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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 2 OLLandschG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OLLandschG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010000000

(1) Die Oldenburgische Landschaft hat die Aufgabe, an der Pflege und Förderung der kulturellen und historischen Belange des ehemaligen Landes Oldenburg mitzuwirken. Sie pflegt das Kulturgut und fördert das kulturelle Schaffen in diesem Landesteil. Die behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Oldenburgische Landschaft arbeitet in Erfüllung ihrer Aufgabe mit den staatlichen und kommunalen Behörden und Stellen zusammen.