§ 5 NHeimG - Anforderungen an den Betrieb eines Heims
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
- Amtliche Abkürzung
- NHeimG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Der Betreiber eines Heims ist verpflichtet, seine Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen, sein Leistungsangebot, aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Entgelt, allen Interessierten zugänglich zu machen und die Bewohnerinnen und Bewohner bei Einzug in das Heim über ihren Beratungsanspruch nach § 3 Nr. 1 und ihre Beschwerdemöglichkeiten bei der Heimaufsichtsbehörde sowie den Pflegekassen und den Trägern der Sozialhilfe zu informieren.
(2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn in ihm
- 1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner geachtet und vor Beeinträchtigungen geschützt werden,
- 2.
den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglicht wird sowie die erforderlichen Hilfen gewährt werden,
- 3.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung sowie die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gemeinschaft gewahrt und gefördert werden, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet werden,
- 4.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Verpflegung und der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren ärztliche und gesundheitliche Betreuung gesichert sind,
- 5.
für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner die Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse gewährleistet ist,
- 6.
sichergestellt wird, dass die Eingliederung behinderter volljähriger Bewohnerinnen und Bewohner gefördert wird, dass für diese Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt werden und dass deren Umsetzung aufgezeichnet wird,
- 7.
sichergestellt wird, dass für pflegebedürftige volljährige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen vorgenommen werden und deren Umsetzung aufgezeichnet wird,
- 8.
der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet und außerdem sichergestellt wird, dass von den Beschäftigten die Anforderungen an die Hygiene eingehalten werden,
- 9.
sichergestellt wird, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege und die in der Förderung behinderter volljähriger Menschen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, und
- 10.
sichergestellt wird, dass es unter der Verantwortung einer Heimleitung betrieben wird.
(3) Der Betreiber eines Heims muss
- 1.
die für den Betrieb eines Heims erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- 2.
sicherstellen, dass die Zahl der Beschäftigten und deren persönliche und fachliche Eignung für die zu leistende Tätigkeit ausreicht,
- 3.
ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betreiben.