Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 09.09.2015, Az.: 13 Qs 171/15
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 09.09.2015
- Aktenzeichen
- 13 Qs 171/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 44842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 21.08.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 12.08.2015 wird als unbegründet auf Kosten der Staatskasse zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 18.05.2015 fand zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr eine genehmigte Versammlung der Organisation „XXX Förderverein e.V.“ am … Platz/ Ecke … in Braunschweig statt. Im Anschluss an diese Versammlung sollte ein ebenfalls genehmigter Aufzug, unter anderem über die …-Straße und den …, stattfinden. Die Aufzugsroute war in dieser Zeit für den Verkehr gesperrt.
Gegen 19.00 Uhr wurde seitens der Polizei eine Gruppe von zunächst 42 Personen festgestellt, die untergehakt auf der Fahrbahn auf dem …, mithin auf der geplanten Route des Aufzugs, eine nicht genehmigte Sitzblockade gebildet hatte. Nach einer ersten Ansprache der Polizei entfernten sich freiwillig 12 Personen, während die 29 übrigen Personen auf der Straße sitzen blieben. Die Polizei forderte diese 29 Personen insgesamt drei Mal erfolglos auf, die Straße zu räumen und kündigte bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung unmittelbaren Zwang an. Bei Beginn der jeweiligen Durchsagen wurde zumindest von einigen Teilnehmern der Sitzblockade unter anderem gerufen: „Deutsche Polizisten schützen Faschisten“, „Halt die Fresse, halt die Fresse“ und „Nazis vertreiben, Flüchtlinge bleiben“. Um 19.44 Uhr begann die Polizei mit Auflösungsmaßnahmen, welche um 20.09 Uhr beendet waren. Diese Maßnahmen erfolgten dergestalt, dass die Teilnehmer der Sitzblockade von Polizeibeamten auf den Gehweg getragen wurden. Dort blieben sie bis zur Personalienfeststellung sitzen und wurden um 20.34 Uhr aus der Maßnahme entlassen. Die Leiterin der Versammlung „XXX/XXX“ sagte aufgrund der entstandenen zeitlichen Verzögerung schließlich den Aufzug ab.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat am 9.07.2015 den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten beantragt und ihm hierin vorgeworfen, durch die Teilnahme an der Sitzblockade eine erhebliche Störung der Ordnung der „XXX/XXX“-Versammlung in der Absicht verursacht zu haben, den geplanten Aufzug zu verhindern. Das Amtsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 12.08.2015 den Erlass des Strafbefehls abgelehnt und hierzu unter anderem ausgeführt, das Verhalten der Teilnehmer der Sitzblockade stelle kein strafbares Verhalten im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Nds. Versammlungsgesetz dar. Es sei auch zweifelhaft, ob die Sitzblockade in der Absicht erfolgte, den genehmigten Aufzug zu verhindern. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Braunschweig mit der sofortigen Beschwerde vom 21.08.2015. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 12.08.2015 sowie auf die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 21.08.2015 Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 311 Abs. 2 StPO rechtzeitig eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Nds. Versammlungsgesetz nicht besteht. Die Teilnahme an der Sitzblockade stellt weder eine Gewalttätigkeit noch eine erhebliche Störung der Versammlung dar. Als Gewalt wird der Einsatz von Zwangsmitteln angesehen, mithin ein tätiges Handeln gegen Personen. Die rein passive Verwendung des Körpers reicht hierzu nicht aus (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 201. Ergänzungslieferung Januar 2015, § 21, Rn. 4.). Eine erhebliche Störung im Sinne des § 21 VersammlG bzw. des § 20 Nds. VersammlG liegt nur bei solchen Einwirkungen auf den ordnungsgemäßen Ablauf eines Aufzugs vor, die als besonders schwere Beeinträchtigung des Veranstaltungs- oder Leitungsrechts empfunden werden (vgl. BayObLG, Urteil vom 16.10.1995, 4 St RR 186/95). Hierunter kann grundsätzlich auch eine Sitzblockade fallen, wenn diese zu einer Vereitelung des Aufzugs dadurch führt, dass die geplante Strecke an zumindest einer Stelle vollständig oder überwiegend blockiert wird. Eine grobe Störung liegt indessen nicht vor, wenn der Aufzug - wie vorliegend - die Sperre tatsächlich ohne weiteres umgehen kann (vgl. BayObLG, a.a.O.). Aus der Videoaufzeichnung der Polizei ergibt sich, dass die Sitzblockade sich über gerade einmal die Hälfte der Fahrbahn erstreckt. Damit wäre es den Teilnehmern des Aufzugs ohne weiteres möglich gewesen, auf die zweite Fahrbahnhälfte sowie auf den Bereich des Taxistandes und den Gehweg auszuweichen und die Sitzblockade zu passieren. Dies gilt insbesondere, da ausweislich des Zeitungsartikels gerade einmal knapp 60 Personen an der „XXX/XXX“-Kundgebung teilgenommen haben. Gründe, die gegen eine Benutzung der Fläche des Taxistandes und des Gehwegs durch die Teilnehmer des Aufzugs sprechen, sind nicht ersichtlich. Dass ein Zusammentreffen beider Gruppierungen aus polizeitaktischen Gründen verhindert werden sollte, ist für die Beurteilung der Erheblichkeit der Störung ohne Belang.
Dem Amtsgericht Braunschweig ist auch insoweit zuzustimmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Vereitelungsabsicht bei den Teilnehmern der Sitzblockade vorliegen. Hätten die Teilnehmer der Sitzblockade tatsächlich mit Vereitelungsabsicht gehandelt, so wäre es naheliegend gewesen, sich über die gesamte Breite des … zu positionieren und nicht lediglich auf einer Fahrbahnhälfte. Auch aus den Äußerungen, die seitens der Teilnehmer der Sitzblockade getätigt wurden, lässt sich keine Vereitelungsabsicht ableiten. Die Äußerungen deuten zwar auf einen erheblichen Unmut gegen die Beendigung der Sitzblockade und gegen die politische Überzeugung der XXX/XXX-Anhänger hin, enthalten jedoch keine Erklärungen, die erkennen lassen, dass der geplante Aufzug erheblich gestört oder verhindert werden sollte. Auch die tatsächliche Absage des Aufzugs stellt keinen Anhaltspunkt für eine Vereitelungsabsicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.