Sozialgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.09.2008, Az.: S 43 AS 1409/08 ER
Motivation zur Pflichterfüllung als Sinn der Sanktion nach § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Verweigerung zur Ausführung einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II als Voraussetzung für die Absenkung der Regelleistung nach dem SGB II; Berücksichtigung der individuellen Zumutbarkeit der Bemühungen um eine Arbeitsstelle innerhalb einer angemessenen Zeitspanne durch den Arbeitsuchenden
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 10.09.2008
- Aktenzeichen
- S 43 AS 1409/08 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 29797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2008:0910.S43AS1409.08ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II
- § 31 SGB II
- § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine umfassende Überprüfung der Zusätzlichkeit einzelner Aufgaben innerhalb der Arbeitsgelegenheit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht möglich.
- 2.
Das öffentliche Interesse an den Arbeiten ergibt sich aus ihrem Ziel, der Verbesserung des Stadtbildes und des Umweltschutzes.
- 3.
Der Umfang von 30 Stunden wöchentlich steht der Rechtmäßigkeit einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nicht von vornherein entgegen.
- 4.
Eine Konkurrenz zum ersten und zweiten Arbeitsmarkt kann sich bei einer Arbeitsgelegenheit nur aus der Art der Tätigkeit, nicht aus deren Umfang ergeben.
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sozialgericht Oldenburg - 43. Kammer -
am 10. September 2008
durch
die Richterin Augustin - Vorsitzende -
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag wird abgewiesen.
- 2.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid, mit welchem das ihm bewilligte Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.07.2008 bis einschließlich 30.09.2008 um 30% der Regelleistung abgesenkt wird.
Der 1954 geborene Antragsteller steht seit dem 01.01.2005 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch -Zweites Buch- (SGB II). Zuletzt bewilligte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 01.10.2007 geändert durch Änderungsbescheid vom 18.05.2008 für den Zeitraum 01.05.2008 bis 31.10.2008 Leistungen in Höhe von EUR 632,12 monatlich für die Monate Mai und Juni 2008 und EUR 636,12 für die weiteren Monate des Bewilligungsabschnitts. Neben Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich EUR 285,12 brachte der Antragsgegner jeweils den Regelsatz für Alleinstehende von EUR 347,-- beziehungsweise EUR 351,-- monatlich bei der Berechnung in Ansatz. Einkommen wurde nicht angerechnet.
Der Antragsteller ist seit März 1989 ohne ein Beschäftigungsverhältnis. Er war zuletzt als Verkäufer tätig. Im Jahre 1992 absolvierte er eine Fortbildung zum Lageristen, nach deren Abschluss jedoch wiederum keine Arbeitsaufnahme gelang. Im Mai 2005 nahm der Antragsteller an einer Eingliederungsmaßnahme für ältere Langzeitarbeitslose bei der "D." teil, die jedoch abgebrochen wurde, nachdem der Träger den Eindruck erlangt hatte, der Antragsteller sei wenig motiviert und lasse die Maßnahme nur über sich ergehen. Ein weiteres Angebot zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme bei der "E." aus dem Jahre 2007 lehnte der Antragsteller wegen mangelnden Interesses ab.
Mit Schreiben vom 04.01.2008 schlug der Antragsgegner dem Antragsteller eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung ("Ein-Euro-Job") bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung (GAQ) vor. Die Maßnahme sollte den Zeitraum 08.01.2008 bis einschließlich 31.12.2008 umfassen. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands und der Verteilung der Arbeit war die Beschreibung "Teilzeit-flexibel" angegeben. Dem Schreiben beigefügt war eine Belehrung über die Sanktionsfolgen von Pflichtverletzungen.
Am 07.01.2008 kam der Antragsteller einer Einladung zu einem Gespräch beim Maßnahmenträger GAQ nach. Die Einladung, welche der Kammer nicht vorliegt, war nach dem Vorbringen des Antragstellers mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, welche auf mögliche Sanktionen bei Pflichtverletzungen hinwies. Gegenstand des Gesprächs war -soweit aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Antragstellers ersichtlich- die vorgesehene Arbeitsgelegenheit. Dem Antragsteller wurde eine Vereinbarung mit der GAQ zur Aufnahme der Arbeitsgelegenheit vorgelegt. Er wurde nochmals mündlich auf die möglichen Sanktionsfolgen bei einer Weigerung an der Maßnahme teilzunehmen hingewiesen und unterzeichnete die Vereinbarung, die der Kammer nicht vorliegt.
Der Antragsteller nahm die Arbeit am 08.01.2008 auf. Mit Schreiben vom 28.01.2008 wendete er sich mit der Bitte um Aufhebung der Maßnahme an den Antragsgegner. Zur Begründung führte er an, er habe die Vereinbarung mit der GAQ nur unter dem indirekten Druck einer angedrohten Sanktion unterzeichnet. Er habe nicht die Gelegenheit gehabt, sich die Vereinbarung in Ruhe zu Hause durchzusehen. Es sei zudem zweifelhaft, ob die Arbeitsgelegenheit den gesetzlichen Vorgaben entspreche. So seien ihre Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und die Mitbestimmung des Personalrats zweifelhaft. Zudem könne durch sie eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht erlangt werden. Mit weiterem Schreiben vom 12.02.2008, mit welchem er sich vorrangig gegen eine ihm zwischenzeitlich angebotene Eingliederungsvereinbarung, welche die Maßnahme bei der GAQ umfassen sollte, wendet, machte der Antragsteller geltend, der Umfang der Maßnahme sei mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden nicht gesetzeskonform.
Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 28.02.2008, Ziel der Maßnahme sei es bei dem Antragsteller nach langer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigungsfähigkeit und Motivation aufzubauen. Er solle durch die feste Tagesstruktur langsam wieder an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes herangeführt werden. Insbesondere sollten seine Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit gefördert werden. Die Arbeit erfülle das Erfordernis der Zusätzlichkeit. Es werde das Erscheinungsbild der Stadt in einem Umfang verbessert, der weit über die Reinigungsverpflichtungen der Stadt und privater Dritter hinausgehe. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse würden durch die Maßnahme nicht gefährdet oder ersetzt. Der Umfang der Maßnahme von 30 Stunden sei zulässig. Es sei der Einzelfall zu betrachten. Der Antragsteller sei seit fast 19 Jahren arbeitslos, ohne dass in zahlreichen unternommenen Versuchen eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt gelungen sei.
Nachdem er mit weiterem Schreiben vom 12.03.2008 seine fortbestehende Kritik an der Maßnahme und dem Vorgehen des Antragsgegners ausgedrückt hatte, kündigte der Antragsteller mit Schreiben vom 01.04.2008 an, er werde die Arbeitsgelegenheit zum 02.04.2008 niederlegen.
Tatsächlich erschien der Antragsteller nicht mehr zur Arbeitsgelegenheit. Mit Schreiben vom 08.04.2008 ermahnte der Maßnahmenträger den Antragsteller wegen unentschuldigten Fehlens und kündigte für den Fall zukünftiger unentschuldigter Fehlzeiten die Kündigung an. Der Antragsteller nahm die Tätigkeit soweit ersichtlich nicht wieder auf.
Mit Schreiben vom 22.04.2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er beabsichtige angesichts des Abbruchs der Maßnahme eine Absenkung des Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.05.2008 ein.
In seiner Äußerung vom 06.05.2008 zu einer beabsichtigten Absenkung wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen zur Arbeitsgelegenheit und rügte zudem, soziale Standards würden bei der Arbeitsgelegenheit nicht eingehalten.
Mit Bescheid vom 23.06.2008 senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.09.2008 um monatlich 30% der Regelleistung, höchstens jedoch den zustehenden Gesamtbetrag, ab. Von der Absenkung betroffen sei die Regelleistung nach § 20 SGB II. Die Absenkung betrage monatlich EUR 104,--. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen am 02.04.2008 die Arbeitsgelegenheit "Saubere Stadt" bei der GAQ abgebrochen, obwohl ihm die Fortführung der Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit und seiner persönlichen Verhältnisse zumutbar gewesen sei. Wichtige Gründe für den Abbruch der Maßnahme habe er nicht vorgebracht. Die Sanktion sei nicht vom Bestehen einer gültigen Eingliederungsvereinbarung abhängig. Der Bescheid enthält weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit der Maßnahme und zur Geeignetheit für den Antragsteller.
Mit Widerspruch vom 21.07.2008 wandte der Antragsteller sich gegen den Sanktionsbescheid. Zur Begründung bezieht er sich zum einen darauf, dass der Sanktionsbescheid formell rechtwidrig sei. So nenne der Bescheid den aufgehobenen Bewilligungsbescheid nicht. Zum Anderen drauf, dass eine wirksame Eingliederungsvereinbarung nicht vorliege und der Umfang der Arbeitsgelegenheit mit 30 Stunden wöchentlich unzulässig hoch sei.
Am 21.07.2008 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit welchem er das Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 23.06.2008 verfolgt.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruch.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.07.2008 gegen den Bescheid vom 23.06.2008 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, die Sanktion sei begründet. Bei der abgebrochenen Maßnahme handele es sich um eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II. Hierzu verweist er auf ein beigefügtes Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 13.03.2008 und einer Beschreibung der Maßnahme ohne Datum und Quellenangabe. Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit wird ausgeführt, diese liege nicht bei 30 sondern durchschnittlich bei 24 Stunden wöchentlich. Soweit in einigen Wochen mehr Stunden gearbeitet würden, finde ein Ausgleich statt. Dementsprechend sei der Umfang der Arbeitsgelegenheit im Maßnahmenangebot mit "Teilzeit-flexibel" angegeben gewesen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und des genauen Inhalts der genannten Schriftstücke wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
1.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Antrag richtet sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86 b Abs. 1, Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind das private Aussetzungsinteresse und das behördliche Vollziehungsinteresse gegeneinander abzuwägen. Hierzu ist eine offene Interessenabwägung vorzunehmen, in die auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache einfließen (vgl.: Krodel; Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 192).
Diese Interessenabwägung geht vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Zwar besteht ein verständliches und gewichtiges privates Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der angegriffene Sanktionsbescheid greift erheblich in seine Rechte ein, die existenzsichernden und bereits knapp bemessenen monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden -bei Fortzahlung der Kosten von Unterkunft und Heizung- für drei Monate immerhin um knapp ein Drittel gekürzt, was sich täglich spürbar auf den Antragsteller auswirken und ihn in seinem Alltag beeinträchtigen wird. Er wird Anschaffungen aufschieben und seine Ausgaben strikt auf das aktuell Notwendige begrenzen müssen.
Dennoch überwiegt im vorliegenden Einzelfall das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse. Der Sinn der Sanktion nach § 31 SGB II liegt darin dem Leistungsempfänger zeitnah zu einem Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten vor Augen zu führen, dass das sanktionierte Verhalten -in der Regel eine mangelnde Mitwirkung oder eine Verweigerung- spürbare Konsequenzen mit sich bringt und den Leistungsempfänger dazu zu motivieren, seine Pflichten anzunehmen und zu erfüllen (vgl. zum Normzweck: Rixen, Eicher/ Spellbrink SGB II, 2. Aufl., § 31 Rn.1 ff.). Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs würde der zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Sanktion aufgelöst und der eigentliche Zweck der Sanktion wäre nur noch schwer zu erfüllen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, überwiegt vorliegend dieser öffentliche Abwägungsbelang. Der angegriffene Sanktionsbescheid dürfte sich in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
Der Sanktionsbescheid vom 23.06.2008 stellt sich zunächst als formell rechtmäßig dar. So erfolgt insbesondere vor seinem Erlass eine Anhörung des Antragstellers, er enthält eine Begründung und genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit. Die Pflichtverletzung, für welche die Sanktionierung erfolgt, ist hinreichend konkretisiert, die Höhe der Absenkung ist beziffert und der Absenkungszeitraum bestimmt. Zwar ist tatsächlich der Bewilligungsbescheid, welcher durch die Sanktion betroffen ist, der Bescheid vom 01.10.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.05.2008, nicht im Sanktionsbescheid aufgeführt, dennoch wird angesichts des bezeichneten Zeitraums, der zudem nur in einem einzelnen, bereits vollständig beschiedenen Bewilligungsabschnitt fällt, hinreichend klar erkennbar, welcher Leistungsbescheid von der Sanktion betroffen ist. Dies wird erstrecht gelten, wenn in Ausführung des Sanktionsbescheides noch ein weiterer Änderungsbescheid ergangen sein sollte, wie dies eine weitere Verfügung unter dem Bewilligungsbescheid, die sich in der Verwaltungsakte (Bl. 146) findet, nahe legt.
Der Sanktionsbescheid erscheint zudem materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Sanktionsbescheides ist § 31 Absatz 1 Nummer 1 d) SGB II. Voraussetzung für die Absenkung der Regelleistung ist danach, dass sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen. Der Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung ist in dieser Alternative der Vorschrift nicht erforderlich. Es kommt dementsprechend nicht darauf an, inwiefern der Antragsgegner die Verpflichtung des Antragstellers an der Maßnahme teilzunehmen, im Nachhinein in die durch Bescheid vom 31.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008 geregelte Eingliederungsvereinbarung aufnehmen durfte.
Der Antragsteller ist mit dem Angebotsschreiben vom 04.01.2008 vom Antragsgegner auf die Rechtsfolgen des Abbruchs einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit hingewiesen worden.
Er hat die zunächst angetretene Maßnahme, wie aus seinem Schreiben vom 01.04.2008 hervorgeht, dennoch endgültig abgebrochen.
Soweit dies im gerichtlichen Eilverfahren einer Prüfung zugänglich ist, entsprach die Arbeitsgelegenheit den Vorgaben des § 16 Absatz 3 SGB II und war für den Antragsteller zumutbar. Nach der von dem Antragsgegner vorgelegten Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung handelte es sich um eine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit. Zwar ist eine umfassende Überprüfung der Zusätzlichkeit einzelner Aufgaben innerhalb der Arbeitsgelegenheit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, allerdings stellt der Antragsgegner die Zusätzlichkeit schlüssig dar, indem er angibt, die durchgeführten Reinigungsarbeiten gingen über die in der Straßenreinigungssatzung der Stadt F. genannten Verpflichtungen hinaus, indem zur Verbesserung des Stadtbildes Unrat von Grünflächen und Straßen in einem Umfang entfernt werde, in denen diese Arbeiten sonst nicht durchgeführt werden würden. Das öffentliche Interesse an den Arbeiten ergibt sich aus ihrem Ziel, der Verbesserung des Stadtbildes und des Umweltschutzes.
Der Rechtmäßigkeit der Arbeitsgelegenheit steht nicht von vornherein deren Umfang entgegen. Zwar ist nach den vom Antragsgegner selbst vorgelegten Unterlagen, namentlich der Tätigkeitsbeschreibung nicht ersichtlich, dass der Umfang der Tätigkeit, wie vom Antragsgegner vorgetragen, nur durchschnittlich 24 Stunden umfasse, sondern der Umfang ist jeweils mit 30 Stunden wöchentlich ausgewiesen. Jedoch steht auch dieser Umfang von 30 Stunden wöchentlich einer Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht von vornherein entgegen. Der Argumentation, es könne sich bei diesem Umfang eine Konkurrenz zum ersten und zweiten Arbeitsmarkt ergeben (so etwa: Urteil des LSG Bayern vom 29.06.2007, L 7 AS 199/06 und Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16, Rn. 227), vermag die Kammer nicht zu folgen. Eine Konkurrenz zum ersten und zweiten Arbeitsmarkt kann sich nur aus der Art der Tätigkeit (mangelnde Zusätzlichkeit), nicht aus deren Umfang ergeben (so zutreffend: Hauck/Noftz SGB II; § 16 Rn. 444). Zudem bleibt die Arbeitsgelegenheit mit 30 Stunden wöchentlich noch hinreichend deutlich unter dem Umfang einer durchschnittlichen Vollzeitbeschäftigung. So weicht der Umfang der Beschäftigung um 25% von einer 40-Stunde-Woche und um 22,08% von einer 38,5 Stunden-Woche ab. Das weitere Argument, dem Arbeitssuchenden müsse genügend Zeit verbleiben, um sich um eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen, ist ein Element, welches erst im Rahmen der individuellen Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist und vom Einzelfall abhängig zu beurteilen ist (so auch: Urteil des LSG Bayern vom 29.06.2007 L 7 AS 199/06; Hauck/Noftz SGB II; § 16 Rn. 444).
Der Antragsteller durfte auch in eine Arbeit nach § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II vermittelt werden, da er erkennbar keine andere Arbeit finden konnte und alle anderen Vermittlungsbemühungen, auch in andere Maßnahmen der Qualifizierung oder Förderung, fehlgeschlagen sind.
Die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit bei der GAQ war dem Antragsteller auch zumutbar.
Insbesondere steht der Zumutbarkeit der Umfang der Tätigkeit mit höchstens 30 Stunden wöchentlich nicht entgegen. Der Antragsteller macht keinerlei körperliche oder psychische Einschränkungen geltend, die einem solchen Umfang der Tätigkeit entgegenstehen könnten. Solche ergeben sich auch nicht aus der Verwaltungsakte. Allein der Umstand, dass der Antragsteller etwa 19 Jahre lang nicht in Vollzeit erwerbstätig war, steht dem Umfang der Arbeit nicht entgegen. Vielmehr müsste er bei einem Arbeitsangebot gegebenenfalls sogar gleich vollschichtig tätig werden, so dass die 30-Stunden-Woche ihn nicht überfordern dürfte. Hinzu kommt, dass der Arbeitsumfang und der Erfolgsdruck im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit für langzeitarbeitslose Menschen, soweit zu erkennen, nicht so groß ist, dass eine Überlastung, die im Übrigen nicht angeführt wird, zu erwarten wäre. Dem Antragsteller bleibt neben der Arbeit auch noch ausreichend Zeit, sich um eine reguläre Erwerbstätigkeit zu kümmern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ihm in den letzten Jahren die Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit trotz ausreichender zeitlicher Kapazitäten nicht gelungen ist und dementsprechend derzeit nicht realistisch davon ausgegangen werden kann, dass -unabhängig vom zeitlichen Aufwand des Antragstellers- der zeitnahe Übergang in eine reguläre Beschäftigung gelingen würde. Nur aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller keine Arbeit finden kann, konnte ihm schließlich die Arbeitsgelegenheit angeboten werden. Zudem findet sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 31.03.2008, die Gegenstand eines anderweitigen Gerichtsverfahrens ist, keine Verpflichtung des Antragstellers eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen zu erstellen. Mithin steht auch diese Vereinbarung -unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit- nicht in einem unzulässigen Widerspruch zum Umfang der Arbeitsgelegenheit.
Die Arbeitsgelegenheit ist dem Antragsteller, soweit ersichtlich, auch im Übrigen zuzumuten. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 12.03.2008 ausführt, die sozialen Bedingungen seien nicht dem allgemeinen Standard entsprechend, ergibt sich aus den gerügten Umständen zumindest keine Unzumutbarkeit. So ist ein Pausenraum in einem ehemaligen Kiosk ebenso wenig von vornherein ungeeignet, wie eine gemeinsame Toilette für Männer und Frauen. Eine Möglichkeit zur Zubereitung eines warmen Essens muss, zumal bei einer Teilzeitbeschäftigung, nicht zwingend zur Verfügung stehen, selbst wenn sie wünschenswert sein mag.
Der Antragsteller hat über den Vortrag der Unzumutbarkeit der Arbeit hinaus nicht vorgetragen, dass Umstände vorgelegen hätten, die einen wichtigen Grund für den Abbruch der Maßnahme hätten darstellen können.
Der Zeitraum der Absenkung entspricht den Vorgaben des § 31 Absatz 6 SGB II. Danach dauert die Absenkung der Leistung drei Monate und beginnt mit dem auf den Monat der Wirksamkeit des sie feststellenden Verwaltungsaktes, folgenden Monat. Der die Sanktion feststellende Bescheid vom 23.Juni 2008 gilt gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB X mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als dem Antragsteller am 26.06.2008 bekanntgegeben. Er ist zu diesem Zeitpunkt gemäß § 39 SGB X wirksam geworden. Der geregelte Sanktionszeitraum beginnt im Juli 2008, also im Folgemonat.
Soweit die gesetzliche Höhe der Absenkung von 30% der Regelleistung mit dem Absenkungsbetrag von EUR 104,-- angesichts der ab Juli 2008 auf EUR 351,-- für Alleinstehende gestiegenen Regelleistung um einen Euro zu gering ist, führt dies weder zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt, noch ist der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
3.
Die Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.