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§ 26 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge

  1. 1.
    von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes und den diesen gleichstehenden Betriebsgrundstücken, die Gegenstand der Grundsteuer und von der Grundsteuer nicht befreit sind. Ist Grundbesitz als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bewertet und von der Grundsteuer nicht befreit, so sind Beiträge hierfür auch zu entrichten, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise als Haus- oder Kleingarten genutzt wird;
  2. 2.
    von den Betrieben der Küsten- und kleinen Hochseefischerei, deren Fischereifahrzeuge nach dem niedersächsischen Fischereirecht zu registrieren und zu kennzeichnen sind.

(2) Der Beitrag ruht auf den beitragspflichtigen Betrieben als öffentliche Last.