Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 21.10.2015, Az.: 3 Qs 109/15

Beiordnung eines Pflichtverteidigers unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit bzw. des fairen Verfahrens

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
21.10.2015
Aktenzeichen
3 Qs 109/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 39263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2015:1021.3QS109.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wolfsburg - 21.09.2015 - AZ: 6 Ds 555 Js 14052/15

Fundstelle

  • StRR 2016, 2

Amtlicher Leitsatz

Hat sich für einen Zeugen ein Rechtsanwalt lediglich zur Prüfung etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche legitimiert und Akteneinsicht beantragt, ist dem Angeklagten weder nach § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO noch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 21.09.2015, Az.: 6 Ds 555 Js 14052/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe

Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Dem Angeklagten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Eine solche Pflichtverteidigerbeiordnung ist schon nicht gem. § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO bzw. unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit geboten, denn der Zeuge und mögliche Geschädigte xxx ist kein anwaltlich vertretener Nebenkläger, ihm ist auch nicht gem. § 397 a StPO Prozesskostenhilfe bewilligt noch ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden.

Bei dem Zeugen xxx handelt es sich auch nicht um einen im Strafverfahren anwaltlich vertretenen Verletzten, welches ggf. unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit bzw. des fairen Verfahrens eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO rechtfertigen könnte. Der Rechtsanwalt des Zeugen xxx hat sich in dem vorliegenden Strafverfahren lediglich zur Prüfung etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche legitimiert (vgl. Bl. 158) und Akteneinsicht beantragt. Eine darüber hinaus gehende anwaltliche Vertretung des Zeugen xxx in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten ist derzeit nicht feststellbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.