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Pflichtfeld

§ 1 PflAusschV - Landespflegeausschuss

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Pflegeausschußverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
PflAusschV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000200000

(1) Zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen wird bei der zuständigen Landesbehörde ein Landespflegeausschuss gebildet. Er besteht aus 29 Mitgliedern; für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.

(2) Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.