§ 5 NKWO - Sonderwahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen sollen bei Bedarf Sonderwahlbezirke gebildet werden. 2Die Zahl der Wahlberechtigten in einem Sonderwahlbezirk darf nicht so gering sein, dass weniger als 50 Wählerinnen und Wähler zu erwarten sind.
(2) Mehrere Einrichtungen innerhalb eines Wahlbereichs können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.