§ 26 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Landwirtschaftskammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge
- 1.von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes und den diesen gleichstehenden Betriebsgrundstücken, die Gegenstand der Grundsteuer und von der Grundsteuer nicht befreit sind. Ist Grundbesitz als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bewertet und von der Grundsteuer nicht befreit, so sind Beiträge hierfür auch zu entrichten, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise als Haus- oder Kleingarten genutzt wird;
- 2.von den Betrieben der Küsten- und kleinen Hochseefischerei, deren Fischereifahrzeuge nach dem niedersächsischen Fischereirecht zu registrieren und zu kennzeichnen sind.
(2) Der Beitrag ruht auf den beitragspflichtigen Betrieben als öffentliche Last.