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§ 26 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge

  1. 1.
    von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes und den diesen gleichstehenden Betriebsgrundstücken, die Gegenstand der Grundsteuer und von der Grundsteuer nicht befreit sind. Ist Grundbesitz als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bewertet und von der Grundsteuer nicht befreit, so sind Beiträge hierfür auch zu entrichten, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise als Haus- oder Kleingarten genutzt wird;
  2. 2.
    von den Betrieben der Küsten- und kleinen Hochseefischerei (§ 4), die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den Durchführungsvorschriften dazu als Betriebsvermögen zu bewerten und nicht von der Gewerbesteuer befreit sind (§ 3 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes).

(2) Eine Beitragspflicht besteht nicht, wenn der Einheitswert weniger als zweitausend Deutsche Mark beträgt.

(3) Der Beitrag ruht auf den beitragspflichtigen Betrieben als öffentliche Last. Das gilt nicht für die Betriebe der Küsten- und kleinen Hochseefischerei.