Landgericht Braunschweig
Urt. v. 14.07.2015, Az.: 2 Ns 4/15

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
14.07.2015
Aktenzeichen
2 Ns 4/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 14.11.2014 - AZ: 55 Ls 203 Js 26327/14

Tenor:

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14.11.2014 (55 Ls 203 Js 26327/14) wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte wird wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die weitergehende Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft  Braunschweig werden verworfen.

Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.  Im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen, wobei jedoch die Berufungsgebühr um 1/5 ermäßigt wird und 1/5 der notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Berufungsinstanz der Staatskasse zur Last fallen.

Angewendete Vorschriften:§§ 249 Abs. 1, 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52, 56 StGB.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Braunschweig hat den Angeklagten durch   Urteil vom 14.11.2014 (55 Ls 203 Js 26327/14) wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt. Der Angeklagte begehrt einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Braunschweig form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel, den Angeklagten zu einer höheren Freiheitsstrafe zu verurteilen.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft Braunschweig blieb erfolglos. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der heute 34-jährige Angeklagte ist in XXX geboren und mit seiner Familie ca. 1986 nach Deutschland gekommen. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Er ist muslimischen Glaubens. Zunächst wohnte er in XXX und ist dort zur Schule gegangen. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte er erfolgreich eine Lehre zum Maurer. Später war er als Maurer, aber auch als Kraftfahrer tätig und schulte zum Baumaschinenführer um.

Im Jahre 2000 lernte der Angeklagte die damals 17-jährige  F  D  kennen, zu welcher sich schnell eine Liebesbeziehung entwickelte. Aufgrund der Glaubenszugehörigkeiten der Zeugin sowie des Angeklagten waren die jeweiligen Familien mit der Eingehung der Beziehung nicht einverstanden. Die Familie der Zeugin D  verstieß diese. Zusammen mit dem Angeklagten flüchtete die Zeugin D  nach XXX, wo die Zeugin zeitweise in einem Frauenhaus unterkam. Der Angeklagte zog nach XXX und suchte sich dort eine Arbeit als Kraftfahrer. Als die Zeugin D  von dem Angeklagten schwanger wurde, wurde sie in einem Mutter-Kind-Heim in XXX untergebracht. Die Familie des Angeklagten stand trotz Vorbehalten gegenüber der Zeugin D   zu dieser und dem Angeklagten, so dass eine nach deutschem Recht nicht wirksame, muslimische Ehe-Zeremonie stattfand. Aus der Beziehung sind drei Kinder, H, geboren am XXX, J, geboren am XXX, und J, geboren am XXX hervorgegangen. Mit den Kindern und der Zeugin D  lebte der Angeklagte zusammen in XXX, XXX, später in der XXX, wobei es zu mehrfachen Trennungen und Wiederversöhnungen kam.

In der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D gab es viele Konflikte, derentwegen die Zeugin D  den Angeklagten seit 2007 mehrfach bei der Polizei u.a. wegen körperlicher Übergriffe anzeigte, aufgrund des Einwirkens durch den Angeklagten auf sie die Anzeigen jedoch teilweise wieder zurücknahm und keine Angaben mehr machte. Im Verfahren YYY der Staatsanwaltschaft Braunschweig akzeptierte die Zeugin D  sogar einen vom Amtsgericht XXX am 17.07.2007 erlassenen Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil des Angeklagten, den sie wegen Körperverletzung angezeigt hatte, obwohl der Angeklagte sie tatsächlich geschlagen hatte und ihre Anzeige der Wahrheit entsprach. Ein größerer gewalttätiger Streit im Dezember 2013 führte am 23.12.2013 zu dem Erlass einer Gewaltschutzverfügung durch das Familiengericht XXX (YYY) zum Schutz der Zeugin D  gegen den Angeklagten. In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 1 GewSchG führte die Zeugin D  aus, dass der Angeklagte sie im Rahmen eines erneuten Streits am 16.12.2013 im Badezimmer der Wohnung unter anderem in die linke Körperseite unterhalb des Brustkorbs geschlagen habe, obwohl er gewusst habe, dass sie schwanger sei. Am 19.12.2013 erlitt die Zeugin D eine Fehlgeburt mit dem vierten Kind, das sie vom Angeklagten erwartete. Die in diesem Verfahren zu Körperverletzungshandlungen des Angeklagten gemachten Angaben revidierte die Zeugin D  vor dem Familiengericht wahrheitswidrig in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2014. Sie gab an, dass der Angeklagte sie nicht geschlagen habe, möglicherweise habe sie sich an der Badewanne oder an der Heizung gestoßen. Das von der Staatsanwaltschaft XXX (YYY) diesbezüglich aufgrund der Strafanzeige der Zeugin D  eingeleitete Verfahren gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung ist nach dem Erlass eines Strafbefehls gemäß § 153 Abs. 2 StPO am 28.05.2014 eingestellt worden, nachdem die Zeugin D  ihre Anzeige am 25.02.2014 zurückgenommen hatte.

Nach dem Vorfall im Dezember 2013 wohnte der Angeklagte zunächst bei seinen Eltern in XXX. Dort hatte der Bruder des Angeklagten ein Haus gekauft, in das die Eltern einziehen wollten. Der Angeklagte half seinem Bruder, die Wohnung für die Eltern herzurichten, und richtete sich in der Zeit der Trennung in XXX eine eigene Wohnung ein. In der Zeit von Dezember 2013 bis Mai 2014 besuchte der Angeklagte die Zeugin und seine Kinder des Öfteren in XXX. Mit der Zeugin D  kam es in dieser Zeit auch wieder vermehrt zum Austausch von Zärtlichkeiten und zum Geschlechtsverkehr. Ende Februar 2014 zog der Angeklagte wieder bei der Zeugin D  ein, behielt aber zunächst die Wohnung in XXX. Da die Zeugin D  aus XXX wegziehen wollte, machten sie gemeinsam viele Wohnungsbesichtigungen in XXX, XXX und XXX. Die Zeugin führte auch eigene Recherchen zur Wohnungssuche durch. In den Osterferien verbrachten die Kinder des Angeklagten einige Tage in dessen 2-Zimmer-Wohnung in XXX. Am 26.05.2014 beabsichtigte er, zusammen mit der Zeugin D  und den gemeinsamen Kindern eine Wohnungsbesichtigung in XXX durchzuführen. Dazu ist es nicht mehr gekommen.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits mehrfach wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 09.06.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht XXX in dem Verfahren YYY wegen Beihilfe zum Diebstahl und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zur Erbringung von Arbeitsleistungen.

In dem Verfahren YYY wurde der Angeklagte am 29.07.1998 durch das Amtsgericht XXX wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldauflage verurteilt.

Mit Urteil vom 20.11.2003 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht XXX im Verfahren YYY wegen vorsätzlichen unerlaubten Waffenbesitzes in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 21.11.2005 erlassen.

Das Amtsgericht XXX verurteilte den Angeklagten am 21.04.2009 in dem Verfahren YYY wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro.

Der Angeklagte befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts XXX vom 06.06.2014 (Aktenzeichen: YYY) seit dem 10.06.2014 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt XXX, Abt. XXX. Der Haftbefehl des Amtsgerichts XXX vom 06.06.2014 wurde durch den Haftbefehl des Landgerichts XXX in dieser Sache vom 25.03.2015 geändert und ersetzt. Der Haftbefehl des Landgerichts XXX vom 25.03.2015 wurde nach Maßgabe des in dieser Sache ergangenen Urteils vom 14.07.2015 an diesem Tag außer Vollzug gesetzt.

III.

Die Feststellungen zur Biografie des Angeklagten und zu seinen Lebensumständen bis zur Inhaftierung in vorliegender Sache beruhen auf seinen glaubhaften Angaben und den im Wesentlichen übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeugin D  in der Berufungshauptverhandlung.

Dass der Angeklagte in der Vergangenheit rechtswidrige körperliche Übergriffe auf die Zeugin D  unternommen hatte, dann aber auf sie einwirkte, die Anzeigen zurückzunehmen bzw. nicht weiter zu verfolgen, einschließlich der Akzeptanz eines Strafbefehls und einer falschen Aussage der Zeugin D  vor dem Familiengericht XXX, folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin (siehe unten).

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 13.04.2015.

IV.

Hinsichtlich der Tat hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Am 26.05.2014 kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D  wieder einmal zu einem verbalen Streit. Ausgangspunkt war zunächst das Einnässen der kleinen Tochter, die von der Zeugin D   vom Kindergarten abgeholt worden war, was das nachmittägliche Einkaufen für eine Fahrt nach XXX verhinderte, da die Zeugin D   zuerst ihre Tochter versorgen wollte. Der Angeklagte machte der Zeugin D   deswegen Vorwürfe, woraufhin diese den Angeklagten der Wohnung verwies und die Beziehung für beendet erklärte. Da der Angeklagte kein Geld für die Bahnfahrt nach XXX zur Verfügung hatte und die Zeugin D   nicht bereit war, ihm Geld zu geben, begab er sich in das Kinderzimmer seines Sohnes H , welcher sich in seinem Zimmer auf dem Bett sitzend befand, und bat diesen, ihm Geld aus dessen  Spardose zu geben, in der dieser zusammen mit seiner Mutter, der Zeugin D  , für ein eigenes Handy gespart hatte. Als die Zeugin D   dies durch Festhalten des Angeklagten verhindern wollte, packte sie der Angeklagte an beiden Armen und stieß diese nach hinten, so dass sie mit den Unterarmen an den unmittelbar hinter ihr stehenden Tisch schlug, was das in der Kinderzimmertür stehende jüngste Kind J  beobachtete. Trotz der dabei erlittenen Schmerzen versuchte die Zeugin D   weiterhin, den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen, das Geld aus der Spardose zu nehmen, indem sie diesen kratzte, festhielt und bespuckte. Der Angeklagte packte die Zeugin D   von vorn an den Schultern und stieß diese mit ihrem Rücken mit voller Wucht gegen die Türgriffe des Schrankes im Kinderzimmer, so dass die Zeugin D   erhebliche Schmerzen am Rücken erlitt. Nachdem der Angeklagte zunächst einen kurzen Moment von der Zeugin abließ und sich weiter in Richtung der Spardose bewegte, packte sie den Angeklagten von hinten am Arm, woraufhin dieser sich umdrehte und die Zeugin kraftvoll so zu Boden schubste, dass diese erhebliche Schmerzen im Rippenbereich erlitt. Nachdem die Zeugin wieder aufgestanden war und sich erneut auf den Angeklagten zubewegte, drängte der Angeklagte die Zeugin D   in die Schrankecke und würgte sie mehrere Sekunden, indem er mit beiden Händen ihren Hals zudrückte, wobei sich seine Daumen neben dem Kehlkopf der Zeugin befanden, woraufhin die Zeugin zu Boden sackte und für ca. 5 Minuten das Bewusstsein verlor. Nachdem die Zeugin D   ohnmächtig geworden war, forderte der Angeklagte seinen Sohn, den Zeugen H, auf, ihm die Spardose zu holen, was der Zeuge, der Angst um seine Mutter hatte, auch tat. Der Angeklagte öffnete die Spardose mittels eines Dosenöffners. Der Zeuge H entnahm das in der Spardose befindliche Geld und gab dem Angeklagten 24 Euro. Der Angeklagte nahm das Geld an sich, um es für sich zum Kauf einer Bahnfahrkarte zu verwenden, was er dann auch machte,  obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Das übrige in der Spardose befindliche Geld - einige Centstücken - ließ er liegen. Auch das in der Geldbörse der Zeugin D   befindliche Geld ließ er unbeachtet. Nachdem die Zeugin D   wieder zu Bewusstsein gekommen war, nahm sie ihr Mobiltelefon und spiegelte einen Anruf bei der Polizei vor, woraufhin der Angeklagte aus der Wohnung flüchtete, nachdem er zuvor den Wohnungsschlüssel an sich genommen hatte. Die Zeugin D   erlitt starke Schluckbeschwerden, Hämatome an Armen und Beinen und für mindestens eine Woche Schmerzen im Hals- und Rückenbereich.

V.

Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in den Terminen zur Berufungshauptverhandlung, insbesondere der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der vernommenen Zeugen   D  , H und KOK D , den Angaben des vernommenen Sachverständigen Dr. F  vom Institut der Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule XXX, der Inaugenscheinnahme der in den Akten befindlichen Fotos (Bd. I Bl. 12,13, 28 - 37, 41-44 d. A.) sowie der auf der CD des Instituts der Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule XXX befindlichen und im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Zeugin   D   am 28.05.2014 angefertigten Bilder (Bd. IV Bl. 704) sowie der im Hauptverhandlungstermin am 23.06.2015 erfolgten Inaugenscheinnahme einer auf einem vom Verteidiger Rechtsanwalt F  überreichten USB-Stick abgespeicherten Handyvideosequenz.

1. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er am Tattag auf die Zeugin   D   an der Bushaltestelle gewartet habe, die die kleine Tochter aus dem Kindergarten abgeholt habe. Sie habe entgegen dem Tagesplan nun nicht mehr einkaufen, sondern nach Hause gehen wollen, um sich um die Tochter zu kümmern, die eingenässt hatte. Die Zeugin   D   habe von einer Auseinandersetzung mit der Erzieherin der Tochter wegen des Einnässens berichtet und angekündigt, sich bei dem Träger der Kindertagesstätte beschweren zu wollen. In der Wohnung angekommen, sei es zu einem Streit gekommen. Plötzlich habe die Zeugin D   ihn aus der Wohnung geworfen. Da er gewusst habe, dass sie ca. 250,00 € in ihrem Portemonnaie gehabt habe, habe er sie um Geld gebeten, weil er kein Geld für die Bahnfahrt zurück nach XXX gehabt habe. Daraufhin habe sie ihm zunächst nicht geantwortet. Er habe gewusst, dass sein Sohn in seiner Spardose Geld gespart hatte. Er habe seinen Sohn um Geld für die Bahnfahrkarte gebeten. Sein Sohn H  habe ihm gesagt, dass er das Geld bekommen könne, und er es aus seiner Spardose nehmen wolle. Sein Sohn H  habe versucht, die Spardose mit dem Messer zu öffnen, was ihm nicht gelungen sei. Daraufhin habe dieser einen Dosenöffner geholt. Er habe die Spardose geöffnet und H habe das Geld auf seinem Bett verteilt. Die Zeugin   D   sei ebenfalls in das Zimmer von H gekommen und sei völlig ausgeflippt. Sie habe ihn bespuckt und beleidigt und habe versucht, ihm eine angezündete Zigarette in die Augen zu stecken. Dagegen habe er sich gewehrt und ihre Arme in die Hand genommen. Ihr sei es lediglich gelungen, seinen Körper mit der brennenden Zigarette zu treffen, so dass an seinem T-Shirt und seiner Hose ein Brandloch entstanden sei. Daraufhin habe er ihre beiden Arme nach unten geschlagen, so dass diese an dem dahinter stehenden Tisch anschlugen. Die Zeugin   D   habe weiter verhindern wollen, dass er an das Geld komme. Sie habe ihn gekratzt und sein T-Shirt zerrissen und habe ihm ihre Wange hingehalten, worauf er sie habe schlagen sollen, was er verweigert habe. H habe das Geld drei Mal gezählt. Es seien 24,00 € gewesen, die ihm H für die Fahrt gegeben habe. Danach habe die Zeugin D   so getan, als ob sie die Polizei anrufen würde. Er habe daraufhin die Wohnung verlassen. Er habe sie nicht geschlagen oder getreten, er habe sie auch nicht gegen den Schrank gedrückt, an den Haaren gepackt und auch nicht gewürgt. Er habe lediglich ihr T-Shirt zerrissen, woraufhin sie auf die Knie gegangen sei. Zwei bis drei Tage später nach diesem Vorfall habe er Geschenke für die Kinder und die Zeugin   D   besorgt und diese zusammen mit dem Hausschlüssel und dem Geld zurückgeschickt. Es habe sich um insgesamt 20,00 € sowie Sachen im Wert von 70,00 € - 80,00 € gehandelt.

2. Diese Einlassung des Angeklagten wird widerlegt durch die Angaben der Zeugin   D  .

a) Die Zeugin hat das Kerngeschehen der Tat wie oben festgestellt geschildert. Die Zeugin D   hat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte am Tattag auf sie an der Bushaltestelle gewartet habe. Sie habe zuerst nach Hause gehen wollen um sich um die kleine Tochter zu kümmern, die im Kindergarten eingenässt hatte. Sie habe zunächst eine Zigarette auf dem Balkon geraucht. Der Angeklagte habe ihr Vorwürfe gemacht, dass sie Schuld habe, dass die Tochter noch einnässe. Sie sei sehr verärgert gewesen, da sie sich immer allein um die Kinder gekümmert habe. Als der Angeklagte gesagt habe, dass er gehen werde, habe sie geantwortet: „ich werde dich nicht aufhalten“. Der Angeklagte sei daraufhin aufgestanden und in das Zimmer des Sohnes H gegangen, um dort Geld aus der Spardose zu nehmen. Das Geld in der Spardose habe sie zusammen mit ihrem Sohn ein ganzes Jahr gespart, um diesem den Wunsch nach einem Handy erfüllen zu können. Ihr Sohn H habe auf seinem Bett gesessen, während die Tochter J in der Kinderzimmertür gestanden habe. Sie habe den Angeklagten am Arm festgehalten, um zu verhindern, dass er das Geld wegnimmt. Er habe daraufhin ihre Arme an den Tisch im Kinderzimmer gestoßen und sie heftig mit dem Rücken an den Schrank geschubst, das heißt an die Griffe an der Schranktür, und sei dann wieder an die Spardose gegangen. Sie sei ihm hinterher gegangen und habe ihn am Arm gepackt. Daraufhin habe der Angeklagte sie hochgehoben, so dass ihre Beine in der Luft hingen, und sie „wie einen Sack Kartoffeln“ auf den Boden geworfen, so dass sie gedacht habe, sich die Rippen gebrochen zu haben. Sie habe auf dem Boden gelegen, wobei der Angeklagte sie mit seinem mit Flip-Flops beschuhten Fuß in ihr Gesicht getreten habe. Sie sei daraufhin wieder aufgestanden. Der Angeklagte habe ihr mit der Faust gedroht, woraufhin sie in die Knie gegangen sei. Dabei habe der Angeklagte mit beiden Händen an ihrem Haardutt gezogen. Nachdem sie wiederum aufgestanden sei, habe der Angeklagte sie am Hals gepackt und ihr mehrmals ins Gesicht gespuckt. Weiterhin habe er sie in eine Zimmerecke gegen den Schrank gedrückt und sie mit seinen beiden „Monsterhänden“ am Hals gewürgt. Seinem Gesichtsausdruck nach habe der Angeklagte wie der Teufel persönlich ausgesehen. Sie habe Todesangst gehabt und versucht, den Angeklagten zu kneifen und am T-Shirt zu ziehen, um von ihm wegzukommen. Ihr sei schwarz vor Augen geworden und sie sei unter dem Tisch im Kinderzimmer wieder aufgewacht. Während der ganzen Zeit habe der Angeklagte sie als Schlampe und Hure beschimpft. Als sie unter dem Tisch im Kinderzimmer aufgewacht sei, habe sie gesehen, dass der Angeklagte mit ihrem Sohn in der Küche gesessen habe. Ihre Tasche habe auf dem Boden im Wohnzimmer gelegen. Sie sei aufgestanden, habe nach ihrer jüngsten Tochter gesehen und einen Anruf bei der Polizei mit ihrem Handy vorgetäuscht, woraufhin der Angeklagte die Wohnung unter Mitnahme des Schlüssels verlassen habe. Von dem Geld aus der Spardose seien etwa ein 5 Cent-Stück, ein 10 Cent-Stück und zwei 1 Cent-Stücke übrig gewesen. Sie nehme an, dass sich ca. 200 € in der Spardose befunden hätten, mindestens 20 Euro habe der Angeklagte auf jeden Fall mitgenommen. Nachdem sie sich etwas beruhigt und frisch gemacht habe, sei sie mit ihren Kindern zu einer Freundin gegangen, um mit dieser sodann zur Polizei zu gehen. Auf Grund der körperlichen Misshandlungen durch den Angeklagten habe sie blaue Flecken an Armen und Beinen, Rückenschmerzen und Hals- und Schulterschmerzen davongetragen. Sie selbst habe den Angeklagten auch verletzt durch Kneifen, Kratzen und am T-Shirt ziehen. Mit der Zigarette habe sie den Angeklagten jedoch nicht attackiert. In ärztliche Behandlung habe sie sich nicht begeben.

b) Zu ihrem Zusammenleben mit dem Angeklagten gab die Zeugin   D   an, dass sie diesen sehr früh auf einer Feier in ihrem Heimatort kennen gelernt habe. Sie sei sehr verliebt in ihn gewesen, obwohl sie gewusst habe, dass er Moslem sei und dass dies zu Schwierigkeiten führen würde. Er sei immer für sie da gewesen. Sie habe gedacht, er sei der Richtige. Das Verhältnis zum eigenen Vater sei schwierig gewesen, sie sei geschlagen worden und habe bereits mit 16 unter anderem aufgrund der familiären Probleme einen Selbstmordversuch unternommen. Mit 17 Jahren sei sie von dem Angeklagten schwanger geworden. Zunächst sei sie in einem Mutter-Kind-Heim untergekommen, aus dem sie mit 18 Jahren ausgezogen sei. Zusammen mit dem Angeklagten habe sie in XXX gewohnt. Kurze Zeit später im Jahre 2005 sei sie zum zweiten Mal von dem Angeklagten schwanger geworden. Sie habe keine Ausbildung absolviert und sei auch nicht berufstätig gewesen. Es habe zwischen ihnen oft Streitereien wegen der Spielsucht und Eifersucht des Angeklagten und dessen Handgreiflichkeiten ihr gegenüber gegeben. Viele ihrer Anzeigen gegen den Angeklagten u. a. wegen Körperverletzung habe sie aufgrund des Einwirkens des Angeklagten zum Teil zurückgenommen oder nicht weiter verfolgt habe. Auch habe sie der Angeklagte einmal mit der Veröffentlichung eines privaten Sexvideos erpresst. Deshalb habe sie auch in dem Verfahren vor dem Familiengericht in XXX im Zusammenhang mit der Erwirkung der Gewaltschutzanordnung am 27.02.2014 falsche Angaben zu Gunsten des Angeklagten gemacht. Sie habe auch gedacht, sie schaffe es nicht ohne den Angeklagten. Anfang des Jahres 2014 habe er ihr versprochen, eine Therapie wegen seiner Spielsucht zu machen. Ende Februar 2014 sei der Entschluss entstanden, wieder zusammen zu ziehen. Sie selbst habe von Hartz IV gelebt. Der Angeklagte habe sie nicht finanziell unterstützt. Gegen die Handgreiflichkeiten des Angeklagten habe sie sich immer gewehrt, auch wenn sie selbst nur 1,50 m groß und 46 kg schwer sei. Es sei richtig, dass der Angeklagte kurze Zeit nach dem Tattag ein Paket geschickt habe, in dem sich Sammelkarten, eine Jacke und 20,00 € befunden hätten. Wofür das Paket gewesen sei, wisse sie nicht.

c) Zwar gibt es verschiedene Abweichungen zu früheren Aussagen der Zeugin D   im Rahmen der Anzeigenerstattung am 26.05.2014 (Bd. I Bl. 6 ff.), im Rahmen der Befragung vor Ort in ihrer Wohnung am 28.05.2014 (Bd. I Bl. 21 ff.), in der Zeugenvernehmung durch die Polizei am 30.05.2015 (Bd. I Bl. 43 ff.), in der Vernehmung am 06.06.2014 durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts XXX (Bd. I Bl. 79) sowie im Rahmen der Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht XXX am 17.09.2014 (Bd. III Bl. 393) und 12.11.2014 (Bd. III Bl. 505 ff.).

So gab die Zeugin D   zunächst im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung durch KOK D  am 26.05.2014 an, dass der Angeklagte unvermittelt auf sie eingeschlagen, sie zu Boden gerungen und sie mehrfach getreten habe. Am Boden liegend habe er sie mit beiden Händen am Hals gewürgt, bis sie ohnmächtig geworden sei.

Demgegenüber schilderte die Zeugin D   im Rahmen der Befragung durch PK`in G  am 28.05.2014, dass der Angeklagte zunächst beide Hände auf ihre Schultern gelegt und sie gegen die Griffe der Schrankwand gedrückt habe. Danach habe er sie an der Hüfte gepackt, sie hochgehoben, durch die Luft geschleudert und auf den Boden geworfen, so dass sie auf den Rücken gestürzt sei. Mit nacktem Fuß habe er auf ihre linke Wange getreten. Sie habe versucht aufzustehen. Der Angeklagte habe ihr mit der Faust mit Schlägen gedroht, so dass sie auf die Knie gegangen sei und den Kopf eingezogen habe. Der Angeklagte habe ihren Haarknoten erfasst und ihren Kopf hin- und her geschleudert und auch gegen Möbel gestoßen. Gleichzeitig habe er in Richtung ihrer Beine getreten. Nachdem es ihr gelungen sei aufzustehen, habe er sie mit beiden Händen am Hals gepackt, sie in eine Ecke gedrückt und fest mit beiden Händen einige Sekunden zugedrückt, so dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Dann habe sie das Bewusstsein verloren.

In der polizeilichen Vernehmung am 30.05.2014 durch PK P  und PK`in G  fügte die Zeugin ihren Angaben in der Vernehmung vom 28.05.2014 hinzu, dass der Angeklagte sie am Gesicht gepackt und ihr ins Gesicht gespuckt habe. Dass der Angeklagte sie am Haardutt gezogen und ihren Kopf hin- und her geschleudert habe, erwähnte sie nicht.

In der richterlichen Zeugenvernehmung am 06.06.2014 gab die Zeugin D   an, dass es nicht stimme, dass sie gesagt habe, der Angeklagte habe sie mit beiden Händen an der Hüfte gepackt, hochgehoben und durch die Luft geschleudert. Vielmehr wisse sie nicht, wie er das gemacht habe. Ihre Füße seien jedenfalls irgendwie in der Luft gewesen, bevor sie auf dem Boden gelandet sei. Sie wisse auch nicht, ob der Angeklagte ihren Kopf durch das Ziehen am Haardutt auch gegen den Tisch geschlagen habe. Der Angeklagte habe sie nicht auf dem Boden liegend gewürgt, sondern im Stehen in einer Ecke, mit seinen riesigen Monsterhänden. Während des Gerangels habe er H aufgefordert, ein Messer zu holen, um die Spardose zu öffnen. Er habe ihm gesagt, dass er das Geld jetzt nehme und er es wieder bekomme. Sie denke, dass etwa 250 Euro in der Spardose gewesen seien. Die Zeugin D   bezeichnete den Angeklagten unter anderem als spielsüchtig, krankhaft eifersüchtig, als durchgeknallten Moslem und oscarreifen Schauspieler. Er halte sich selbst für „Gott“. Das vom Angeklagten am 04.06.2014 übersandte Päckchen, das den Haustürschlüssel, 20 Euro, Kleidungsstücke und Sammelkarten enthalten habe betrachte sie als reine Taktik.

In den Hauptverhandlungsterminen vor dem Amtsgericht XXX machte die Zeugin D   am 17.09.2014 und 12.11.2014 Angaben zur Sache. Im ersten Termin sagte sie aus, der Angeklagte habe Wandersandalen getragen, mit denen er ihr Gesicht auf den Boden gedrückt habe. Dagegen gab sie im zweiten Termin an, dass der Angeklagte Flip Flops getragen habe. Sie wisse nicht mehr, ob der Angeklagte mit seinem Fuß ihr Gesicht fixiert oder sie auch getreten habe.

Der Kern der Aussage der Zeugin D  , das unberechtigte Schlagen, das gegen die Schrankgriffe drücken, das zu Boden bringen und das Würgen bis zu Bewusstlosigkeit, ist jedoch von der Zeugin D   in jeder Vernehmung gleich geschildert worden.

3. Zudem wird die Aussage der Zeugin D   im Kern durch die Aussage des Zeugen H   bestätigt.

a) Der Zeuge H   hat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass sein Vater, der Angeklagte, zur Tatzeit bei ihm zu Hause gelebt habe. Am Tattag sei die Mutter nach der Abholung seiner Schwester aus dem Kindergarten nach Haus gekommen. Seine Eltern hätten sich gestritten. Er wisse nicht, wer an diesem Tag mit dem Streit angefangen habe. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er Geld für den Zug brauche, so 20 bis 24 Euro, weil er wegfahren wolle, und dass er es zurückgeben wolle. Er habe seinem Vater das Geld aus seiner Spardose geben wollen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er seinem Vater kein Geld geben solle. Seine Eltern hätten sich geschlagen, d. h. geohrfeigt, bespuckt und beleidigt. Sein Vater habe seine Mutter an den Haaren gezogen und ihren BH kaputt gemacht. Seine Mutter habe versucht, den Vater zu schlagen. Sie habe ihn gekratzt, so dass dieser in der Mitte des Oberkörpers etwas geblutet habe. Außerdem habe sein Vater sie am Schrank gewürgt und sie zu Boden geworfen und in die Rippen getreten, so dass sie bewusstlos zusammengesackt sei und sich nicht mehr bewegt habe. Das Würgen habe ca. 6 Sekunden gedauert, ca. 5 Minuten sei seine Mutter ohnmächtig gewesen. Er habe seine Mutter mehrfach gerüttelt, um sie wach zu bekommen. Er habe sie auch angesprochen mit „Mama, steh auf“, worauf sie nicht reagiert habe. Sein Vater habe die Dose geöffnet. Er selbst habe das Geld aus der Spardose in seinem Zimmer abgezählt, 24 Euro - zwei Scheine und Münzen -, und es seinem Vater gegeben, der dann den Schlüssel genommen und die Wohnung verlassen habe. Erst einige Zeit später sei seine Mutter wieder aufgewacht. Sein Vater sei da bereits weg gewesen. Auf Nachfrage gab der Zeuge H   an, dass eine brennende Zigarette nicht im Spiel gewesen sei. Ein Stuhl sei nicht geworfen worden.

b) Zwar bestehen gewisse Abweichungen zu früheren Angaben des Zeugen H  .

In der richterlichen Vernehmung am 18.06.2014 (Bd. I Bl. 129 ff.) hat der Zeuge H   angegeben, dass der Angeklagte die Zeugin D   genommen und mit dem Rücken auf den Boden geschmissen habe. Nachdem sie wieder aufgestanden sei, habe er sie an den Schrank geworfen und an die Wand gedrückt und im Stehen 5 Minuten gewürgt bis sie ohnmächtig geworden sei. Sie sei auf den Boden gefallen und erst nach 5 Minuten wieder aufgewacht. Der Angeklagte habe einen Stuhl nach der Zeugin geworfen, sie bespuckt, beleidigt, geschlagen und ihr das Hemd über den Kopf gezogen, das kaputt gegangen sei. Er habe sie auch in den Bauch, auf den Rücken, an den Arm und an die Beine getreten. Dabei habe der Angeklagte Latschen, so eine Art Badelatschen in schwarz und aus Gummi angehabt. Die Zeugin D   habe sich auch mal gewehrt. Er habe dem Angeklagten 25 Euro gegeben. Als die Zeugin D   so getan habe, als würde sie die Polizei rufen, sei er gegangen.

Im Hauptverhandlungstermin am 12.11.2014 vor dem Amtsgericht Braunschweig (Bd. III Bl. 517 ff.) sagte der Zeuge H   aus, dass sich seine Eltern gestritten und gegenseitig beleidigt hätten. Der Angeklagte habe die Zeugin D   angespuckt, sie am BH bis zum Wohnzimmer gezogen und sie mit dem Rücken auf den Boden geschmissen. Sie habe geweint. Nachdem sie wieder aufgestanden sei, habe der Angeklagte sie am Hals angefasst und gegen den Schrank gedrückt. Sie sei ohnmächtig geworden und habe auf dem Boden neben dem Tisch gelegen. Der Angeklagte habe zu ihm gesagt, dass er Geld brauche, um mit dem Zug nach Hause zu fahren, und ihn aufgefordert: „Mach schneller!“. Er habe ihm daraufhin 25 Euro gegeben. Er habe dafür seine Spardose in seinem Zimmer mit dem Dosenöffner aufgemacht. Die Spardose habe er in der Küche ausgekippt. In der Spardose seien 25 bis 30 Euro gewesen, zwei Scheine und Münzen. Er habe die Zeugin D   geschüttelt, die daraufhin wach geworden sei. Der Angeklagte sei da bereits weg gewesen. Die Zeugin D   habe geweint. Sie habe auch blaue Flecken gehabt und sei am nächsten Tag zum Arzt gegangen. Der Angeklagte habe später ein Paket mit 20 Euro und einer Jacke für ihn geschickt.

Aber im Kern ist die Aussage des Zeugen H   zum Schlagen, das gegen den Schrank drücken, das zu Boden bringen, das Treten und das Würgen der Zeugin D   bis zu Bewusstlosigkeit konstant.

4. Zudem wurden bei der Anzeigenerstattung durch die Zeugin D   leicht sichtbare Hämatome am linken Unterarm festgestellt und fotografisch gesichert. Das Lichtbild Bd. I Bl. 13 wurde in Augenschein genommen.

Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung am 28.05.2014 um 11.20 Uhr im Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule XXX hat Priv.-Doz. Dr. F  unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Im Bereich des Kopfes sind äußerlich keine Verletzungen feststellbar. Punktförmige Blutungen in den Augenlidern, den Augenbindehäuten, den Mundschleimhäuten oder Hinterohrregionen lassen sich nicht feststellen. Am Hals befinden sich keine Abschürfungen oder Unterblutungen. Die stark druckschmerzhafte rechtsseitige Nacken - und Rückenmuskulatur ist verhärtet, wie bei einer Verspannung. Rechtsseitig wölbt sich die Nacken- und Rückenmuskulatur stärker vor als linksseitig bei bestehender Rückgratverkrümmung. Am linken Unterarm befinden sich vier im Durchmesser bis maximal 2 cm messende Hauteinblutungen, bestehend aus kleinfleckigen, konfluierenden Blutungen von rot - violetter Farbe. Eine weitere rot - violette Hauteinblutung mit einem Durchmesser von 4 cm befindet sich über der Kleinfingerseite des linken Unterarms. Über der Außenseite des linken Oberschenkels im mittleren Drittel befindet sich in einem im Durchmesser 3 cm großen Areal eine bläuliche Hautunterblutung, ebenso an der Innenseite der Kniegelenke beidseits mit einem Durchmesser von bis zu 2,5 cm.

Die zu vorgenannten Verletzungen der Zeugin D   am 28.05.2014 im Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule XXX angefertigten fotografischen Aufnahmen in Digitaltechnik wurden in Augenschein genommen. Die Fotos geben den zuvor dargestellten Befund hinsichtlich der festgestellten Hautunterblutungen wieder.

5. Der Polizeibeamte KOK D  ist zum Sachverhalt ebenfalls als Zeuge vernommen worden. Der Zeuge D  hat bekundet, dass die Zeugin   D   am Tattag vom Polizeikommissariat Mitte zur Kriminalwache in XXX gebracht worden sei. Zunächst habe die Zeugin im Groben geschildert, welcher Sachverhalt zu Grunde liege. Im Anschluss daran habe er die zeugenschaftliche Vernehmung durchgeführt. Dabei habe die Zeugin   D   angegeben, dass sie ihr Kind von der Kindertagesstätte abgeholt habe. Auf dem Weg nach Hause habe sie den Angeklagten getroffen. Sie habe nach Hause gewollt, der Angeklagte habe einkaufen wollen. Es habe Streitereien gegeben, die sich in der Wohnung fortgesetzt hätten. Der Angeklagte habe Geld für die Fahrt nach Hause haben wollen. Er habe deshalb an die Spardose des Sohnes gehen wollen, was die Zeugin D   zu verhindern versucht habe. Deshalb habe der Angeklagte mehrfach auf die Zeugin D   eingeschlagen, sie auf den Boden gerungen und bis zur Ohnmacht gewürgt. Die Zeugenvernehmung habe gegen 22:00 Uhr stattgefunden. Dabei habe die Zeugin D   angegeben, dass sie so schnell wie möglich nach Hause wolle, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Zunächst habe er die Zeugin D   den Sachverhalt schildern lassen, den er sodann mit seinen eigenen Worten formuliert und der Zeugin vorgelesen habe. Er habe ihr die Möglichkeit gegeben, unrichtige Wiedergaben zu korrigieren, bevor sie die Vernehmung unterschreibt. Am Ende der Vernehmung habe er das Protokoll noch einmal vorgelesen, sodann habe die Zeugin unterschrieben. Die gesamte Vernehmung habe ca. 1 - 1,5 Stunden gedauert. Die Zeugin habe auch etwas zur Vorgeschichte erzählt, unter anderem über ihre drei Kinder sowie über Anzeigen, die teilweise zurückgenommen worden seien. Die Zeugin habe nichts von einem Zerren an den Haaren oder Tritten erzählt. Seiner Erinnerung nach sei die Zeugin D   vom Angeklagten auf dem Boden gewürgt worden. Massive Hämatome habe er selbst nicht feststellen können. Er habe jedoch keine ausführliche Befragung vorgenommen. Es habe sich eher um eine grobe Vernehmung gehandelt, die eine Nachvernehmung bei der Bearbeitung des Sachverhalts erforderlich machen würde. Die reine Vernehmungszeit habe ca. 45 Minuten betragen. Er selbst habe keine konkrete Erinnerung mehr an die Einzelheiten des Sachverhalts, habe aber die Schilderungen der Zeugin   D   entsprechend aufgenommen. Er wisse nicht genau, ob die Zeugin das am Boden Liegen und Würgen als zwei Vorgänge geschildert habe. Es sei nicht auszuschließen, dass sie zwischenzeitlich wieder aufgestanden sei.

6. a) Aufgrund der Angaben der Zeugin D  , welche sich in den wesentlichen Punkten mit den Angaben des Zeugen H   decken, ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Streit und die folgende Eskalation so ereignet haben, wie von der Zeugin D   im Kerngeschehen geschildert. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin D   hat die Kammer nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in weiten Teilen des Tatgeschehens eine Situation von Aussage gegen Aussage besteht. Dennoch folgt die Kammer den Angaben der Zeugin D  .

Die Zeugin schilderte den Verlauf der Beziehung weitgehend übereinstimmend wie der Angeklagte. Sie räumte offen ein, in ihrem Verhalten inkonsequent gewesen zu sein, da sie dem Angeklagten trotz der Gewalttätigkeiten immer wieder Glauben geschenkt und die Beziehung doch fortgesetzt und ihm Hoffnungen gemacht habe. Ohne damit eine einseitige Schuldzuweisung zu verbinden, schilderte sie durchaus nachvollziehbar, dass sie es immer wieder noch einmal zusammen mit dem Angeklagten versuchen wollte, um ihren Traum von einer Familie zu verwirklichen. Zugleich sei sie aber die ewigen gleichen Diskussionen darüber, mit wem sie wann und wo gewesen sei, mit ihm leid gewesen. Er habe ihr nachspioniert, sie mit seinen Anrufen und SMS ständig kontrolliert und sei immer eifersüchtig gewesen, sei es auf Männer oder Freundinnen, mit denen sie sich traf.

Die Zeugin war vor der Kammer in der Beantwortung von Fragen, die auch ihren Charakter und ihre Lebensweise betrafen, offen und gefasst. Sie reagierte nicht beleidigt. So erklärte sie auch, dass Misshandlungen durch ihren Vater und andere Familienprobleme Ursache für einen Selbstmordversuch im Alter von 16 Jahren gewesen seien.

Insgesamt  wirkte  die  Zeugin  im  Kernbereich  sicher  in  ihrer  Erinnerung. Sie   gab auch zu, dass sie den Angeklagten in dem Streit durch ihr Kratzen und Festhalten verletzt habe. Wenn sie etwas nicht mehr sicher erinnerte, gab sie  dies an. So hatte sie noch im Ermittlungsverfahren angegeben, in der  Spardose seien ca. 250 € gewesen, sich aber vor der Kammer nicht mehr sicher erinnert und angegeben, dass mindestens 20 € in der Spardose waren.

Dass sie in einem Telefonat mit der Polizeibeamtin KHK S am 27.05.2014 gegen 12.30 Uhr u. a. ausgeführt hat, dass das Haus, in dem der Angeklagte wohnt, völlig verwahrlost und ein „Hexenhaus“ sei und dort auch viele Drogensüchtige wohnen würden, steht der Annahme der Richtigkeit der Aussage nicht entgegen. Ein unnötiges Aufbauschen, um den Angeklagten als schlechten und gefährlichen Menschen darzustellen, sieht die Kammer darin nicht.

Die Zeugin D   hat den Vorfall in sich schlüssig geschildert, dabei war sie in der Lage, das Tatgeschehen eindrücklich und anschaulich wiederzugeben. Auch emotional belastenden und unangenehmen Fragen hat sie sich nicht verschlossen. Sie gab der Kammer auch einen nachvollziehbaren Einblick in die Beziehungsstruktur mit dem Angeklagten und die Hintergründe des Tatgeschehens, was zusammen mit der Schilderung des offensichtlich unharmonischen, inkonstanten und konfliktbelastenden gemeinsamen Familienlebens, die sowohl aus finanziellen Problemen als auch aus den unter den Partnern und deren Familien vorherrschenden Uneinigkeiten hinsichtlich verschiedener religiöser Glaubenszugehörigkeiten resultierten, bei der Kammer den Eindruck hinterließ, dass die Zeugin D   wahrheitsgemäße Angaben macht.

Das Verhalten der Zeugin D   im Zusammenhang mit den vielen Strafanzeigen, die durch Einwirkung des Angeklagten erfolgten Rücknahmen der Strafanzeigen und sogar das offensichtliche Lügen vor dem Familiengericht zu Gunsten des Angeklagten, welches die Zeugin D   im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls unumwunden einräumte, belegen den Konflikt, in welchem sich die Zeugin D   befunden hat, insbesondere die Abhängigkeit von dem Angeklagten. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin D   werden hierdurch nicht begründet. Ihre Angaben zum Kerngeschehen der Tat, das unberechtigte Schlagen, das gegen die Schrankgriffe drücken, das zu Boden bringen und das Würgen bis zu Bewusstlosigkeit, waren zu jeder Zeit konstant. Die Zeugin D   beantwortete auch für sie teils unangenehme Fragen zur Tat im Einzelnen und zeigte zu keinem Zeitpunkt Belastungs- oder Verharmlosungstendenzen, obwohl sie augenscheinlich erkennbar tief emotional betroffen war.

Die Zeugin D   hat bereits während ihrer Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren die einzelnen Geschehnisse und auch den Verlauf der Beziehung im Wesentlichen so beschrieben, wie sie dann später von ihr vor der Kammer geschildert wurden. Die aufgezeigten Widersprüche erklären sich durch das komplexe Geschehen mit vielen aufeinanderfolgenden Handlungen. Die Wiedergabe der korrekten Reihenfolge der einzelnen Tathandlungen in sämtlichen Vernehmungen kann nicht erwartet werden. Die Aussagen der Zeugin D   sind im Kern gleich. Diese Aussagekonstanz spricht dafür, dass die Angaben der Geschädigten wahrheitsgemäß sind. Ihre Aussage deckt sich auch mit den Bekundungen in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 26.05.2014. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass die geschädigte Zeugin D   während dieser Vernehmung unzutreffende Angaben gemacht hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin in der polizeilichen Vernehmung wortwörtlich aussagte (Bd. I Bl. 9): „Am Boden liegend hat der Beschuldigte mich dann mehrfach getreten und mir mit seinen Händen den Hals zugedrückt….“, während sie in den weiteren Vernehmungen und auch in der Berufungshauptverhandlung angab, das sie der Angeklagte im Stehen in der Ecke des Kinderzimmers gewürgt habe. Vielmehr betonte der als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte KOK D , dass er nicht ausschließen könne, dass die Zeugin das am Boden Liegen und Würgen als zwei Vorgänge geschildert habe, und sie zwischenzeitlich wieder aufgestanden sei. Die Geschädigte habe gefasst gewirkt und keine Belastungstendenzen zum Ausdruck gebracht. Sie habe lediglich schnell wieder nach Hause gewollt, um ihre Kinder zu versorgen, da es bereits sehr spät (23.15 Uhr) gewesen sei.

Darüber hinaus werden die Angaben der Zeugin D   durch die Angaben des Zeugen H   gestützt. Auch dieser schildert zumindest die Angriffe des Angeklagten gegen die Zeugin D   im Wesentlichen übereinstimmend mit dieser. Im Kerngeschehen decken sich die Angaben beider Zeugen, lediglich in den Randgeschehnissen, so etwa bei der Frage des Zeitpunktes des Erwachens der Zeugin D   nach deren Ohnmacht und der Frage der Anwesenheit des Angeklagten in der Wohnung schildert der Zeuge H   das Geschehen anders. Die Unterschiede in den Angaben der Zeugen erachtet die Kammer jedoch nicht als ungewöhnlich. Der Zeuge H   hat unbefangen und farbig das Geschehen geschildert. Seine Aussage wirkte nicht auswendig gelernt. Die Abweichungen erscheinen der Kammer insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Zeugen und der Komplexität des Geschehens nachvollziehbar. Die Widersprüche in den Aussagen des Zeugen H   erklären sich durch die belastende, zwiespältige psychische Drucksituation des Zeugen, als Kind des Angeklagten und der durch den Angeklagten geschädigten Mutter. So geht auch die Kammer davon aus, dass der Zeuge H   keinem der beiden Elternteile schaden wollte und unbewusst seine Aussage darauf ausrichtete. In dem Bereich, in welchem seine Mutter die Geschädigte ist, schützt er sie und macht Angaben zur Sache, während er hinsichtlich der Wegnahme des Geldes aus seiner Spardose demgegenüber versucht, seinem Vater nicht noch weiter zu belasten, indem er ein Einverständnis im Hinblick auf die Geldwegnahme einräumte. Die Kammer geht zudem davon aus, dass der Zeuge H aufgrund seines kindlichen Verständnisses zum Tatzeitpunkt gar nicht in der Lage war, das von ihm bekundete freiwillige Herausgeben des Geldes als solches dieses Inhalts richtig zu beurteilen. Dass der Zeuge H   und die Zeugin D   unterschiedliche Angaben zur in der Spardose befindlichen Geldmenge gemacht haben, steht der Stimmigkeit der Aussage der Zeugin D   nicht entgegen. Sie hat ausgeführt, dass sie weder gesehen noch gewusst habe, wieviel Geld in der Spardose sei, weswegen sie nur schätzen könne. In der Berufungshauptverhandlung räumte sie dies ein und gab - zu Gunsten des Angeklagten - an, dass es mindestens 20 Euro gewesen seien.

Die Kammer folgt den Angaben der Zeugin D   lediglich im Hinblick auf die geschilderte hohe Dramatik des Geschehens nicht in allen Einzelheiten. Die konkrete Dauer der Ohnmacht, der Umfang und die Art der Tritte, das Ziehen an den Haaren und die Heftigkeit der einzelnen Verletzungshandlungen lassen sich nicht feststellen. Auch die von der Zeugin D   unterschiedlich geäußerten Vermutungen zur Ursache der am 19.12.2013 erlittenen Fehlgeburt sind unbeachtlich. Dies genügt jedoch nicht, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin D   zu begründen. Da es sich um ein dynamisches Tageschehen in einem kurzen Zeitraum handelt, erscheint der Kammer nachvollziehbar, dass die Zeugin D   die Ereignisse am Tattag dramatischer empfunden hat als diese tatsächlich waren, und diese auch so geschildert hat.

b) Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen H  . Der Zeuge H   schildert im Kern konstant zumindest die Angriffe des Angeklagten gegen die Zeugin D   übereinstimmend mit dieser. Die Kammer folgt den Angaben des Zeugen H  . Die aufgezeigten Abweichungen zu früheren Angaben des Zeugen und die Widersprüche zu den Angaben der Zeugin D   hinsichtlich des Randgeschehens erscheinen der Kammer hinsichtlich des Alters des Zeugen H   (12 Jahre zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung) und im Hinblick auf die außergewöhnliche psychische Drucksituation, der sich der Zeuge während des Geschehens und in der Berufungshauptverhandlung mit einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten ausgesetzt sah, nachvollziehbar. Der Zeuge war in der Lage, das Tatgeschehen eindrücklich und anschaulich darzustellen. Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortete er unumwunden und frei von Belastungstendenzen. Eindrucksvoll schilderte der Zeuge, dass er sich bewusst sei, dass Aussage gegen Aussage stehe und er der einzige Zeuge sei. Das habe ihm keiner erklärt, sondern das wisse er aus einer Show bei SAT 1, die er im Fernsehen gesehen habe. Hinweise darauf, dass der Zeuge H   von der Zeugin D   beeinflusst worden ist, hat die Kammer nicht.

 c) Die Kammer glaubt dem Angeklagten nicht. Die Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen sind von logischen Brüchen geprägt. Der Angeklagte schilderte ausführlich die vergangene, komplizierte Liebesbeziehung und das Zusammenleben mit der Zeugin D  . Dabei blieb er in vielen Teilen sehr oberflächlich. Dies setzte sich auch in der Schilderung des konkreten Geschehensablaufs zum Tatzeitpunkt fort. In der Berufungshauptverhandlung gab der Angeklagte zu, den linken Arm der Zeugin D   gegen den Tisch geschlagen zu haben. Im Übrigen wies er die Tatvorwürfe vehement zurück. Die Kammer hat den Eindruck, dass der Angeklagte zu impulsivem und unüberlegtem Verhalten neigt, was sich auch in der Berufungshauptverhandlung zeigte, und versucht, das Geschehene in einem milderen Licht darzustellen. In der Vergangenheit ist es mehrfach zu körperlichen Übergriffen zum Nachteil der Zeugin D   gekommen. Dazu erstattete Strafanzeigen hat die Zeugin D   aufgrund des Einwirkens des Angeklagten zum Teil wieder zurückgenommen oder nicht weiter verfolgt. Im Hauptverhandlungstermin am 14.11.2014 vor dem Amtsgericht XXX hat der Angeklagte nach der Urteilsverkündung in Anwesenheit der Zeugin D   eine versteckte Rasierklinge über seinen Hals gezogen, so dass er stark blutete und der Notarzt alarmiert werden musste. Unmittelbar zuvor hatte er die Zeugin D   gefragt, ob sie wisse, was jetzt passiere, er würde jetzt 3 Jahre „für nichts kriegen“, was zeigt, dass der Angeklagte sich nicht etwa nur aus purer Verzweiflung blutende Verletzungen zufügt hat, sondern offenbar die Verantwortung für seine Verurteilung und seine Selbstverletzung allein der Zeugin D   zuschreiben wollte.

d) Die Kammer folgt nach eigener Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F . Der Sachverständige führte im Rahmen seines mündlich erstatteten Gutachtens nachvollziehbar und plausibel aus:

Die Zeugin D   sei zwei Tage nach dem Tatgeschehen zur rechtsmedizinischen Untersuchung erschienen und habe rot-violette bis bläuliche, deutlich sichtbare Hautunterblutungen an ihren Armen, ihrem linken Oberschenkel sowie an beiden Knien aufgewiesen. Diese Hautunterblutungen seien sowohl zeitlich als auch ursächlich den von der Zeugin geschilderten Griffverletzungen sowie dem Anschlagen an harte Gegenstände im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung zuzuordnen. Die Unterblutungen am linken Unterarm ließen sich als grifftypische Unterblutungen interpretieren. Der Entstehungszeitpunkt der Hämatome könne dabei aber nicht sicher festgestellt werden.

Objektivierbare Verletzungen als Hinweis für einen Würgevorgang seien dagegen nicht erhoben worden, insbesondere seien keine Stauungsblutungen festzustellen gewesen, welche als Hinweis für eine potentiell lebensgefährliche Behandlung hätten gewertet werden können. Das Fehlen objektivierbarer Befunde für einen Würgevorgang schließe einen entsprechenden Würgevorgang jedoch keinesfalls aus. Selbst bei einem Würgen bis zur Bewusstlosigkeit seien äußerlich erkennbare Halsverletzungen keineswegs zwingend festzustellen. Insbesondere bei einem punktuellen Drücken gegen den Hals müssten keinesfalls bei einem Zudrücken der Luftröhre und hierdurch bedingte Atemnot gleichzeitig die Halsgefäße komprimiert werden, auch nicht bei einem vollständigen Verschluss der Luftröhre durch einen Würgevorgang, so dass sich dann auch keine Stauungsblutungen ausbilden könnten. Bei den von ihm in einem Jahr untersuchten 10 bis 15 Fällen des Eintritts von Bewusstlosigkeit durch Würgen am Hals würden sich in 30 bis 40 % der Fälle keine Stauungsblutungen oder Rötungen am Hals zeigen, wobei allerdings nicht sicher angenommen werden könne, dass in jedem dieser Fälle auch tatsächlich ein Würgen stattgefunden habe. Bereits 5 bis 8 Sekunden Sauerstoffmangel seien bereits ausreichend, um die Bewusstlosigkeit zu verursachen. Ein Würgevorgang bis zur Bewusstlosigkeit stehe somit nicht im Widerspruch zu den erhobenen Befunden.

Nach den überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung anschließt, ist der Würgevorgang als potentiell lebensbedrohliche Handlung einzustufen. Nachdrücklich wies der Sachverständige darauf hin, welche Folgeerscheinungen durch eine Bewusstlosigkeit eintreten und auftreten können. Zwar habe er keine Anhaltspunkte für eine konkrete lebensbedrohliche Verletzung bei der Zeugin D   feststellen können. Auf jeden Fall stelle aber jede Bewusstlosigkeit für den menschlichen Organismus eine lebensbedrohliche Situation dar, da per se in der Bewusstlosigkeit Gefahren begründet liegen. So könne die bewusstlose Person in der Bewusstlosigkeit durch Erbrechen oder Verrutschen der Zunge ersticken. Auch könne die Sauerstoffzufuhr des Gehirns bei einer Bewusstlosigkeit nicht mehr gesichert sein, woraus wiederum erhebliche Gefahren resultieren, die auch zu einer nachhaltigen Gesundheitsschädigung des Betroffenen aufgrund des Sauerstoffmangels führen könnten.

Die Kammer geht danach davon aus, dass die äußerlich erkennbaren Hautunterblutungen durch die festgestellten Tathandlungen verursacht worden sind und potentiell eine erhebliche lebensbedrohliche Gefahr für die Zeugin D   durch den Würgevorgang des Angeklagten bestanden hat.

VI.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 249 Abs. 1, 2, 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB schuldig gemacht, da er entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen der mitverfügungsberechtigten Zeugin   D   die Spardose seines Sohnes H mittels eines Dosenöffners öffnete und das darin enthaltene Geld in Höhe von 24 Euro von seinem Sohn übergeben bekam, um es für sich zum Kauf einer Bahnfahrkarte zu verwenden, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte, nachdem er die Zeugin D  , welche die Öffnung der Spardose und die Mitnahme des Geldes durch den Angeklagten u. a. durch Festhalten, Kratzen, Bespucken des Angeklagten verhindern wollte, an den Armen packte, sie gegen einen Tisch und Schrank schubste, sie zu Boden brachte und an einer Schrankecke stehend diese bis zu deren Ohnmacht würgte, so dass die Zeugin D   Hämatome an Armen und Beinen sowie Rücken- und Halsbeschwerden erlitt.

1. a) Die Zeugin D   war mit der Wegnahme des Geldes aus der Spardose nicht einverstanden. Ein etwaiges Einverständnis des Zeugen H   ist unerheblich, da es sich bei der Spardose um eine solche von Mutter und Sohn handelte, so dass die Zeugin D   mindestens Mitgewahrsam an der Spardose hatte. Die Wegnahme des Geldes erfolgte zu diesem Zeitpunkt auch mit Zueignungsabsicht, insbesondere um die Zeugin D   und den Zeugen H   als Berechtigte dauerhaft aus ihrer faktischen Stellung zu verdrängen und nach eigenem Belieben mit dem Geld zu verfahren, obwohl der Angeklagte wusste, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt einen Betrag von 20,00 € tatsächlich an den Zeugen H   zurückzahlte, da der Angeklagte das entnommene Geld tatsächlich zum Kauf der Fahrkarte verwendete. Der Straftatbestand des Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Der Angeklagte hat das Geld mit Gewalt ohne rechtfertigenden Grund weggenommen.

b) Die Voraussetzungen eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB oder eines besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 b) StGB liegen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor.

Die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB setzt einen Gefahrerfolg in Gestalt der konkreten Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung für eine andere Person voraus. Erforderlich ist der Nachweis einer Situation, in der es nur mehr vom Zufall abhängt, ob eine schwere Gesundheitsbeschädigung eintritt oder nicht (Fischer, StGB, 62. Auflage, 2015, § 250 Rn. 13). Dabei beschränkt sich das Gefahrenurteil bei § 250 Abs. 1 Nr. 1c) StGB nicht nur auf die Risiken, die generell für jeden Betroffenen der Raubhandlung bestehen, sondern bezieht auch die konkreten Gefahren ein, denen das Opfer wegen seiner individuellen Schadensdisposition ausgesetzt ist. Die Gesundheitsgefahren für ein Raubopfer, das sich im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte befindet, können sich deutlich von denen unterscheiden, denen ein Kind, ein alter Mensch, ein Behinderter oder ein durch Krankheit oder Gebrechen bereits geschwächter Betroffener als Raubopfer ausgesetzt ist. Jedoch können z.B. das Zu-Boden-Reißen oder -Stoßen alter Menschen, gezielte wuchtige Schläge gegen den Kopf namentlich bei Kindern oder das Würgen bis zur Bewusstlosigkeit durchaus konkrete Gefahren einer schweren Gesundheitsbeschädigung bewirken (Fischer, StGB, 62. Aufl., 2015, § 250, Rn. 14a).

Die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung sieht die Kammer vorliegend jedoch nicht. Erforderlich ist diesbezüglich eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: 3 StR 1/07). Zwar hat der Angeklagte die Zeugin D   unter anderem bis zur Ohnmacht am Hals gewürgt und gegen den Schrank geschubst, so dass diese starke Schmerzen erlitt. Die Zeugin D   hat sich aber nach der Tat weder zum Arzt noch in ein Krankenhaus begeben und war in der Lage, kurze Zeit später eine Freundin und die Polizei aufzusuchen und sich dort zeugenschaftlich vernehmen zu lassen. Dass ihre körperliche Integrität in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden war, durch die Handlungen des Angeklagten so schwer beeinträchtigt wurde, dass von einer schweren Gesundheitsschädigung auszugehen ist, stellt die Kammer nicht fest.

c) Ebenso handelt es sich bei einem besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 b) StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt, das konkrete Todesgefahr voraussetzt, die vorliegend zu verneinen ist.

2. Die Körperverletzung des Angeklagten zum Nachteil der Zeugin   D  , d. h. das mehrere Sekunden andauernde Würgen an deren Hals bis zur Bewusstlosigkeit, erfolgte mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Tatsache, dass das Bestehen tatsächlicher Lebensgefahr bei der Zeugin nicht festgestellt werden kann, schließt die Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht aus. Denn für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist eine konkrete Lebensgefährdung nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 12.07.2006 - 2 StR 180/06). Es kommt nicht auf die Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung an, sondern auf die Gefährlichkeit der Behandlung. Es genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles generell geeignet ist, das Leben zu gefährden (Fischer, StGB, 62. Aufl., 2015, § 224 Rn. 12). Die jeweilige Einwirkung muss lediglich abstrakt geeignet sein, eine solche Gefährdung herbeizuführen. Danach kommt festes Würgen am Hals grundsätzlich als geeignete Tathandlung in Betracht. Allerdings ist nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung (BGH NStZ-RR 2004, 44).

Das Würgen bis zur Bewusstlosigkeit war abstrakt lebensgefährlich. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F  insoweit an.

Keine Zweifel hat die Kammer daran, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte. Er wusste und wollte, dass das Würgen am Hals der Zeugin D   bis zur Bewusstlosigkeit potentiell lebensgefährlich ist. Dies nahm er jedenfalls billigend in Kauf.

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Sein Verhalten war nicht gerechtfertigt.

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten eine „Spielsucht“ in einem die Schuldfähigkeit in Frage stellenden Umfang vorhanden gewesen wäre, haben sich nicht ergeben.

VII.

Bei der Strafzumessung ging die Kammer für die in Tateinheit begangenen beiden Straftaten von einem Strafrahmen aus, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

Eine gefährliche Körperverletzung wird gemäß § 224 Abs. 1, 1. Hs. StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1, 2. Hs. StGB, der einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorgibt, liegt nicht vor, wohl aber ein minder schwerer Fall des Raubes nach § 249 Abs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.

Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt, um zu einer gerechten Strafe zu kommen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Bedeutung von Tat oder Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (vgl. Fischer StGB, 62. Aufl., 2015, § 46 Rn. 85).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Kammer alle zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.

Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass das Opfer, die Zeugin   D  , durch ihr tätliches - wenn auch gerechtfertigtes - und unnachgiebiges Verhalten bei der nachvollziehbaren Bitte des Angeklagten um Geld zu der Situation beigetragen hat, aus der heraus die Tat begangen wurde.  Es wirkt zu Gunsten des Angeklagten, dass die Zeugin D   nur relativ geringe Verletzungen davon getragen hat und die Tat im Spannungsfeld zwischen einem Beziehungsdrama und einer Gewalteskalation einzuordnen ist. Es gab in der Vergangenheit diverse körperliche Angriffe des Angeklagten auf die Zeugin D  . Die Zeugin hat sich aber immer wieder mit dem Angeklagten versöhnt. Auch nach der Trennung im Dezember 2013 haben der Angeklagte und die Zeuge bereits Anfang 2014 über ein weiteres Zusammenleben nachgedacht und hatten weiter Geschlechtsverkehr, bis es dann zu dem Tatgeschehen kam. Dass die Geschädigte mit ihm endgültig nichts mehr zu tun haben wollte, hat sich für ihn so nicht dargestellt. Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass dieser erstmalig Freiheitsentzug durch die über 13 Monate andauernde Untersuchungshaft erlitten hat, in der er keine Möglichkeit hatte, persönlichen Kontakt zu seinen drei minderjährigen Kindern aufzunehmen.

Negativ sind die Vorstrafen des Angeklagten und die Tatsache in die Betrachtung einbezogen worden, dass es in der langjährigen Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D   mehrfach zu tätlichen Angriffen des Angeklagten auf die Zeugin D   gekommen ist, bei denen sie sich zur Wehr setzte. Die Kammer glaubt der Zeugin D  . In dem in  Augenschein genommenen Handyvideo, das der Angeklagte während eines Streits mit der Zeugin D   gedreht hat, wirft die Zeugin dem Angeklagten vor, dass dieser sie schon oft geschlagen habe und sie sich das nicht mehr gefallen lassen werde. In dem Video war zu sehen, dass die Zeugin D   den Angeklagten lediglich verbal attackiert. Zu seinen Lasten waren die massive, lang andauernde und rücksichtslose Gewalteinwirkung und das Gefühl der Todesangst der Zeugin D   zu werten. Der Angeklagte nahm dabei auch keine Rücksicht auf die in der Wohnung anwesenden minderjährigen Kinder H und J, die alles mit ansehen und anhören mussten und somit auch durch sein Verhalten in den Konflikt hinein gerieten.

Unter Berücksichtigung aller Umstände hat die Kammer ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung nicht angenommen und den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt.

Hingegen hat die Kammer bezüglich des Raubes das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 StGB bejaht. Im Falle des Raubes kommt die Annahme des minder schweren Falles insbesondere aufgrund raubspezifischer Umstände in Betracht, aber auch wegen allgemeiner gesetzlicher Milderungsgründe, z. B. bei Spontantaten, finanzieller Notlage oder Rückerlangung der Beute. Zur Überzeugung der Kammer überwiegen bei einer Gesamtwürdigung vorliegend die mildernden Faktoren. Der Tatplan des Angeklagten umfasste nur das Erbeuten des Geldes für die Bahnfahrkarte und bezog sich damit auf verhältnismäßig geringwertige Wirtschaftsgüter (24,00 €). Der Angeklagte hat die Tat aus finanzieller Not spontan ausgeführt, da er von der Zeugin D   nach dem verbalen Streit, in dem diese die Beziehung zum Angeklagten wieder einmal beendete, aus der zwischenzeitlich wieder gemeinsam bewohnten Wohnung geworfen wurde und weder bare noch unbare Geldmittel zur Verfügung hatte, um in seine Wohnung nach XXX zurückzukehren. Der Angeklagte hatte auch keine Möglichkeit, spontan Unterstützung von Dritten zu erhalten. Positiv zu berücksichtigen ist des Weiteren der von Anfang an bestehende, geäußerte und verwirklichte Rückzahlungswille des Angeklagten. Auch hat der Angeklagte nur so viel Geld genommen, wie er für das Bahnticket benötigte. Weiteres Bargeld, das sich in der Spardose und in der Geldbörse der Zeugin D   befand, hat der Angeklagte nicht mitgenommen, sondern liegen lassen. Der Angeklagte hat sich ferner durch die bereits am 04.06.2014 erfolgte Rückzahlung von 20 € und Schenkung von Kleidung und Sammelkarten bemüht, zur Schadenswiedergutmachung beizutragen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Faktoren weicht das Gesamtbild der Tat derart von einem erfahrungsgemäß vorkommenden Fall des Raubes ab, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt ist.

Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden und oben bereits ausgeführten Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung, familiäre Einbindung und über eine eigene Wohnung. Nach dem Eindruck, den der Angeklagte der Kammer in der Berufungshauptverhandlung vermittelt hat, ist er zur eigenständigen Lebensführung fähig. Er trägt die Verantwortung für drei minderjährige Kinder. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte für die von ihm begangene Tat bereits 13 Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, durch die er nachhaltig beeindruckt wurde, so dass eine günstige Sozialprognose vorliegt. Eine Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt zudem das Vorliegen besonderer Umstände. Hierbei wurden u. a. die oben bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten ausgeführten Umstände berücksichtigt. Des Weiteren wurde berücksichtigt, dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D   von einem ständigen Auf und Ab geprägt war und durch die ständigen Auseinandersetzungen das Familienleben insgesamt stark beeinträchtigt wurde. Es gab viele Trennungen, aber auch immer wieder Versöhnungen, so dass es sich für den Angeklagten nie so dargestellt hat, dass die Zeugin D   mit ihm endgültig nichts mehr zu tun haben wollte.

VIII.

Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hinsichtlich seiner Berufung und die Kostenentscheidung bezüglich der Berufung der Staatsanwaltschaft beruhen auf § 473 Abs. 1, 4 StPO.