Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 21.07.2015, Az.: 6 Qs 116/15

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
21.07.2015
Aktenzeichen
6 Qs 116/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 25. März 2015 (Az. 7 Gs 735/15) aufgehoben, soweit die folgenden bei der Beschwerdeführerin aufgefundenen Unterlagen beschlagnahmt worden sind:

- Zusammenstellung von xxx; Projekt Gold; Komplex xxx Provisionen xxx; Überblick über den aktuellen Stand; 29. Oktober 2014 (18 Blatt)

- Tabellarische Aufstellungen Komplex xxx, Komplex xxx, Komplex xxx (8 Blatt)

- Schaubild Komplex xxx (1 Blatt)

Die weitergehende Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 25. März 2015 (Az. 7 Gs 735/15) wird als unbegründet verworfen.

Die Gebühren werden auf die Hälfte ermäßigt und sind insoweit von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin zur Hälfte. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen zur Hälfte der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtetet sich gegen einen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Braunschweig, durch den am 25. März 2015 die Beschlagnahme von Unterlagen angeordnet wurde, die am 10. März 2015 bei einer Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin, und zwar im Büro des Finanzvorstands xxx, aufgefunden wurden. Diese Durchsuchung war in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person (404 Js 8271/14 Staatsanwaltschaft Braunschweig) aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 20. Januar 2015 (7 Gs 174/15) durchgeführt worden. Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens sind andere Vorwürfe als diejenigen, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten sind.

In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten waren die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zuvor bereits am 14. Mai 2014 aufgrund des  Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 23. April 2014 (7 Gs 1017/14) durchsucht worden.

Die am 10. März 2015 in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin  aufgefundenen Unterlagen betreffen Sachverhalte, die mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten in Zusammenhang stehen.

Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschlagnahmeanordnung nicht den formellen Begründungsanforderungen entspreche und damit formell rechtswidrig sei. Die Beschlagnahme sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig, da weder der in dem anderen Ermittlungsverfahren ergangene Durchsuchungsbeschluss vom 28. Januar 2015 noch der im vorliegenden Ermittlungsverfahren ergangene Durchsuchungsbeschluss vom 23. April 2014 eine Rechtsgrundlage für die Mitnahme der beschlagnahmten Unterlagen enthielten, kein Zufallsfund im Sinne des § 108 StPO vorläge und auch keine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft gemäß § 98 StPO bestanden habe. Darüber hinaus unterlägen die beschlagnahmten Unterlagen als Verteidigungsunterlagen einem Beschlagnahme- und Verwendungsverbot. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schreiben des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 18. März 2015 und 04. Juni 2015 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

I. Begründet ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme der nachfolgend genannten Unterlagen handelt, da es sich bei diesen um Verteidigungsunterlagen handelt, für die ein Beschlagnahmeverbot besteht.

- Zusammenstellung von xxx; Projekt Gold; Komplex xxx/sonstige Provisionen xxx; Überblick über den aktuellen Stand; 29. Oktober 2014 (18 Blatt)

- Tabellarische Aufstellungen Komplex xxx Provision, Komplex xxx, Komplex xxx (8 Blatt)

- Schaubild Komplex xxx (1 Blatt)

Verteidigungsunterlagen im Sinne des § 148 StPO sind - über den Wortlaut des § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO hinaus - auch dann beschlagnahmefrei, wenn sie sich im Gewahrsam des Beschuldigten befinden (vergl. hierzu nur Karlsruher Kommentar - Greven, StPO, 7. Auflage 2013 § 97 StPO Rdnr. 24 m.w.N.). Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen ist dabei keine notwendige Voraussetzung, da eine schützenswerte Vertrauensbeziehung zur Vorbereitung einer Verteidigung auch dann bestehen kann, wenn dieser lediglich befürchtet, es werde zukünftig ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werden. Nichts anderes kann für Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten, in denen eine sachgerechte Verteidigung von Rechts wegen in gleicher Weise ermöglicht werden muss wie in einem Strafverfahren. Zuletzt kann gerade bei komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafstrafsachen bereits die eigenständige - unabhängig von den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden vorgenommene - Aufarbeitung des Sachverhalts ein wesentliches Element zur Vorbereitung einer wirksamen Verteidigung darstellen, ohne dass bereits konkrete Verteidigungsstrategien erörtert werden müssen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände sind die vorgenannten Unterlagen als beschlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen zu qualifizieren.

Die spätere Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Beschwerdeführerin oder eine ihrer Tochtergesellschaften liegt nach den Gesamtumständen nicht fern.

Die vorgenannten Unterlagen haben die Aufklärung eines abgeschlossenen Sachverhalts durch von der Beschwerdeführerin beauftragte Rechtsanwälte zum Gegenstand. Dieser Sachverhalt steht mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und eines eventuellen späteren Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Beschwerdeführerin oder eine ihre Tochtergesellschaften in engem Zusammenhang. Auch der Umstand, dass einige dieser Unterlagen auf den 29. Oktober 2014 datiert sind - mehr als fünf Monate nach der Durchsuchung am 14. Mai 2014 - spricht dafür, dass die Sachverhaltsermittlung durch die  beauftragten Rechtsanwälte zumindest auch zu dem Zweck der Verteidigung der Beschwerdeführerin oder einer ihrer Tochtergesellschaften in einem eventuellen späteren Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgte.

II. Die weitergehende Beschwerde ist hingegen unbegründet.

1. Der mit der Beschwerde angefochten Beschlagnahmebeschluss genügt zunächst den formellen Voraussetzungen.

Der Umfang der Begründung eines Beschlagnahmebeschlusses kann hinter der eines Durchsuchungsbeschlusses zurückbleiben, da das insoweit betroffene Grundrecht aus Art. 14 GG keinen dem Art. 13 GG vergleichbaren Richtervorbehalt aufweist (vergl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 98 Rdnr. 20). In der Begründung des Beschlagnahmebeschlusses müssen jedoch der den Gegenstand der Untersuchung bildende Sachverhalt und seine strafrechtliche Würdigung jedenfalls in knapper Form beschrieben werden. Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Beschlagnahmebeschluss dadurch, dass auf den - der Beschwerdeführerin bekannten - Durchsuchungsbeschluss vom 23. April 2014 Bezug genommen wird, der die erforderlichen Angaben enthält. Die Angabe des unzutreffenden Aktenzeichens des Durchsuchungsbeschlusses (7 Gs 1019/14) ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Soweit hier nicht ohnehin nur ein Schreibfehler des Amtsgerichts vorliegt, wäre zu berücksichtigen, dass der - der Beteiligten ebenfalls bekannte - Durchsuchungsbeschluss vom 23. April 2014 unter der Geschäftsnummer 7 Gs 1019/14 in einem Parallelverfahren gegen einen anderen Beschuldigten ergangen ist, dem der selbe Sachverhalt zugrunde liegt, wie dem vorliegenden Ermittlungsverfahren.

In der Begründung des Beschlagnahmebeschlusses musste auch nicht jedwede seit dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ergebende Änderung des Sachverhalts berücksichtigt und gewürdigt werden. Anderes gilt nur, wenn bereits eine substantiierte Einlassung des Beschuldigten vorliegt (vergl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 98 Rdnr. 20), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

Zuletzt werden in dem Beschlagnahmebeschluss die beschlagnahmten Unterlagen mit einer solchen Genauigkeit bezeichnet, dass Zweifel über den Umfang der Beschlagnahme nicht aufkommen können.

Nicht erforderlich ist, dass durch eine konkrete und auf die einzelnen Unterlagen bezogene Begründung dargelegt wird, weshalb diese für das Ermittlungsverfahren als Beweismittel in Frage kommen.

2. Bei den beschlagnahmten Unterlagen handelt es sich um Gegenstände, die als Zufallsfunde im Sinne des § 108 Abs. 1 StPO in Beschlag genommen werden konnten.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Durchsuchung am 10. März 2015 gezielt nach Gegenständen gesucht wurde, die im vorliegenden Ermittlungsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sind. Nur in diesem Fall hätte es im vorliegenden Verfahren eines neuen Durchsuchungsbeschlusses bedurft.

Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2014 durchsucht worden waren, führt nicht zu einer Beschlagnahmefreiheit der am 10. März 2015 in Beschlag genommenen Gegenstände.

Die Frage, ob die Ermittlungspersonen bzw. die Staatsanwaltschaft die Unterlagen zunächst zur Durchsicht gem. § 110 StPO mitnehmen durften oder ob am Durchsuchungstag ein richterlicher Beschluss betreffend die Beschlagnahme der Unterlagen hätte herbeigeführt werden müssen, kann dahinstehen, da durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 25. März 2015 die Beschlagnahme der streitgegenständlichen Unterlagen angeordnet wurde. Allein dieser Beschluss wird mit der Beschwerde angegriffen.

3. Die nachfolgend genannten Unterlagen unterliegen keinem Beschlagnahmeverbot, da es sich bei Ihnen um keine Verteidigungsunterlagen handelt

- Prüfungsbericht der Revision der xxx vom 13. Juni 2013 (5 Seiten) nebst Anlagen (Anlagen 1-7, 9 Seiten)

- Schreiben der xxx vom 03.01.2014 an die xxx, Herrn xxx, vom 03.01.2014 nebst Anlage (3 Seiten insgesamt)

- Vermerk RV xxx vom 06.03.2013 (2 Seiten)

Zwar gilt das Beschlagnahmeverbot auch für Aufzeichnungen, die der Beschuldigte selbst zum Zwecke seiner Verteidigung gemacht hat und die sich in seinem Gewahrsam befinden (vergl. Karlsruher Kommentar - Greven, aaO),  was bei Ordnungswidrigkeiten gegen juristische Personen auch für unternehmensinterne Unterlagen gelten muss, die von Mitarbeitern - ggfl. auch einem Syndikusanwalt - zum Zwecke einer Verteidigung erstellt worden sind.

Bei den vorgenannten Unterlagen liegt eine solche Zweckrichtung jedoch nicht vor.

Bei diesen Unterlagen handelt es sich um einen Prüfungsbericht der Revision der Beschwerdeführerin, einem Erledigungsbericht hierzu und einem Vermerk, der in Zusammenhang mit der Erstellung des Prüfungsberichts erstellt wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erstellung des Revisionsberichtes und der weiteren o.g. Unterlagen mit der Zwecksetzung erfolgte, eine Verteidigung in einem eventuellen späteren Ordnungswidrigkeitenverfahren vorzubereiten. Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin oder deren Tochtergesellschaften waren der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, in dem Schreiben des Finanzamtes für Steuerstraftaten und Steuerfahndung Düsseldorf vom 13. September 2011, das der Anlass für die Prüfung durch die Revision der Beschwerdeführerin war, war vielmehr mitgeteilt worden, dass keine Ermittlungen gegen die Salzgitter AG geführt wurden. Die Tätigkeit der Revision der Beschwerdeführerin war - wie aus Seite 2 des Prüfungsberichtes hervorgeht, auf der die zu treffenden Maßnahmen genannt sind - neben der Sachverhaltsermittlung auf das zukünftige Handeln der Beschwerdeführerin ausgerichtet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.