der Willkür der Beklagten liegen, wann sie eine Kostenspaltung vornehme und wann die Verjährung zu laufen beginne. Auch sei in der im September 1996 durchgeführten Anliegerversammlung von den Vertretern der Beklagten erklärt worden, dass neben den Kosten für die Erneuerung der Hauswasseranschlüsse keine weiteren Kosten entstünden. Gemäß der von der Beklagten vorgelegten Notiz vom September 1996 habe der Kanalbau von den Ausbaukosten 70% zu tragen. Tatsächlich seien zulasten des Kanalbaus jedoch lediglich 27% berücksichtigt worden. Dass diese Notiz als Grundlage für die verharmlosende Darstellung gegenüber den Anliegen gedient habe, sei daher durchaus denkbar. Es sei unzulässig, die aus Anlass von Leitungsbaumaßnahmen entstandenen Kosten über Straßenausbaubeiträge zu finanzieren. Auch sei eine Erneuerung des Natursteinpflasters der Straße und der Pflasterung der Gehwege nicht erforderlich gewesen. Tatsächlich habe es keine nennenswerten Verdrückungen des Natursteinpflasters gegeben. Die Verdrückungen seien nach Durchführung der Maßnahme eher größer geworden. Aber selbst wenn eine Neuherstellung der Pflastereinbettung erforderlich gewesen sein sollte, stellte dies lediglich eine Unterhaltungsmaßnahme dar. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei bei der Baumaßnahme auch hinsichtlich des Materials kein erhöhter Standard gewählt worden. Die Naturbordsteine seien durch Betonbordsteine und die geflammten Handformklinkersteine der Gehwege durch Industrieklinkersteine ersetzt worden. Wenn - wie in der Anliegerversammlung mitgeteilt worden sei - die vorhanden gewesenen Klinkersteine bei der Gestaltung des Bahnhofsvorplatzes eingesetzt worden seien, müsse dies bei der Kostenberechnung berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Straßenentwässerung sei festzustellen, dass diese auch vor Durchführung der Baumaßnahme einwandfrei funktioniert habe. Bei der Kostenberechnung hätte außerdem berücksichtigt werden müssen, dass die Stadtwerke die Baumaßnahmen zur Verlegung neuer Gas- und Wasserleitungen sowie der entsprechenden Hausanschlüsse genutzt hätten.
Die Kläger beantragen,
den Straßenbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 14.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21.07.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Straßenbaubeitragssatzung während des Klageverfahrens durch Satzung vom 02.11.2004 unter anderem hinsichtlich des Verteilungsmaßstabes für diejenigen Grundstücke,
„die nicht in einem Bebauungsplangebiet aber ganz oder teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB liegen“,
dahin geändert, dass als zulässige Geschossfläche bei einer vorhandenen Bebauung des Grundstücks die tatsächlich vorhandene Geschossfläche und bei einem unbebauten Grundstück die in dem Abrechnungsgebiet durchschnittlich vorhandene Geschossfläche berücksichtigt wird. Gemäß ihrem Art. 2 tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.1998 in Kraft. Auf der Grundlage dieser Änderungssatzung hat die Beklagte eine Neuberechnung der Straßenbaubeiträge für die E. straße durchgeführt und hat den Klägern einen (ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen) „Änderungsbescheid“ vom 17.12.2004 dahin erteilt, dass der Straßenbaubeitrag nunmehr 1.289,46 € betrage und sich daraus nach Abzug der in Höhe von 1.476,19 € „gezahlten Vorausleistung“ ein Guthaben von 186,73 € ergebe.
Die Beklagte ist der Ansicht, der angefochtene Straßenbaubeitragsbescheid sei jedenfalls unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides vom 17.12.2004 auch in der Höhe des festgesetzten Beitrages nicht zu beanstanden. Dass eine beitragspflichtige Erneuerung vorliege, ergebe sich daraus, dass sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege Versackungen und Verdrückungen aufgewiesen hätten und die Bordsteine sowie die alten zum Teil gebrochenen Klinkersteine der Gehwege nicht wieder verwendbar gewesen seien. Außerdem sei im Zuge der Baumaßnahmen die Entwässerung der Straßenfläche, die bis dahin in einen 1930 hergestellten Mischkanal erfolgt sei, auf das Trennsystem umgestellt und sei zusätzlich die Zahl der Straßeneinläufe erhöht worden. Das habe zu einer Verbesserung der Straßenentwässerung geführt.
Die Beklagte hat Neuberechnungen des Straßenbaubeitrages der Kläger auf der Grundlage ihrer Straßenbaubeitragssatzung i.d.F. vom 06.06.1989 vorgenommen und hat dabei in vier Varianten die Berücksichtigung der Bebauung der näheren Umgebung für jedes einzelne Grundstück zugrunde gelegt. In diesen Varianten hat sie Beiträge für das Grundstück der Kläger in Höhe von 1.545,57 €, 1.428,89 €, 1.414,18 € und 1.487,63 errechnet. Sie hält die 4. Variante für die richtige Berechnung und führt zur Unanwendbarkeit ihrer Straßenbaubeitragsatzung in der Fassung vom 06.06.1989 aber noch Folgendes aus: Die Vielzahl der vertretbaren Möglichkeiten, die „nähere Umgebung“ zu definieren, lasse es als zweifelhaft erscheinen, ob § 7 Abs. 4 (alter Fassung) ihrer Straßenbaubeitragssatzung die Anforderungen an einen für die Beitragspflichtigen nachvollziehbaren und durchschaubaren Maßstab erfülle. Werde außerdem berücksichtigt, dass die Geschossfläche bei der Beurteilung des Einfügens gemäß 34 BauGB keine entscheidende Rolle spiele, stelle sich endgültig die Frage nach der Gültigkeit der Verteilungsregelung der alten Satzungsfassung und der rückwirkenden Anwendbarkeit der Änderungssatzung vom 02.12.2004.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Streitgegenständlich ist der Straßenbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 14.01.2004 in derjenigen Fassung, die er durch den Änderungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2004 erlangt hat. Der Bescheid vom 17.12.2004 hat den Bescheid vom 14.01.2004 unmittelbar geändert und in dieser geänderten Fassung ist der Bescheid vom 14.01.2004 seitdem streitgegenständlich, ohne dass es dazu einer (ausdrücklichen) Klageerhebung oder einer (ausdrücklichen) Einbeziehung des Bescheides vom 17.12.2004 in das streitgegenständlich der Verfahren bedurft hätte. Der durch den Erlass des Bescheides vom 17.12.2004 eingetretenen Veränderung des Streitgegenstandes haben die Parteien übereinstimmend durch entsprechende Erledigungserklärungen Rechnung getragen.
Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt und damit beendet haben, ist es - deklaratorisch - einzustellen (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Straßenbaubeitragsbescheid ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheid ist § 6 Abs. 1 NKAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 26.11.1974, in der Fassung vom 06.06.1989 - SBS -. Gemäß § 6 Abs. 1 NKAG i.V.m. § 1 Abs. 1 SBS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straßen, Wege und Plätze besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, sofern - wie hier wegen der bereits früher unstrittig erfolgten erstmaligen Herstellung der Straße als Anbaustraße - Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden können. Wirtschaftliche Vorteile in diesem Sinne haben in der Regel insbesondere die Eigentümer derjenigen Grundstücke, die - wie hier das Grundstück der Kläger - an die ausgebaute Straße grenzen.
Von den eine Straßenbaubeitragspflicht auslösenden Tatbestandsalternativen ist hier hinsichtlich aller von der Baumaßnahme umfassten Teileinrichtungen die Tatbestandsalternative der Erneuerung und hinsichtlich in der Teileinrichtung Fahrbahn auch in diejenige der Verbesserung gegeben. Die Beklagte selbst stützt den angefochtenen Bescheid in erster Linie auf die Maßnahme einer Erneuerung. Auf die Tatbestandsalternative der Verbesserung verweist sie (nur) im Zusammenhang mit der Entwässerung.
Beitragsfähige Maßnahmen wie die Erneuerung oder die Verbesserung sind abzugrenzen von Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung, die keine Beitragspflichten auslösen. Unterhaltung ist ein Sammelbegriff für Maßnahmen kleineren Umfangs und für bauliche Sofortmaßnahmen zur Substanzerhaltung von Straßenbefestigungen. Instandsetzung ist ein Sammelbegriff für Maßnahmen, die deutlich über das Ausmaß einer Unterhaltungsmaßnahme hinausgehen, wie dies etwa der Fall ist bei Erneuerung lediglich von Deckschichten - auch bei voller Fahrstreifenbreite - oder der Spurrinnenbeseitigung in größeren zusammenhängenden Längen. Die Erneuerung geht darüber in quantitativer Hinsicht unabhängig vom zu Grunde zu legenden Maßstab hinaus. Eine beitragsfähige Erneuerung muss innerhalb der öffentlichen Einrichtung (zumindest) einen nicht nur untergeordneten Teilbereich der jeweils betroffenen Teileinrichtung umfassen. Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung stehen daher in einem ansteigenden Stufenverhältnis des Umfangs und der Intensität der Baumaßnahme. Eine Straße mit Pflaster- oder Plattendecke ist typischerweise darauf angelegt, dass einzelne beschädigte oder sonst wie abgenutzte Pflaster- oder Plattenstücke im Wege der Unterhaltung oder Instandsetzung ausgetauscht werden. Eine beitragsfähige Erneuerung kommt deshalb bei einer solchen Straße grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn auch tiefer liegende Schichten, etwa die Trage- oder Frostschutzschicht, von Ausbaumaßnahmen umfasst werden. Dazu hat etwa das OVG Münster in seinem Beschluss vom 08.10.1999 (- 15 A 3305/96 -, NVwZ-RR 2000, 460 [OVG Nordrhein-Westfalen 10.08.1999 - 15 A 2056/95]) Folgendes ausgeführt:
„Die Besonderheit einer Pflaster- oder Plattendecke besteht darin, dass sie als solche in ihrer Gesamtheit bei ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht verschleißt. Denn im Gegensatz zu einer bituminösen Decke, die sich verformt und nur durch Eingriff in ihre Substanz unterhalten und instand gesetzt werden kann, ist eine Pflaster- oder Plattendecke darauf angelegt, dass das einzelne beschädigte oder sonst wie abgenutzte Pflaster- oder Plattenstück im Wege der Unterhaltung ausgetauscht wird. Es findet also insoweit, wie der Beklagte richtig ausführt, im Laufe der Zeit eine „schleichende Erneuerung“ statt, die - weil ein abgenutzter Gesamtzustand nicht entsteht - als Kette von Unterhaltungsmaßnahmen insgesamt nicht beitragsfähig ist. Auch hier waren die im Rahmen der hier abgerechneten Maßnahme ausgetauschten Pflastersteine und Platten selbst nicht abgenutzt. Der Austausch erfolgte vielmehr aus ästhetisch-städtebaulichen Gründen. Eine beitragsfähige Erneuerung kommt deshalb bei einer Straße mit Pflaster- oder Plattendecke nur in Betracht, wenn auch darunter liegende Schichten, etwa die Trag- oder Frostschutzschicht, von der Ausbaumaßnahme betroffen sind.
Die Neuerstellung der Pflasterbettung führt ebenfalls nicht dazu, dass die Maßnahme schon als Erneuerung anzusehen wäre. Allerdings ist hier im Gegensatz zur Pflaster- oder Plattendecke ein Verschleiß in ihrer Gesamtheit möglich. Jedoch stellt deren Neuerstellung nur eine Maßnahme der Instandsetzung dar und ist somit nicht beitragsfähig. Die Bettung ist die „auf der Tragschichtoberfläche hergestellte Schicht aus Sand, Splitt oder einem Brechsand-Splitt-Gemisch ggf. unter Einschlämmen von Mörtel“ und stellt „die untere Schicht einer Pflasterdecke oder eines Plattenbelags“ dar (vgl. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsausschuss „Begriffsbestimmungen - Straßenbautechnik", Begriffsbestimmungen, Teil: Straßenbautechnik - Ausgabe 1990). Sie dient allein der Fixierung der verlegten Pflastersteine oder Platten. Damit weist sie nicht die nötige Selbständigkeit auf, um eine Neuerstellung dieser Schicht schon als Erneuerung einstufen zu können. Es widerspräche dem allgemeinen Sprachgebrauch, die bloße Neuverlegung eines (ansonsten unveränderten) Pflaster- oder Plattenbelags in einer neuen Bettung als (nochmalige) Herstellung einer Straße statt als deren Instandsetzung anzusehen."
Durch eine beitragspflichtige Erneuerung wird die öffentliche Anlage beziehungsweise eine Teilanlage der öffentlichen Einrichtung in einen Zustand versetzt, der ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Die Erneuerung setzt die Abnutzung der Anlage oder der Teilanlage voraus. Werden Straßen entsprechend den technischen Möglichkeiten laufend unterhalten und instand gesetzt, so behalten sie ihre Funktionsfähigkeit für längere, aber wegen der unterschiedlichen Befestigungsarten und Beanspruchungen unterschiedlich lange Zeiträume und bedürfen erst nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer einer beitragspflichtigen Erneuerung. Für die Beurteilung, ob eine Straße bzw. die Teileinrichtung einer Straße erneuerungsbedürftig ist, steht der Gemeinde ein Einschätzungsermessen zu. Die Gemeinde hat sich bei der Ausübung dieses Ermessens allerdings an der üblichen Nutzungsdauer einer Straße dieser Art und der gegebenen Beanspruchung zu orientieren. Dabei sind Erfahrungswerte üblicher Nutzungszeiten zu berücksichtigen. Der Ablauf einer üblichen Nutzungszeit ist jedoch nur ein Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße oder der Teileinrichtung. Eine Erneuerungsbedürftigkeit setzt neben dem Ablauf der üblichen Nutzungszeit zusätzlich voraus, dass die Straße bzw. die Teileinrichtung tatsächlich abgenutzt ist. Die Gemeinde hat grundsätzlich die Erneuerungsbedürftigkeit nachzuweisen. Je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, um so weniger muss jedoch der Nachweis der Verschlissenheit der Anlage sein. Liegt der Zeitpunkt der letzten Herstellung von Fahrbahn, Gehweg oder Entwässerungseinrichtung länger als 60 Jahre zurück, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation (OVG NRW, Urt. v. 28.08.2001 -15 A 465/99 - KStZ 2002, 33).
Eine beitragsfähige Verbesserung ist eine Maßnahme, durch die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist demgemäß, ob der Verkehr auf der Straße bei einem Vergleich der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu hergestellten Anlage zügiger, geordneter, ungehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Der Zustand einer Anlage - oder einer Teilanlage wie zum Beispiel der Fahrbahn - muss sich also unter den genannten verkehrstechnischen Gesichtspunkten in irgendeiner Hinsicht - z.B. hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung - von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheiden, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Bei dem somit notwendigerweise anzustellenden Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Zustand der Anlage ist von dem ursprünglichen und nicht von dem unmittelbar vor der Ausbaumaßnahme vorhanden gewesenen Zustand auszugehen, da anderenfalls jede erforderliche Unterhaltungsmaßnahme zugleich eine beitragsfähige Verbesserung wäre.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten, die E. straße im Jahre 1997 als erneuerungsbedürftig hinsichtlich der Fahrbahn, der Gehwege und der Entwässerungseinrichtung anzusehen, nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat dargelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2005 durch den Leiter ihres Fachbereichs Straßenbau R. ausgeführt, dass die E. straße jedenfalls vor dem Zweiten Weltkrieg hergestellt worden ist und hinsichtlich derjenigen Teileinrichtungen, die durch die 1997 durchgeführten Baumaßnahmen betroffen sind, zwischenzeitlich auch nicht erneuert worden war. Dem sind auch die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf ein - eine andere Beitragspflichtige der E. straße betreffendes - Schreiben der Beklagten vom 17.11.2003 verweisen, stellt dies diesen Herstellungszeitpunkt nicht durchgreifend in Frage. Zwar führt die Beklagte in diesem Schreiben selbst aus, die E. straße sei Anfang der sechziger Jahre erstmals endgültig hergestellt worden. Diese Aussage ist aber so ersichtlich unzutreffend. Sie kann die dezidierten Darlegungen der Beklagten nicht ernsthaft in Frage stellen und bezieht sich mutmaßlich allein auf die Herstellung bzw. die Erneuerung der Straßenbeleuchtung. Offenbar hatte die Beklagte für die den Grund für diese Erklärung darstellende Aussage, eine Erneuerung der Straße sei nach mehr als 30 Jahren nicht zu beanstanden, die bei ihr vorhandenen Unterlagen nur bis zur letzten (die Straßenbeleuchtung betreffenden) Erneuerungsmaßnahme durchgesehen.
Ist mithin von einer - im Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme - etwa 60 Jahre (möglicherweise auch noch deutlich über 60 Jahre) zurückliegenden Herstellung auszugehen, indiziert dies unter Berücksichtigung der von der Beklagten geschilderten Verdrückungen und Versackungen - wie dargelegt - die Erneuerungsbedürftigkeit. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass das hier für die Fahrbahndecke verwendet gewesene Pflaster auch für einen 60 Jahre währenden Verwendungszeitraum keinem, eine Erneuerungsbedürftigkeit bedingenden Verschleiß unterliegt. Denn hier hat sich die Erneuerungsmaßnahme nicht nur auf die Neuverlegung des Pflasters bzw. des Pflasters und der Sandbettung beschränkt, sondern erneuert wurde auch die Tragschicht, und zwar im Wege einer darin zugleich liegenden Verbesserung. Wie der Bedienstete R. der Beklagten ausgeführt hat und wie auch ohne Weiteres ersichtlich ist, ist durch die jetzt vorhandene etwa 20 cm starke Mineraltragschicht und die darunter liegende ebenfalls etwa 20 cm starke Kiessandschicht eine höhere Belastbarkeit und auch insbesondere eine höhere Frostsicherheit der Fahrbahn erreicht worden.
In Ansehung des Alters der Pflasterungen der Gehwege und des vor Durchführung der Baumaßnahme vorhanden gewesenen Zustands war auch ein Neuaufbau der Gehwege und damit einhergehend auch ein vollständiger Austausch der vorhanden gewesenen Klinkersteine erforderlich. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die vorhanden gewesenen Steine bei einer im Rahmen einer Neuverlegung erfolgenden Wiederverwendung in einem erheblichen Umfang gebrochen wären und ein Ersatz für diesen Bruch nicht zur Verfügung gestanden hätte. Hinsichtlich der Bordsteine gilt entsprechendes. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die vorhanden gewesenen Bordsteine eher den Charakter von Niederbordsteinen als von - für die hier gegebene Straßenanlage zu bevorzugenden und jetzt eingebauten - Hochbordsteinen gehabt hatten.
Hinsichtlich der Straßenentwässerung liegt ebenfalls eine Erneuerung vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann allerdings bei dem gegebenen Sachstand nicht davon ausgegangen werden, dass die entwässerungsbezogenen Maßnahmen - soweit sie überhaupt dem Straßenausbau bzw. den Straßenbaubeiträgen zuzurechnenden sind - außerdem eine Verbesserung der Straßenentwässerung bieten. Eine Verbesserung der Straße durch den Ausbau der Straßenentwässerungsanlage liegt dann vor, wenn durch die Maßnahme ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Wassers bewirkt wird. Vergleichsgegenstände für die Frage der Verbesserung sind dabei der durch den abzurechnenden Ausbau in verkehrstechnischer Hinsicht herbeigeführte Zustand der Anlage gegenüber dem durch den vormaligen Ausbau geschaffenen Zustand (vgl. etwa OVG Münster, Urt. v. 29.01.2002 - 15 A 2128/00 -). Demgemäß ist maßgebend, ob die Entwässerung im Hinblick auf die ihrer Zweckbestimmung entsprechende Funktion der Straße verkehrstechnisch verbessert worden ist. Die Umstellung der Mischwasserkanalisation auf ein Trennsystem kann diese Voraussetzung allein nicht erfüllen, soweit dadurch nicht zugleich die Oberflächenentwässerung verbessert worden ist. Eine Verbesserung der Oberflächenentwässerung ist hier aber von der Beklagten nicht dargelegt worden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Erhöhung der Anzahl der Straßeneinläufe geltend macht, könnte darin eine Verbesserung nur dann liegen, wenn dadurch die Entwässerung tatsächlich spürbar verbessert worden ist. Derartiges ist hier aber weder dargelegt noch gar dokumentiert worden. Im Gegenteil: die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung durch Herrn R. selbst ausgeführt, dass nicht einmal die vorhanden gewesenen Versackungen und Verdrückungen der Fahrbahn bewirkt hätten, dass sich Pfützen auf der Fahrbahn gebildet hätten. Auch wenn dafür offenbar das Längsgefälle der Straße von der N. straße zur M. Straße mit maßgeblich war, ergibt sich daraus aber jedenfalls, dass unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten eine Veränderung der Entwässerungsanlage und dabei insbesondere etwa eine Erhöhung der Zahl der Straßeneinläufe nicht erforderlich gewesen war. Dass die Entwässerungseinrichtung hingegen aber erneuerungsbedürftig gewesen war, ergibt sich aus deren Alter von mehr als 60 Jahren. Dabei ist hinsichtlich der Erneuerungsbedürftigkeit von Entwässerungseinrichtungen zu berücksichtigen, dass eine Erneuerungsbedürftigkeit nicht erst dann eintritt, wenn die Entwässerungseinrichtung schadhaft wird, also etwa die Einläufe abreißen, brechen oder sonstige Beschädigungen an der Einrichtung auftreten. Für die Erneuerungsbedürftigkeit einer Entwässerungseinrichtung ist es hinreichend, dass diese abgängig ist, also derartige Schäden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in näherer Zukunft bevorstehen. Für diese Beurteilung steht der Gemeinde ein Einschätzungsermessen zur Seite. Hinsichtlich einer mehr als 60 Jahre alten Entwässerungseinrichtung die Erneuerungsbedürftigkeit anzunehmen, unterliegt demgemäß keinen durchgreifenden Zweifeln. Dies gilt für den Hauptsammler und die Straßeneinläufe gleichermaßen. Unbeschadet dessen kann aber eine Erforderlichkeit der Erneuerung der Entwässerungseinrichtung als Straßenbaumaßnahme nur beitragspflichtige Ausbaukosten insoweit auslösen, als die Erneuerungsmaßnahme selbst beitragspflichtig ist. Das ist bei der Beklagten gemäß § 2 Abs. 4 Buchst. e) SBS allerdings nur hinsichtlich der Aufwendungen der ausschließlich der Straßenentwässerung dienenden Anlagen der Fall und damit insbesondere nicht hinsichtlich des Hauptsammlers. Die Beklagte, die ausweislich ihrer Abrechnungsunterlagen keine Kosten für die (unmittelbare) Erneuerung des Hauptsammlers bei der Straßenbaumaßnahme berücksichtigt hat, hat damit ersichtlich die Erneuerung des Hauptsammlers nicht (mit) als Straßenbaumaßnahme bzw. als beitragspflichtige Straßenbaumaßnahme angesehen.
Auch die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes auf 45.924,99 € unterliegt letztlich im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings löst die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung der Ausbaukosten schon gewisse Zweifel hinsichtlich der dabei zugrundegelegten Berechnungsmethode aus.
Führt eine Gemeinde eine beitragspflichtige Straßenbaumaßnahme zusammen mit einer anderen Maßnahme - etwa einer nicht (allein) der Straßenentwässerung dienenden Kanalbaumaßnahme - durch, werden Kosten erspart, die bei einer getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen durch doppelte Arbeiten angefallen wären. In einem solchen Fall muss die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis sowohl der Straßen- als auch der Kanalbaumaßnahme angemessen zugute kommen, denn es wäre mangels eines dies rechtfertigenden Grundes willkürlich, die Ersparnisse nur zu Gunsten der einen Maßnahme zu berücksichtigen und lediglich die insoweit beitragspflichtigen Personen zu begünstigen. Entsprechendes kann auch in Bezug auf Maßnahmen gelten, die von anderen Trägern unter „Ausnutzung" der Straßenbaumaßnahme durchgeführt werden, wie dies etwa bei Strom-, Gas- und Fernmeldekabeln der Fall sein kann. Insbesondere hat eine Aufteilung der Ersparnis in denjenigen Fällen stattzufinden, in denen die Kommune selbst Kosten erspart hat oder Erstattungs- oder Vergütungsansprüche gegen den anderen Träger geltend machen kann. Gibt es neben der Gemeinde eine Mehrzahl von begünstigten Trägern, kann eine Aufteilung der Kostenersparnis entsprechend der sogenannten Mehrkanalmethode in Betracht kommen. Ist eine Kostenersparnis zu berücksichtigen, ist zunächst der Umfang der Kostenersparnis festzustellen. Bezogen auf die hier in der E. straße konkret durchgeführten Maßnahmen sind dazu einander gegenüberzustellen die tatsächlichen Kosten, die ausschließlich für die sowohl der Kanal- als auch der Straßenbaumaßnahme dienenden Arbeiten angefallen sind, und diejenigen Kosten, die angefallen wären, wenn zunächst die (nicht straßenbaubeitragspflichtigen) Kanalbauarbeiten vollständig - einschließlich Wiederherstellung der Fahrbahndecke - durchgeführt worden wären und die Beklagte sodann die E. straße entsprechend ihrem Bauprogramm erneuert bzw. verbessert hätte.
Hier hat die Beklagte die durch die Rechnung der Firma Q. vom 21.01.1998 mit 123.043,11 DM ausgewiesenen Ausbaukosten um "27% Kanalbauanteil" gekürzt. Dadurch will sie eine Ersparnis in der Weise berücksichtigt haben, dass sie eine auf 54 % „errechnete“ Ersparnis für eine gleichzeitige Erneuerung von Straße und Entwässerungseinrichtung jeweils zu 27% dem Straßenausbau einerseits und der Erneuerung des Entwässerungssystems andererseits gutgeschrieben hat. Zur Ermittlung des für die Kanalbaumaßnahme in Abzug gebrachten Prozentsatzes bzw. zur Errechnung der Ersparnis hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie bei gleichzeitiger Durchführung von Kanalbaumaßnahmen und (beitragspflichtigen) Straßenausbaumaßnahmen jeweils berechnet, in welchem Umfange die Straße (Fahrbahn, Gehwege und sonstige Flächen) für eine separate Durchführung der Kanalbaumaßnahme aufgenommen werden müsste. Diesen Flächenanteil hat sie für den Ausbau der E. straße auf 54% errechnet. Dieses Ergebnis unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, und solche sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Den durch die gleichzeitige Ausführung der Maßnahmen ersparten Kostenaufwand hat sie pauschalierend mit 54% der für die gesamte Fläche (100%) angefallenen Kosten in Ansatz gebracht. Diese so ermittelte Ersparnis hat sie sodann jeweils hälftig dem beitragspflichtigen Straßenausbau einerseits und dem nicht straßenbaubeitragspflichtigen Kanalbau andererseits gutgebracht. Dies ist in der Weise erfolgt, dass die für den Straßenausbau erteilte Rechnung, die die Kosten für die beiden Maßnahmen dienenden Arbeiten vollständig enthält, um die hälftigen Ausbaukosten reduziert worden ist. Diese stark pauschalierende Berechnungsmethode kann insbesondere deshalb Bedenken unterliegen, weil die Ausschachtung und die Wiederherstellung von 54% der Straße in der Weise, wie dies für die Kanalbaumaßnahme erforderlich ist (Hauptsammler nebst einer Vielzahl von Grundstücksanschlüssen), im Verhältnis zur Aufnahme und zur Wiederherstellung einer zu 100% betroffenen Straßenfläche relativ kostenaufwändig sein kann. Angesichts der bei separater Durchführung der Baumaßnahmen für die Durchführung der Kanalbaumaßnahme erforderlichen Schachtarbeiten kann dies im Grundsatz nicht zweifelhaft sein und sollten also die Kosten für eine nur partielle Aufnahme und Wiederherstellung der Straße tatsächlich - mehr oder minder erheblich - über denjenigen Kosten liegen, die sich bei Zugrundelegung allein des Flächenanteils (von hier 54%) ergeben, resultierte daraus das Erfordernis, bei der hier von der Beklagten gewählten pauschalierenden Berechnungsweise (auch) zu Gunsten der nicht beitragspflichtigen Kanalbaumaßnahme eine höhere Ersparnis in Ansatz zu bringen. Dabei ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass bei dem pauschalierenden Ansatz von 54% der Ausbaukosten der gesamten Fläche auch Aufwendungen in die Ersparnis einbezogen worden sind, die tatsächlich nur den Aufwand für den Straßenausbau betreffen und nicht bei einer separaten Durchführung des Kanalbaus angefallen wären. Dies gilt etwa für zusätzliche Kosten, die durch die Verbesserung der Schichten und Ersetzung von Materialien, soweit Letztere nicht auch bei einer bloßen Kanalbaumaßnahme notwendig gewesen wäre, angefallen sind. Bei der hier gegebenen Sachlage ist es gerechtfertigt davon auszugehen, dass der allein dem Straßenausbau zuzurechnende Aufwand mindestens so hoch ist wie der zusätzliche Aufwand, der durch die vermehrten Schachtarbeiten bei einer singulären Durchführung der Kanalbaumaßnahme richtigerweise hätte in Ansatz gebracht werden müssen. Damit wird zugleich dem erkenn- und nachvollziehbaren Anliegen der Beklagten Rechnung getragen, bei einer naheliegenden und kostensenkenden gleichzeitigen und koordinierten Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an verschiedenen beitragsfähigen wie nicht beitragsfähigen öffentlichen Einrichtungen einen Maßstab zu finden, der bei aller Typisierung nachvollziehbar und mit vertretbarem Aufwand eine Verteilungsquote begründet.
Aber selbst wenn man zu Gunsten der Straßenbaumaßnahme zusätzlich berücksichtigen müsste, dass hier nicht nur Kosten wegen des gleichzeitig durchgeführten Kanalbaus, sondern auch wegen der Erneuerung weiterer Versorgungseinrichtungen erspart worden sind, erweist sich der angesetzte Aufwand nicht als überhöht. Dabei ist hier schon zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt einen entsprechenden Anspruch gegen diese anderen Versorgungsträger hat oder haben könnte, der zwingend Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Ersparnis wäre. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass eine solche Ersparnis (mag sie auch im Wege der Dreikanal- bzw. Mehrkanalmethode zu errechnen sein) nicht auch noch durch den Aufwand kompensiert würde, der an sich allein dem Straßenausbau zuzurechnen wäre, aber hier zur Hälfte dem Kanalbau als Ersparnis angelastet wurde. Dass die Beklagte zunächst dem Kanalbau einen höheren Kostenanteil zugeschrieben hatte (70%) beruhte offenbar auf einer Fehlberechnung, die von der Beklagten auch bereits in ihren Kalkulationsunterlagen korrigiert worden ist. Dass die Beklagte die über den Flächenanteil berechnete Ersparnis bei der L. straße mit exakt dem gleichen Prozentsatz (54%) wie bei der E. straße angenommen hat, ist zwar auffällig, begründet aber keine rechtserheblichen Zweifel, da beide Straßen unter allen dafür maßgebenden Gesichtspunkten sehr ähnlich sind und der Beklagten ein gewisses Pauschalierungsermessen zur Seite steht.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe einen überhöhten Materialaufwand für die Pflasterungen in Rechnung gestellt, da die ersetzten Steine anderweitig weiterverwendet worden seien und eine dadurch bedingte Ersparnis hätte berücksichtigt werden müssen, führt dies ebenfalls nicht zu durchgreifenden Bedenken, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte tatsächlich in der E. straße nicht weiter verwendete Steine anderweitig eingesetzt und dadurch einen anderweitigen Vorteil gehabt hätte.
Aber auch die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen führen zu keinen durchgreifenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Hinsichtlich der geltend gemachten Verjährung hat bereits die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Beendigung einer Straßenausbaumaßnahme und damit für den Beginn der Festsetzungsverjährung im Falle auch der bauprogrammgemäßen Erneuerung nicht aller Teileinrichtungen erforderlich ist, für die fertig gestellten Teileinrichtungen Kostenspaltung zu beschließen. Dazu hat das Nds. Oberverwaltungsgericht bereits in seinem zum Verfahren - 9 B 122/86 - ergangenen Beschluss vom 11.02.1987 Folgendes ausgeführt:
„Der für das Entstehen des Beitragsanspruchs maßgebliche gesetzliche Grundtatbestand ist nach § 6 Abs. 1 NKAG die Herstellung pp. der „öffentlichen Einrichtung". Für das Straßenausbaubeitragsrecht bedeutet das, daß nach der zwingenden landesgesetzlichen Vorgabe für die Gemeinden der Ausbaubeitrag - wie der Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BBauG - grundsätzlich erst mit dem Abschluss der Herstellungs- oder Verbesserungsarbeiten an der öffentlichen Einrichtung insgesamt, d.h. an der öffentlichen Gemeindestraße auf ihrer gesamten Länge und mit allen Teilanlagen entstehen kann. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist zwar weder im Nds. Kommunalabgabengesetz noch in den Vorschriften der Nds. Gemeindeordnung (vgl. etwa §§ 2 Abs. 1, 8, 22 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 10 NGO) im einzelnen definiert. Nach der amtlichen Begründung zum NKAG (LT Drucks. 7/975, S. 22) entspricht die öffentliche Einrichtung inhaltlich den in § 4 Abs. 1 PrKAG aufgeführten „im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten und Einrichtungen)", mit denen u.a die Straßen, Wege und Plätze insgesamt gemeint waren (vgl. Surén, Gemeindeabgabenrecht der ehemals preußischen Gebiete, 1950, § 4 Anm. 10). Als öffentliche Einrichtung i.S.d. § 6 Absatz. 1 NKAG ist aber auch begrifflich für das Straßenausbaubeitragsrecht nur die Gemeindestraße, der Gemeindeweg oder der öffentliche Platz insgesamt zu verstehen (so auch Hatopp, NKAG, § 6 Anm. 13). Für die Annahme, daß davon abweichend auch einzelne Abschnitte oder Teileinrichtungen der öffentlichen Straße für sich genommen selbstständige öffentliche Einrichtungen i.S.d. § 6 Abs. 1 NKAG seine könnten, gibt es im Nds. Kommunalabgabengesetz keinen Anhaltspunkt. Vielmehr wird im Gegenteil das genannte Verständnis von dem Begriff der öffentlichen Einrichtung durch die § 6 Abs. 1 NKAG ergänzende Regelung in dieser Vorschrift bestätigt. Will eine Gemeinde, abweichend von dem Grundtatbestand des § 6 Abs. 1 NKAG, einen Ausbaubeitrag von den bevorteilten Grundstückseigentümern für den Ausbau eines Straßenabschnittes erheben, so bedarf es, weil die öffentliche Einrichtung insgesamt nicht ausgebaut und damit der Tatbestand § 6 Abs. 1 NKAG nicht erfüllt ist, gemäß § 6 Abs. 2 NKAG eines Aufwandsspaltungsbeschlusses, um den Ausbaubeitrag zum Entstehen zu bringen. Das gleiche gilt gemäß § 6 Abs. 4 NKAG für eine von der Gemeinde beabsichtigte Abrechnung von ausgebauten Straßenabschnitten. In diesen Fällen entsteht gemäß § 6 Abs. 6 NKAG der Beitrag erst mit der Herstellung und einem zusätzlichen förmlichen und ausdrücklichen Beschluss über die Kostenspaltung oder die Abschnittsbildung."
Diesen überzeugenden Erwägungen folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Hier ist die Kostenspaltung durch den Beschluss des Rates der Beklagten vom 22.05.2001 bewirkt worden. Da die Verjährungsfrist erst durch diesen Beschluss in Lauf gesetzt worden ist, kann im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides keine Verjährung eingetreten gewesen sein; nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) NKAG i.V.m. §§ 169, 170 AO wäre Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des 31.12.2005 eingetreten.
Hinsichtlich der geltend gemachten - mündlichen - Zusage einer Beitragsfreiheit hat die Beklagte ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt, dass eine Zusicherung schon mangels der Erfüllung des Schriftformerfordernisses (§ 38 VwVfG) unwirksam ist bzw. wäre und des Weiteren wegen der durch die in der Straßenbaubeitragssatzung konkretisierten Beitragserhebungspflicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt bzw. unterläge. Schließlich sind auch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Zweifel am Vorliegen einer solchen mündlichen Zusage gegeben. Gegen eine solche Zusage spricht entschieden die - offenbar gerade aus Anlass der Mitgliederversammlungen erstellte - Kosten- und Beitragsberechnung der Beklagten vom September 1996.
Handelt es sich mithin um eine straßenbaubeitragspflichtige Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SBS, für die ein den Berechnungen der Beklagten entsprechender Aufwand mit einem Anliegeranteil von - insoweit unstrittig (Anliegerstraße) - 75% (vgl. § 4 SBS) geltend gemacht werden kann und ist die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Kostenspaltungsbeschluss vom 22.05.2001 entstanden mit der Folge, dass deshalb die Festsetzungsverjährung bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides noch nicht eingetreten war, kommt es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides mithin auch darauf an, ob die Beklagte den Beitrag für das Grundstück der Kläger auch in der tatsächlich entstandenen Höhe und nicht darüber hinausgehend festgesetzt hat. Hier überschreitet die erfolgte Festsetzung die tatsächlich entstandene sachliche Beitragspflicht nicht.
Dass die Beklagte den Straßenbaubeitrag in dem ursprünglichen Bescheid vom 14.01.2004 nicht entsprechend derjenigen Fassung ihrer Straßenbaubeitragssatzung festgesetzt hat, die diese im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bzw. im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gehabt hatte, stellt auch sie selbst nicht (mehr) in Frage. Weil die (richtige) Anwendung ihrer Straßenbaubeitragssatzung in jener Fassung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes bedarf und die Frage der Richtigkeit der Anwendung - wie durch die erkennende Kammer bereits in mehreren vorangegangenen Verwaltungsrechtssachen thematisiert worden ist - hinsichtlich unbeplanter Grundstücke stets gewissen Zweifeln unterliegen kann, hat die Beklagte den Verteilungsmaßstab ihrer Straßenbaubeitragssatzung durch ihre Änderungssatzung vom 2.11.2004 dahin modifiziert, dass deren (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierter) Geschossflächenmaßstab nunmehr bei unbeplanten Grundstücken nicht mehr auf die durchschnittliche Bebauung der Grundstücke in der näheren Umgebung eines jeden einzelnen Grundstücks abstellt, sondern bei bebauten Grundstücken auf die dort tatsächlich vorhandene Geschossfläche und bei unbebauten Grundstücken auf die in dem Abrechnungsgebiet durchschnittlich vorhandene Geschossfläche.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Änderungssatzung vom 2.11.2004 den für das Grundstück der Kläger entstandenen Beitrag trotz der zum 1.1.1998 erfolgten rückwirkenden Inkraftsetzung nicht mehr verändern und die Beitragsfestsetzung in der durch den Änderungsbescheid konkretisierten Höhe festsetzen.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NKAG können Satzungen nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NKAG kann eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 NKAG kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Durch die rückwirkend erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG).
Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Bestimmungen kann eine den Rückwirkungszeitraum nicht überschreitende und das - auf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen abstellende - Schlechterstellungsverbot beachtende rückwirkende Ersetzung einer Satzung insbesondere hinsichtlich einer nichtigen Satzung in Betracht kommen und mit angeordneter Rückwirkung wirksam sein. Ausdrücklich lässt es das Gesetz aber auch zu (§ 2 Abs. 2 Satz 2 NKAG), solche Satzungen zu ersetzen, deren Wirksamkeit bloß zweifelhaft ist. Hier ist jedoch eine dem Erschließungsbeitragsrecht entsprechende Besonderheit des Straßenbaubeitragsrechts zu beachten: Ist eine Straßenbaubeitragspflicht auf der Grundlage einer rechtsgültigen Satzung einmal entstanden, schließt dies aus, dass eine spätere Satzung ungeachtet einer ihr beigelegten Rückwirkung die Beitragspflicht ein weiteres Mal und gar in einer anderen Höhe entstehen lässt. Für das Erschließungsbeitragsrecht ist eine solche Einmaligkeit der Beitragsentstehung seit langem rechtlich geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. - 8 C 83/87 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 43). Nach Auffassung der erkennenden Kammer gilt dieser Grundsatz auch im Straßenbaubeitragsrecht. Dem steht nicht § 2 Abs. 2 Satz 2 NKAG entgegen. Das schließt schon die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 NKAG aus. Denn eine solche rückwirkende Änderung eines bereits in aller Ausprägung entstandenen Beitrags verstieße gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG). Lag im Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes gültiges Satzungsrecht vor und ist auf dieser Grundlage ein Beitrag in bestimmter Höhe entstanden, steht der Geltendmachung des dadurch begründeten sachlichen wie persönlichen Beitragsanspruchs eine zwischenzeitliche (rückwirkende) Änderung oder Aufhebung des Satzungsrechts also nicht entgegen. Der einmal entstandene Beitrag bleibt bestehen und er könnte - wenn dies hier nicht bereits erfolgt gewesen wäre - noch festgesetzt werden (vgl. Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Ergänzungslieferung Stand März 2005, Rdnr. 893).
Entgegen der (jetzt) gegensätzlichen Auffassung der Beklagten ist die bisherige Verteilungsregelung nicht nichtig und im Übrigen auch nicht einmal rechtlich zweifelhaft.
Die Ansicht der Beklagten, für die Definierung der „näheren Umgebung" gebe es eine Vielzahl von vertretbaren Möglichkeiten und deshalb sei es zweifelhaft, ob § 7 Abs. 4 der alten Fassung ihrer Straßenbaubeitragssatzung die Anforderungen an einen für die Beitragspflichtigen nachvollziehbaren und durchschaubaren Maßstab erfülle, überzeugt nicht. Der Begriff der „näheren Umgebung" i.S. dieser Satzungsregelung bezieht sich ersichtlich auf den gleichlautenden Begriff in § 34 BauGB. Welche Grundstücke in Bezug auf ein einzelnes Grundstück, für das sich die bauplanungsrechtliche Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens stellt, die „nähere Umgebung" bilden, ist unter Berücksichtigung der dafür nach Maßgabe der Rechtsprechung zu beachtenden Kriterien festzustellen. Der Begriff der „näheren Umgebung" ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9/77 - BVerwGE 55, 369). Für die Bestimmung der „näheren Umgebung" eines Grundstücks bzw. eines Bauvorhabens gibt es - wie die Kasuistik der Rechtsprechung zu § 34 BBauG bzw. BauGB belegt - jeweils nur ein zutreffendes Ergebnis. Demgemäß unterliegt die satzungsmäßige Verwendung dieses Verteilungsmaßstabes auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1979 - 4 C 23/78 - KStZ 1980, 130 und Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 59/84 - KStZ 1986, 213). Ob die Geschossfläche bei der Beurteilung des Einfügens gemäß 34 BauGB eine entscheidende Rolle spielt oder nicht, ist er für die Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabes kein maßgebender Gesichtspunkt. Dass die richtige Anwendung dieses Verteilungsmaßstabes arbeitsaufwändig und schwierig ist, stellt seine Rechtmäßigkeit nicht in Frage. Die unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität zu Tage tretenden Erschwernisse ihres eigenen Ortsrechts hat die Beklagte zu tragen.
Ist mithin die Regelung des § 7 Abs. 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten in ihrer im Zeitpunkt des Erlasses des Kostenspaltungsbeschlusses geltenden Fassung anzuwenden, ist für die Höhe der Straßenbaubeitragspflicht der Kläger maßgebend, mit welcher Geschossfläche deren Grundstück und mit welchen Geschossflächen die anderen bevorteilten Grundstücke unter Berücksichtigung der „näheren Umgebung" in die Aufwandsverteilung einzustellen sind. Von ihren dazu vorgelegten vier Berechnungen hält die Beklagte selbst ihre vierte Variante für die richtige bzw. richtigste. Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass die Beklagte in dieser vierten Variante die „nähere Umgebung" für jedes Grundstück zutreffend zu Grunde gelegt hat. Das stellen auch die Kläger nicht in Frage. Gleiches gilt für die Umrechnung der Beiträge auf dieser Berechnungsgrundlage. Demgemäß ist der Beitragsbescheid rechtmäßig. Der nach der vierten Variante auf das Grundstück der Kläger entfallende Straßenbaubeitrag bemisst sich auf 1.487,63 €. In dieser Höhe liegt der Beitrag noch über dem mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Betrag.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Der Beklagten die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Klageverfahrens aufzuerlegen, entspricht der Billigkeit. Die Beklagte hat die diesbezügliche Erledigung herbeigeführt, indem sie den festgesetzten Beitrag vermindert und dem Begehren der Kläger insoweit von sich aus entsprochen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.