Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 24.10.2008, Az.: S 47 AS 2051/07
Konkrete örtliche Gegebenheiten am Wohnort des Empfängers als Grundlage der Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft; Rückgriff auf die Wohngeldtabelle zur Ermittlung eines geeigneten Maßstabs für die Angemessenheit
Bibliographie
- Gericht
- SG Oldenburg
- Datum
- 24.10.2008
- Aktenzeichen
- S 47 AS 2051/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 29067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOLDBG:2008:1024.S47AS2051.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 1 SGB II
- § 8 WoGG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist zum einen auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen.
- 2.
Die Ermittlung der angemessenen Wohnungskosten erfolgt anhand der sogenannten "Produkttheorie".
- 3.
Nach der Produkttheorie berechnet sich die abstrakt angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm.
- 4.
Die Tabellenwerte zu § 8 WoGG stellen grundsätzlich keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit für die Kosten der Unterkunft dar.
Tenor:
- 1.
Das beklagte Job-Center wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.07, geändert durch Bescheid vom 31.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2007, an die Klägerinnen für den streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2007 bis Oktober 2007 den Betrag von 1.164,55 EUR nachzuzahlen.
- 2.
Das beklagte Job-Center trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) lebt mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., geboren 1994 und ihrer weiteren Tochter, der Klägerin zu 3., geboren 2006, in einem Haushalt. Die Klägerinnen stehen seit April 2005 (bzw. seit Geburt) im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beim Beklagten.
Bis zum 15.05.2007 wohnte Herr H.als Partner der Klägerin zu 1. gemeinsam mit den Klägerinnen in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II.
Die Klägerinnen bewohnen ein Eigenheim in Wilhelmshaven. Hierfür haben sie an Kosten der Unterkunft monatliche Zinsen in Höhe von 562,66 Euro, Kosten für Frischwasser und Abwasser in Höhe von 70 Euro, laufende Versicherungen In Höhe von monatlich 3,17 Euro und Grundabgaben in Höhe von monatlich 53,04 Euro aufzuwenden. Hinzu kommt ein monatlicher Gasabschlag von 59 Euro. Die Klägerin zu 2. erhält Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von 178,95 Euro monatlich, die Klägerin zu 3. erhält einen Betrag von 132 Euro monatlich als Unterhaltsvorschuss. Des Weiteren erhalten die Klägerinnen zu 2. und zu 3. jeweils 154 Euro Kindergeld. Weiteres Einkommen wird im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 16.05.2007 nicht erzielt. Herr Steinig erzielte ein monatliches Einkommen aus einer Rente in Höhe von 1.393 EUR.
Mit Bescheid vom 06.12.2007 wurde den Klägerinnen zu 2. und zu 3. Wohngeld in Höhe von jeweils 103,00 Euro monatlich für den Zeitraum Juni 2007 bis Dezember 2007 bewilligt. Die Auszahlung des Wohngeldes erfolgte erstmalig am 14.12.2007, zu diesem Zeitpunkt auch rückwirkend für den Zeitraum ab Juni 2007. Für den Zeitraum bis Mai 2007 wurde die Bewilligung von Wohngeld mit Bescheid vom 31.08.2007 abgelehnt.
Mit Bescheid vom 01.06.2007 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum Mai 2007 bis Oktober 2007 Leistungen nach dem SGB II, dieser Bescheid wurde unter dem 31.10.2007 für den Zeitraum vom 16.05.2007 bis 31.10.2007 abgeändert.
Mit dem streitigen Bescheid wurden für Mai 2007 den Klägerinnen insgesamt Leistungen in Höhe von 394,70 Euro bewilligt. In diesem Zeitraum wurde die Klägerin zu 2. als nicht zur Bedarfsgemeinschaft zugehörig behandelt. Für den Monat Juni 2007 wurden der Klägerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 621,15 Euro bewilligt, die Klägerinnen zu 2. und 3. wurden in diesem Monat als nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörig angesehen. Für den Zeitraum Juli 2007 bis Oktober 2007 wurden der Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von 626,15 Euro monatlich bewilligt, wobei die Klägerin zu 2. und 3. wiederum als nicht zur Bedarfsgemeinschaft zugehörig angenommen wurden. Im ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 31.10.2007 wurde die Tatsache, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. als nicht zur Bedarfsgemeinschaft zugehörig angenommen wurden, damit begründet, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. ihren hilferechtlichen Bedarf durch ihr ihnen zuzuordnendes Kindergeld, ihre Unterhaltsleistungen und ein an sie zu zahlendes Wohngeld decken könnten und sie somit nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. zur Bedarfsgemeinschaft gehören. So sei ein höherer Bedarf an Kosten der Unterkunft anzusetzen. Es sei auf die Regelungen der Tabelle zu § 8 WoGG(WoGG) abzustellen und dort auf die Werte der rechten Spalte zuzüglich eines Zuschlages von 10%, so dass für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen ein Betrag von 522,50 Euro zuzüglich Heizkosten anzusetzen sei. Des Weiteren sei ein Wohngeldanspruch der Klägerinnen zu 2. und 3. nicht gegeben und ein "fiktives" Wohngeld, das die Klägerinnen nicht erhielten, könne nicht auf den Bedarf der Klägerinnen angerechnet werden.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2007 zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe und Laufzeit zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Wert für die den Klägerinnen angemessenen Kosten der Unterkunft bei 472,00 Euro anzusetzen sei. Außerdem würden die Klägerinnen zur Minderung ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II auf die ihnen zustehenden Ansprüche nach dem WoGGverwiesen.
In einem von den Klägerinnen vor dem Sozialgericht Oldenburg angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 44 AS 1325/07 ER) wurde der Antrag der Klägerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen und den Inhalt der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beteiligten streiten zum einen darüber, welche Beträge bei den Klägerinnen als nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessene Kosten der Unterkunft anzusetzen sind und zum anderen, ob auf den Bedarf der Klägerinnen zu 2. und 3. Ansprüche auf Wohngeld nach dem WoGG anrechenbar sind.
Die zulässige Klage ist begründet. Im Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II ist in Ermangelung einer anderen Erkenntnismöglichkeit auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG, rechte Spalte zuzüglich 10%, abzustellen. Außerdem kann auf den Bedarf der Klägerinnen zu 2. oder 3. eine Zahlung von Wohngeld im streitgegenständlichen Zeitraum nicht angerechnet werden, da eine solche nicht erfolgt ist. Auch kann auf den Bedarf der Klägerinnen zu 2. oder 3. ein Anspruch auf Wohngeld in bestimmter Höhe nicht angerechnet werden, da die Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Wohngeld hatten und kein Wohngeld an sie ausgezahlt worden ist.
I.
Der Bedarf der nach dem SGB II leistungsberechtigten Klägerinnen beläuft sich im Monat Mai anteilig auf einen Gesamtbedarf von 733,75 Euro, wovon der Klägerin zu 1) 331,92 Euro zustehen und den Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils 200,92 Euro. Im Monat Juni 2007 erreicht der Gesamtbedarf einen Wert von 1.464,50 Euro, wovon der Klägerin zu 1) 662,83 Euro zustehen und den Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils 400,83 Euro. Wegen der Erhöhung des Regelsatzes zum 01.07.2007 beläuft sich der Gesamtbedarf der Klägerinnen im Zeitraum Juli 2007 bis Oktober 2007 auf den Betrag von 1.469,50 Euro, wovon der Klägerin zu 1) 665,83 Euro zustehen und den Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils 401,83 Euro.
Der Regelsatz der Klägerin zu 1) beläuft sich auf den Betrag von 345,00 Euro bzw. 347,00 Euro zuzüglich eines Mehrbedarfes für Alleinerziehung in Höhe von 124,00 Euro bzw. 125,00 Euro. Der Regelbedarf der Klägerin zu 2. und 3. an Sozialgeld im Sinne des § 28 SGB II beläuft sich auf jeweils 207,00 Euro bzw. 208,00 Euro monatlich.
Bezüglich der den Klägerinnen weiter nach § 22 Abs. 1 SGB II zustehenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe ist von einem Betrag von 522,50 Euro zuzüglich 59,00 Euro Heizkosten, also insgesamt 581,50 Euro auszugehen.
Bei den Klägerinnen ist davon auszugehen, dass aufgrund wirksamer Kostensenkungsaufforderung (vgl. zu den Anforderungen Bundessozialgericht Urteil vom 15.04.2008 Az. B 14/7 B AS 34/06 R; Bundessozialgericht Beschluss vom 11.09.2007 Az. B 11 B AS 11706 R; BSG vom 19.03.2008 Az. B 11 B AS 41/06 R und B 11 B AS 43/06 R) die angemessenen Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu übernehmen sind.
Der im Vergleich zu der Ansicht des Beklagten höhere Betrag der angemessenen Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II resultiert daraus, dass die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zuzüglich 10% rechte Spalte anzuwenden sind.
Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist zum einen auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten am Wohnort der Leistungsempfängerinnen abzustellen. Zum anderen sind auch die persönlichen Verhältnisse der Leistungsempfängerinnen zu berücksichtigen. Im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zu den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II wird die so genannte Produkttheorie angewandt. Nach dieser ist zum einen auf die Größe der Wohnung abzustellen und zum anderen auf den qm-Preis für die Miete.
Das Gericht kann verlässliche, ausreichende und nachvollziehbar ermittelte Erkenntnisse über die Wohnungsmarktlage am Wohnort der Klägerin nicht ermitteln. Ohne Zugriff auf entsprechende Datenbanken/Unterlagen/Nachweise besteht keine Möglichkeit, zu überprüfen, ob im Bereich des Beklagten ein Betrag in der von ihm geltend gemachten Höhe für die Angemessenheit anzusetzen ist. Das Bestehen entsprechender Daten wurden vom Beklagten nicht vorgetragen. Er legt nicht offen, woraus sich der von ihm als angemessen angesetzte Wert stützt.
Daher ist vorliegend weiterhin auf die Werte zur Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Diese Tabellenwerte stellen grundsätzlich keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit für die Kosten der Unterkunft dar. (Vergleich zuletzt Bundessozialgericht Urteil vom 15.04.2008 Az. B 14/7b AS 34/06 R m.w.N.). Auf die Tabellenwerte kann daher vor allem aufgrund der Tatsache, dass die örtlichen Gegebenheiten nicht widergespiegelt werden, nur dann zurückgegriffen werden, wenn lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht weiter führen. Dies ist bei den Klägerinnen der Fall, da die Werte der Wohngeldtabelle einzig normativer Ansatzpunkte für die Ermittlung einer Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sind. Aufgrund der Tatsache, dass die Wohngeldtabelle zum einen eine Pauschalierung ohne Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten darstellt und zum anderen die Werte der Wohngeldtabelle seit dem 01.01.2001 nicht verändert worden sind, ist ein pauschaler Zuschlag von 10% zu gewähren. (Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 11.03.2008 Az. L 7 AS 332/07; BSG Urteil vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 18/06 R).
Nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten ist im Rahmen der Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf Wohnraum für vier Personen abzustellen. Dies erscheint auch dem Gericht als gerechtfertigt, entweder aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zu 1) als Alleinerziehende mit zwei kleinen Kindern einen erhöhten Platzbedarf hat oder aufgrund der Tatsache, dass die Klägerinnen bis zum 15.05.2007 in einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn H. lebten, also einen Vier-Personen-Haushalt bildeten. Dann wäre nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II weiterhin von der Angemessenheitsgrenze für vier Personen auszugehen.
Eine Erhöhung der Angemessenheitsgrenze aufgrund der Tatsache, dass die Klägerinnen in selbst genutztem Eigentum leben, scheidet aus. (Bundessozialgericht Urteil vom 15.04.2008 Az. B 14/7b AS 34/06 R)
II.
Auf den Bedarf der Klägerinnen ist neben dem Kindergeld und den Unterhaltszahlungen für die Klägerinnen zu 2. und zu 3. im streitigen Zeitraum kein weiteres Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzurechnen.
Im Monat Mai 2007 wurde kein Wohngeld tatsächlich gezahlt, noch stand den Klägerinnen ein Anspruch auf Wohngeld zu. Jedoch hat der Beklagte eine Wohngeldzahlung von 87,00 Euro für Mai angenommen. Dies war nicht rechtmäßig. Für diesen Monat bestand ausweislich des ablehnenden Bescheides vom 31.08.2007 kein Anspruch auf Wohngeld. Ebenso wenig ist tatsächlich Wohngeld gezahlt worden.
In dem weiter streitgegenständlichen Zeitraum von Juni bis Oktober 2007 wurde ebenfalls ausweislich des Bescheides vom 06.12.2007 kein Wohngeld ausgezahlt. Eine Auszahlung von Wohngeld erfolgte erst (rückwirkend) am 14.12.2007. Eine rückwirkende Anrechnung eines zeitlich später erfolgten Geldzuflusses lässt das SGB II nicht zu. Aufgrund des dem SGB II zugrunde liegenden Bedarfsdeckungsprinzips kann Einkommen nicht für die Vergangenheit angerechnet werden. Diese Wertung hat ihren Niederschlag auch in § 2 der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Arbeitslosengeld-II-Verordnung gefunden.
Auch kommt im Fall der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine Verweisung auf eine tatsächlich bestehende zumutbare und kurzfristig realisierbare, aber ungenützte Selbsthilfemöglichkeit in Betracht (vgl. dazu Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II, Kommentar 2. Auflage 2008 § 11 RN 14; Hengelhaupt in Hauck/Nofzk SGB II § 11 RN 98). Eine Verweisung auf die vorrangige Geltendmachung von Wohngeldansprüchen könnte unter Umständen in Betracht kommen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 09.05.2008 Az. L 13 b 117/07 AS). Eine Entscheidung, ob eine Verpflichtung der Klägerinnen zum Bezug von Wohngeld besteht, ist jedoch nicht notwendig. Abgestellt werden könnte nur auf tatsächlich bestehende Selbsthilfemöglichkeiten. Sofern den Klägerinnen zu 2. oder 3. eine sonstige Selbsthilfemöglichkeit in der Form des vorrangigen Bezuges von Wohngeld nicht offen gestanden hat, kommt eine Verweisung nicht in Betracht. Dies bedeutet im Fall einer Verweisung auf evtl. zu beziehendes Wohngeld, dass wenn gesetzlich ausgeschlossen ist, dass Wohngeld bezogen wird, eine solche Verweisung ausscheidet (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 29.06.2007 Az. L 13 AS 45/07, auch zitiert mit dem Az. L 13 AS 5/07 ER, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 09.05.2008 Az. L 13 b 117/07 AS).
Für die Klägerinnen zu 2. und 3. bestand im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, ein solcher war nach den Regelungen des Wohngeldgesetzes ausgeschlossen. Zwar findet sich ein bewilligender Wohngeldbescheid vom 06.12.2007 bezüglich Wohngeldleistungen in Höhe von 206,00 Euro für die Klägerinnen zu 2. und 3 ... Dieser Bescheid ist jedoch nach § 30 Abs. 4 WoGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG unwirksam. Die mit diesem Bescheid positiv beschiedene Klägerin zu 3. wäre selbst unter Berücksichtigung einer tatsächlichen Wohngeldzahlung in Höhe von 103,00 Euro monatlich als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG vom Bezug des Wohngeldes ausgeschlossen. Ihr hilferechtlicher Bedarf war auch unter Beachtung eines Betrages von weiteren 103,00 EUR als Einkommen nicht gedeckt.
Dies ergibt sich daraus, dass im Monat Juni 2007 bei der Klägerin ein hilferechtlicher Bedarf im Sinne des SGB II in Höhe von 400,83 Euro bestand. Diese setzt sich zusammen aus der für sie maßgeblichen Regelleistung/Sozialgeld in Höhe von 207,00 Euro und ihres kopfanteiligen Anteils in Höhe von 193,83 Euro (die angemessenen 581,50 Euro geteilt durch 3 Haushaltsmitglieder). (siehe zur kopfanteiligen Aufteilung der Kosten der Unterkunft nach dem SGB IIBSG Urteil vom 25.06.2008 Az. B 11b AS 45/06 R; BSG vom 19.03.2008 Az. B 11b AS 13/06 R) Auf diesen Bedarf wäre im Monat Juni 2007 das Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro und die Unterhaltsleistungen in Höhe von 130,00 Euro anzurechnen, so dass ein Restbedarf von 116,83 Euro verbleibt. Selbst nach Anrechnung eines Wohngeldanspruches in Höhe von 103,00 Euro wäre der Bedarf der Klägerin zu 3. nach dem SGB II weiter nicht gedeckt. Es verbliebe ein restlicher Bedarf von 3,83 Euro. Somit würde die Klägerin zu 3. nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen und ihr müssten Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden. Ab Juli 2007 bis Oktober 2007 ändert sich diese Berechnung nur insoweit, als dass der Bedarf der Klägerin zu 3. sich um 1,00 Euro erhöht und damit ein um 1,00 Euro erhöhter ungedeckter Anteil verbleibt.
III.
Der im Tenor ausgewiesene Nachzahlungsbetrag bezüglich der Klägerinnen ergibt sich aus folgender Berechnung:
Im Monat Mai bestand vom 1. bis zum 15. des Monats eine Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen mit Herrn H., in der aufgrund dessen Renteneinkommens der Bedarf der Klägerinnen vollständig gedeckt war. Ab dem 16.05.2007 bestand für die Klägerinnen bei tagesgenauer Berechnung des Anspruchs nach dem SGB II ohne Anrechnung eines (abgelehnten) Wohngeldes ein Gesamtanspruch für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 425,00 Euro nach Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 SGB II (Klägerin zu 1. Anspruch in Höhe von 332,00 Euro; Klägerin zu 2. Anspruch in Höhe von 34,00 Euro und Klägerin zu 3. von 59,00 Euro). Tatsächlich gezahlt wurden bislang 394,70 Euro, so dass sich eine Differenz von 30,30 Euro ergibt
Im Monat Juni 2007 ergibt sich ohne Anrechnung eines fiktiven und nach obigen Erwägungen nicht bestehenden Wohngeldanspruchs ein tatsächlicher Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen nach Einkommensanrechnung in Höhe von gerundet 848,00 Euro. Somit ist für den Juni die Differenz zwischen diesem Anspruch und den tatsächlich gezahlten 621,15 Euro, also 226,85 Euro auszuzahlen.
Für die Monate Juli bis Oktober 2007 ergibt sich unter Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 SGB II auf die jeweiligen Individualansprüche der Klägerinnen ein Gesamtauszahlungsbetrag an die Klägerinnen in Höhe von 853,00 Euro, von dem die tatsächlich gezahlten 626,15 Euro abzuziehen sind, so dass ebenfalls eine Differenz von monatlich 226,86 Euro resultiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.