Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 6 OLLandschG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OLLandschG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010000000

Die Oldenburgische Landschaft untersteht der Aufsicht des Landes, die vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt wird. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Oldenburgische Landschaft ihre Aufgaben im Rahmen des geltenden Rechts wahrnimmt.