§ 1 PflAusschV - Landespflegeausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Pflegeausschußverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- PflAusschV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000200000
(1) Zur Beratung über Fragen der Finanzierung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen wird bei der zuständigen Landesbehörde ein Landespflegeausschuss gebildet. Er besteht aus 29 Mitgliedern; für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(2) Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.