OLLandschG,NI - Oldenburg Landschafts-G

Gesetz über die Oldenburgische Landschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OLLandschG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010000000

Vom 27. Mai 1974 (Nds. GVBl. S. 253 - VORIS 22530 01 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 OLLandschG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OLLandschG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010000000

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Oldenburgische Landschaft" errichtet.

(2) Die Oldenburgische Landschaft hat ihren Sitz in Oldenburg (Oldenburg).

§ 2 OLLandschG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OLLandschG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010000000

(1) Die Oldenburgische Landschaft hat die Aufgabe, an der Pflege und Förderung der kulturellen und historischen Belange des ehemaligen Landes Oldenburg mitzuwirken. Sie pflegt das Kulturgut und fördert das kulturelle Schaffen in diesem Landesteil. Die behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Oldenburgische Landschaft arbeitet in Erfüllung ihrer Aufgabe mit den staatlichen und kommunalen Behörden und Stellen zusammen.

§ 3 OLLandschG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OLLandschG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010000000

(1) Mitglieder der Oldenburgischen Landschaft sind:

  1. 1.
    die Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg (Oldenburg), Vechta und Wesermarsch,
  2. 2.
    die kreisfreien Städte Oldenburg (Oldenburg), Wilhelmshaven und Delmenhorst.

(2) Andere als die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gemeinden im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenbereich sich auf das Gebiet oder wesentliche Teile des Gebiets des ehemaligen Landes Oldenburg erstreckt, können der Oldenburgischen Landschaft als Mitglieder beitreten.

§ 4 OLLandschG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OLLandschG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010000000

(1) Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Aufgaben der Oldenburgischen Landschaft, ihre Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu bestimmen. Dabei sind als Organe mindestens eine Mitgliederversammlung und ein Vorstand vorzusehen. In der Mitgliederversammlung haben die in § 3 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften mindestens die gleiche Stimmenzahl wie die übrigen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat mindestens über die Wahl des Vorstandes, den Haushalt und den Jahresabschluß, den Erlaß von Satzungen und sonstige grundsätzliche Angelegenheiten der Oldenburgischen Landschaft zu beschließen.

(2) In der Verordnung kann bestimmt werden, daß auch natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder der Oldenburgischen Landschaft werden können.

(3) Vor dem erstmaligen Erlaß der Verordnung sind die in § 3 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften anzuhören. Vor Änderungen der Verordnung ist die Oldenburgische Landschaft anzuhören.