§ 5 OLLandschG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Oldenburgische Landschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- OLLandschG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22530010000000
Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erhebt die Oldenburgische Landschaft nach Maßgabe der Verordnung (§ 4) Umlagen von den in § 3 Abs. 1 genannten Mitgliedern und Beiträge von den übrigen Mitgliedern.