Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 14.03.2008, Az.: S 44 AS 1419/07

Höhe von zu gewährender Beihilfe für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt; Erbringung der Leistung als Geldleistung in Form eines Pauschalbetrags; Annahme einer strukturellen Bedarfsunterdeckung; Erforderlichkeit von (mindestens) zwei Umstandshosen und (mindestens) zwei Umstandsblusen; Berücksichtigung des Bekleidungsbedarfs und Wäschebedarfs des Neugeborenen einschließlich Hygieneartikel

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
14.03.2008
Aktenzeichen
S 44 AS 1419/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 37229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2008:0314.S44AS1419.07.0A

In dem Rechtsstreit
...
hat das Sozialgericht Oldenburg - 44. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2008
durch
die Richterin Dr. Kuhn
sowie
die ehrenamtlichen Richter Herrn Niemann und Herrn Bättig
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 verurteilt, der Klägerin zu 1) weitere Leistungen nach demSGB II für Schwangerschaftsbekleidung in Höhe von 89,93 EUR und der Klägerin zu 3) für Säuglingserstausstattung in Höhe von 126,57 EUR zu gewähren.

Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern gewährten Beihilfe für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt nach §23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 SGB II.

2

Die Kläger stehen im Bezug laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern eine Beihilfe in Höhe von 69,00 EUR für die Schwangerschaftsbekleidung der Klägerin zu 1) sowie für die Säuglingserstausstattung für die am 17. April 2007 geborene Klägerin zu 3) in Höhe von 342,00 EUR, insgesamt 411,00 EUR. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2007 Widerspruch. Sie machen geltend, die von dem Beklagten angesetzten Beträge seien zu niedrig bemessen. Der Betrag für die Erstlingsausstattung sei mindestens auf den in Bremen gewährten Betrag in Höhe von 456,00 EUR anzuheben, zumal bislang unzureichend dargelegt worden sei, welche Positionen bzw. Gegenstände von der bereits gewährten Leistung umfasst seien. Auch der Betrag in Höhe von 69,00 EUR für die Schwangerschaftsbekleidung sei zu niedrig angesetzt. Nach der Bestimmung der Bremer Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz von 23. Mai 2006 sei eine Pauschale für Schwangerschaftsbekleidung in Höhe von 142,00 EUR zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Wiesbaden habe mithin von einer Bedarfsunterdeckung bei einem Pauschbetrag in Höhe von 150,00 EUR gesprochen (vgl. SG Wiesbaden, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - S 12 AS 427/06 ER).

3

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2007 zurück: Dass in anderen Bundesländern höhere finanzielle Beihilfebeträge gewährt werden, sei für ihn unbeachtlich. Mit der gewährten Beihilfe in Höhe von 411,00 EUR lasse sich der Grundbedarf an Erstausstattung und Schwangerschaftsbekleidung beschaffen. In der Beilhilfe seien Beträge für 1 Umstandskleid (24,99 EUR), 1 Umstandshose (26,99 EUR), 1 Umstandsbluse (19,99 EUR), 2 Still-BH's (39,98 EUR), Kinderwagen (50,00 EUR), Bettdecke (19,99 EUR), Fußsack (29,99 EUR), Kinderbett (30,00 EUR), Matratze (24,99 EUR), Wickeltisch (20,00 EUR), Babyfonanlage (10,00 EUR), Laufstall (20,00 EUR) sowie Hochstuhl (20,00 EUR) enthalten.

4

Mit ihrer am 13. August 2007 beim SG Oldenburg erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Gewährung einer höheren Beihilfe weiter. Ihnen seien mindestens die in Bremen zuerkannten Pauschalen in Höhe von 100,00 EUR für die Schwangerschaftsbekleidung sowie 456,00 EUR für die Säuglingserstausstattung, insgesamt also 556,00 EUR zu bewilligen. Laut Rundschreiben der Senatsverwaltung sei für die Schwangerschaftsbekleidung angemessen sogar ein Betrag in Höhe von 142,00 EUR und für die Säuglingserstausstattung ein Betrag in Höhe von 525,74 EUR. Die von dem Beklagten aufgezählten Bekleidungsstücke seien völlig unzureichend, zumal diese Bedarfe den gewährten Betrag von 69,00 EUR sogar um 42,95 EURübersteigen.

5

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 zu verurteilen, ihnen weitere Leistungen nach dem SGB II für Schwangerschaftsbekleidung und Säuglingserstausstattung zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er macht geltend, dass die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Bedarfe Laufstall und Kinderwagen nicht zwingend der Erstlingsausstattung zuzurechnen seien. Die gewährten Leistungen seien als ausreichend anzusehen, zumal die Kläger auf Kaufhäuser, Online-Geschäfte, Secondhand-Läden und Flohmärkte verwiesen werden könnten; dies führe nicht zu einer Benachteiligung oder Diskriminierung von Leistungsempfängern.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 14. März 2008 war.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig und begründet.

10

Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Klägerin zu 1) stehen höhere Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und der Klägerin zu 3) weitere Leistungen für Säuglingserstausstattung nach §23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 SGB II zu.

11

Das Aktivrubrum war von Amts wegen zu ergänzen. Aktivlegitimiert für den hier auch geltend gemachten Erstausstattungsbedarf bei Geburt sind zwar bis zur Geburt die Kindeseltern, da dem ungeborenen Kind noch kein eigener Hilfeanspruch zusteht (für den Bereich der Sozialhilfe, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2000, NJW 2001, 1514 [OVG Rheinland-Pfalz 30.03.2000 - 12 A 11660/99]). Nach der Geburt steht dem Kind indes ein eigener Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt zu, den es im eigenen Namen geltend macht. Die Kindeseltern machen keine eigenen Ansprüche, sondern als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes dessen Ansprüche geltend (vgl. Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 2. August 2005, FEVS 2006, 62).

12

Nach §23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 SGB II sind Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Mit dieser zum 1. August 2006 neugefassten Vorschrift wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein Anspruch auf Schwangerschaftsbekleidung und eine komplette Babyausstattung als einmalige Leistung besteht. In der Praxis führten der unklare Wortlaut der bisherigen Regelung ("Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt") und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dazu, dass die zuständigen Leistungsträger und die Gerichte lediglich die Babybekleidung als einmalige Leistung bewilligten bzw. zusprachen, weitere notwendige Erstausstattungen für den Einsatz außerhalb der Wohnung, insbesondere einen Kinderwagen, dagegen zum Teil verweigerten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2006 - L 6 AS 170/06 ER). Mit der Neufassung der Vorschriften zur Gewährung von Hilfen zur Beschaffung eines Kinderwagens sollte eine eindeutige Regelung im Sinne einer kompletten Übernahme der Erstausstattungen bei Geburt erfolgen.

13

In dem vorliegenden Rechtsstreit gehen die Beteiligten übereinstimmend vom Vorliegen des Leistungsfalles der Schwangerschaft und Geburt im Sinne der vorgenannten Regelung aus; streitbefangen ist der Umfang des Leistungsanspruchs. Der Beklagte hat sich in Ausübung seines Leistungsermessens dafür entschieden, die Leistung als Geldleistung in Form eines Pauschalbetrages zu erbringen. Zu beachten sind die allgemeinen Grundsätze der Bedarfsdeckung, d.h. der Bedarf muss ausreichend und sachgerecht befriedigt werden können und der Hilfeberechtigte darf sich von nicht hilfebedürftigen Personen nicht negativ unterscheiden (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage, §23 Rdnr. 13). Hinsichtlich der Verwendung des allgemein bedarfsdeckend festgesetzten Pauschalbetrags ist es dann an dem Hilfeempfänger, seinen Bedarf unter Berücksichtigung seiner individuellen Prioritäten mit der ihm zur Verfügung gestellten Geldleistung optimal zu decken. Andererseits sind einer zu weiten Auslegung Grenzen dadurch zu setzen, dass allein der spezifisch durch Schwangerschaft und Geburt ausgelöste Bekleidungsbedarf (Kleidungsstücke, die gerade aufgrund der körperlichen Veränderungen im Zuge einer Schwangerschaft getragen werden müssen) berücksichtigt wird (vgl. Lang/Blüggel in: Eicher/Spellbrink, Kommentar SGB II, 2. Auflage, §23 Rdnr. 106).

14

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren zu der Annahme einer strukturellen Bedarfsunterdeckung durch die von dem Beklagten gewährte Pauschale in Höhe von 69,00 EUR für Schwangerschaftsbekleidung gelangt. Geeignete Angaben der Beteiligten über die erforderlichen Aufwendungen bzw. nachvollziehbare Erfahrungswerte werden dabei entsprechend §23 Abs. 3 Satz 6 SGB II berücksichtigt. Die Angaben der Klägerin zu 1) zu ihrem Bedarf waren insoweit nachvollziehbar. Der Beklagte hat schriftsätzlich vorgetragen, der Bemessung der Pauschale sei folgender Bedarf zugrunde gelegt: 1 Umstandskleid (24,99 EUR), 1 Umstandshose (26,99 EUR), 1 Umstandsbluse (19,99 EUR) und 2 Still-BH's (39,98 EUR). Art und Menge dieser von dem Beklagten der Bemessung der Pauschale zugrunde gelegten Kleidungsstücke sind jedoch unzureichend. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass die Bekleidung von Schwangeren typischerweise einer Ergänzung bedarf, welche ihrem vergrößerten Körperumfang entspricht. Weitergehend muss diese Ergänzung der Bekleidung den Notwendigkeiten der wärmeren und kälteren Jahreszeiten sowie der Hygiene (Wechselmöglichkeit ohne Zwang zu ständigem Wäschewaschen) genügen. Die Bemessung der Pauschale unter Zugrundelegung lediglich einer Bluse seitens des Beklagten ist dann unter den beiden vorgenannten Aspekten ungenügend: Zwei Blusen werden nach der Lebenserfahrung zum Wechseln in den wärmeren Jahreszeiten mindestens benötigt und zusätzlich zu den zwei Blusen werden mindestens zwei Umstandshosen zum Wechseln benötigt. Die Zusammenstellung der typischen Bekleidung zur Bemessung der Pauschale durch die Kammer besteht aus den unten gelisteten Teilen (Liste des Beklagten zuzüglich Ergänzung durch das Gericht), deren Einkaufswert nach den von dem Beklagten vorgegeben Preisen sich auf 111,95 EUR zuzüglich 46,98 EUR = 158,93 EUR summiert: 1 Umstandskleid in Höhe von 24,99 EUR, 2 Umstandshosen in Höhe von jeweils 26,99 EUR, 2 Umstandsblusen in Höhe von jeweils 19,99 EUR sowie 2 Still-BH's in Höhe von 39,98 EUR. Abzüglich der bereits gewährten Pauschale in Höhe von 69,00 EUR kann die Klägerin zu 1) von dem Beklagten daher weitere Leistungen nach dem SGB II für Schwangerschaftsbekleidung in Höhe von 89,93 EUR beanspruchen.

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Auch hinsichtlich der von dem Beklagten im vorliegenden Verfahren gewährten Säuglingserstausstattung in Höhe von 342,00 EUR geht die erkennende Kammer von einer Bedarfsunterdeckung aus. Geeignete Angaben der Beteiligten über die erforderlichen Aufwendungen bzw. nachvollziehbare Erfahrungswerte werden dabei entsprechend §23 Abs. 3 Satz 6 SGB II berücksichtigt. Die Angaben der Kläger zu 1) und 2) zu dem Bedarf der Klägerin zu 3) waren insoweit nachvollziehbar. Der Beklagte hat vorgetragen, der Bemessung der Pauschale sei folgender Bedarf zugrunde gelegt: Kinderwagen (50,00 EUR), Bettdecke (19,99 EUR), Fußsack (29,99 EUR), Kinderbett (30,00 EUR), Matratze (24,99 EUR), Wickeltisch (20,00 EUR), Babyfonanlage (10,00 EUR), Laufstall (20,00 EUR), Hochstuhl (20,00 EUR). Diese von dem Beklagten zugrunde gelegten Gegenstände sind jedoch ebenfalls unzureichend. Umfasst von dem Erstausstattungsbedarf des Neugeborenen ist nämlich zudem der Bekleidungs- und Wäschebedarf einschließlich Hygieneartikel, deren Einkaufswert die erkennende Kammer unter Bezugnahme auf die von den Klägern eingereichte Auflistung "Sonderbedarf Säuglingsausstattung" (Bl. 17 Gerichtsakte) mit einem Betrag in Höhe von 243,60 EUR beziffert. Danach werden im Einzelnen von der Säuglingsausstattung umfasst: 20 Mullwindeln in Höhe von 23,00 EUR, 2 Gummihöschen in Höhe von 5,10 EUR, 6 Jäckchen in Höhe von 30,70 EUR, 6 Hemdchen in Höhe von 15,30 EUR, 6 Höschen in Höhe von 9,20 EUR, 6 Strampler in Höhe von 30,70 EUR, 6 Lätzchen in Höhe von 6,90 EUR, 3 Fläschchen mit Sauger in Höhe von 12,40 EUR, 1 Flaschenbürste in Höhe von 2,30 EUR, Haarbürste/Kamm/Nagelschere/Badethermo-meter/Waschlappen in Höhe von 13,40 EUR, Pflegemittel in Höhe von 4,60 EUR, Plastikwanne in Höhe von 12,90 EUR, Windeleimer in Höhe von 6,00 EUR, 1 Kissen in Höhe von 18,40 EUR, 1 Wolldecke in Höhe von 11,50 EUR, 1 Gummiunterlage in Höhe von 9,20 EUR, 1 Wickelauflage in Höhe von 11,50 EUR sowie 2 Ausfahrgarnituren mit Mützchen in Höhe von 20,50 EUR. Diese Bedarfe in Höhe von insgesamt 243,60 EUR addiert mit den von dem Beklagten bezifferten Gegenständen für das Neugeborene (Kinderwagen in Höhe von 50,00 EUR, Bettdecke in Höhe von 19,99 EUR, Fußsack in Höhe von 29,99 EUR, Kinderbett in Höhe von 30,00 EUR, Matratze in Höhe von 24,99 EUR, Wickeltisch in Höhe von 20,00 EUR, Babyfonanlage in Höhe von 10,00 EUR, Laufstall in Höhe von 20,00 EUR und Hochstuhl in Höhe von 20,00 EUR = 224,97 EUR) ergibt einen zu befriedigenden Anspruch der Klägerin zu 3) auf Säuglingserstausstattung in Höhe von insgesamt 468,57 EUR. Abzüglich der bereits gewährten Beihilfe in Höhe von 342,00 EUR steht der Klägerin zu 3) damit ein weiterer Anspruch aus §23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 SGB II in Höhe von 126,57 EUR zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

18

Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.

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...

Dr. Kuhn