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§ 16 Nds. SÜG - Vernichtung der Akten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

(1) Die Sicherheitsakte einschließlich der zugehörigen Hilfsmittel der Schriftgutverwaltung ist von der zuständigen Stelle

  1. 1.
    ein Jahr nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person in dieser Zeit keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat, oder
  2. 2.
    fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

zu vernichten. Willigt die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung ein, so ist deren Sicherheitsakte spätestens zehn Jahre ab den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, solange im Zusammenhang mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 17 Abs. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes anhängig ist.

(2) Für die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Behörde gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) An die Stelle der Vernichtung tritt die Abgabe an die Archivverwaltung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Archivgesetzes. Die Nutzung archivierter Sicherheits- oder Sicherheitsüberprüfungsakten für Zwecke dieses Gesetzes ist ausgeschlossen, solange diese nicht allgemein zugänglich sind.