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  • ab 31.05.1974 (aktuelle Fassung)

§ 4 OLLandschG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OLLandschG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010000000

(1) Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Aufgaben der Oldenburgischen Landschaft, ihre Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu bestimmen. Dabei sind als Organe mindestens eine Mitgliederversammlung und ein Vorstand vorzusehen. In der Mitgliederversammlung haben die in § 3 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften mindestens die gleiche Stimmenzahl wie die übrigen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung hat mindestens über die Wahl des Vorstandes, den Haushalt und den Jahresabschluß, den Erlaß von Satzungen und sonstige grundsätzliche Angelegenheiten der Oldenburgischen Landschaft zu beschließen.

(2) In der Verordnung kann bestimmt werden, daß auch natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder der Oldenburgischen Landschaft werden können.

(3) Vor dem erstmaligen Erlaß der Verordnung sind die in § 3 Abs. 1 genannten Gebietskörperschaften anzuhören. Vor Änderungen der Verordnung ist die Oldenburgische Landschaft anzuhören.